Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2024/03/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2024/03/0003

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/22/0136 B 27. August 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Verhandlung ist - abgesehen vom Fall, dass ein rechtlich normiertes Gebot eine solche verlangt - von Amts wegen etwa dann durchzuführen, wenn ein für die Sache relevantes konkretes sachverhaltsbezogenes Beschwerdevorbringen erstattet wird oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substanziiert bekämpft wird, oder wenn das VwG von dem durch die Behörde festgestellten unbestritten gebliebenen Sachverhalt abgehen will oder die Entscheidung auf Umstände stützen will, die nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren, darf es doch in seine rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen, die der Partei nicht bekannt waren vergleiche VwGH 16.3.2016, Ra 2014/05/0038; 13.9.2016, Ra 2016/03/0085).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024030003.J01

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2024030003_20240903J01