Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/07/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2004/07/0139

Entscheidungsdatum

20.10.2005

Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

VwRallg;
WWSGG §34 Abs1;
WWSGG §37;
WWSGG §7;
WWSLG Tir 1952 §51;

Rechtssatz

Das Gesetz knüpft an die Erklärung nach Paragraph 51, Tir WWSLG 1952 Rechtsfolgen besonderer Art, die die Rechtsposition einer Partei des Verfahrens maßgeblich gestalten können. So hätte eine solche - nur unter bestimmten Voraussetzungen rücknehmbare - Erklärung, keine Einwendungen gegen den Servituten-Neuregulierungsplan zu erheben, zur Folge, keine stichhaltigen materiellen Gründe mehr gegen den Plan vorbringen zu können, was im Ergebnis einem Verzicht auf Rechtsmittel gleichkäme.(Hier war im Schweigen der Bf bei der Verhandlung keine zustimmende Erklärung vor oder gegenüber der Agrarbehörde zu erblicken.)

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070139.X05

Im RIS seit

14.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012

Dokumentnummer

JWR_2004070139_20051020X05