Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2004/07/0139
Entscheidungsdatum
20.10.2005
Index
L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform
Norm
VwRallg;
WWSGG §34 Abs1;
WWSGG §37;
WWSGG §7;
WWSLG Tir 1952 §51;
Rechtssatz
Das Gesetz knüpft an die Erklärung nach § 51 Tir WWSLG 1952 Rechtsfolgen besonderer Art, die die Rechtsposition einer Partei des Verfahrens maßgeblich gestalten können. So hätte eine solche - nur unter bestimmten Voraussetzungen rücknehmbare - Erklärung, keine Einwendungen gegen den Servituten-Neuregulierungsplan zu erheben, zur Folge, keine stichhaltigen materiellen Gründe mehr gegen den Plan vorbringen zu können, was im Ergebnis einem Verzicht auf Rechtsmittel gleichkäme.(Hier war im Schweigen der Bf bei der Verhandlung keine zustimmende Erklärung vor oder gegenüber der Agrarbehörde zu erblicken.)Das Gesetz knüpft an die Erklärung nach Paragraph 51, Tir WWSLG 1952 Rechtsfolgen besonderer Art, die die Rechtsposition einer Partei des Verfahrens maßgeblich gestalten können. So hätte eine solche - nur unter bestimmten Voraussetzungen rücknehmbare - Erklärung, keine Einwendungen gegen den Servituten-Neuregulierungsplan zu erheben, zur Folge, keine stichhaltigen materiellen Gründe mehr gegen den Plan vorbringen zu können, was im Ergebnis einem Verzicht auf Rechtsmittel gleichkäme.(Hier war im Schweigen der Bf bei der Verhandlung keine zustimmende Erklärung vor oder gegenüber der Agrarbehörde zu erblicken.)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden
und von Parteierklärungen VwRallg9/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070139.X05
Im RIS seit
14.11.2005
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012
Dokumentnummer
JWR_2004070139_20051020X05