Ist die enteignete Fläche Teil eines bereits bestehenden - nicht eines erst zu errichtenden - Weges, in den sie durch Verordnung des Gemeinderates einbezogen wurde, so ist der Bedarf iSd § 62 Abs 1 lit a Tir LStG 1989 zu bejahen.Ist die enteignete Fläche Teil eines bereits bestehenden - nicht eines erst zu errichtenden - Weges, in den sie durch Verordnung des Gemeinderates einbezogen wurde, so ist der Bedarf iSd Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, Tir LStG 1989 zu bejahen.