Der Behörde ist es nicht verwehrt, die Jagdausübungsberechtigten vor Beginn des Jagdjahres im Sinne des § 37 Abs 1 3. Satz Tiroler JagdG generell anzuweisen, kümmerndes Wild einem von ihr bestimmten Sachverständigen vorzulegen.Der Behörde ist es nicht verwehrt, die Jagdausübungsberechtigten vor Beginn des Jagdjahres im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, 3. Satz Tiroler JagdG generell anzuweisen, kümmerndes Wild einem von ihr bestimmten Sachverständigen vorzulegen.