Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1493/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1493/79

Entscheidungsdatum

18.06.1980

Index

Polizeirecht - FrPolG
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs2 lita

Rechtssatz

Die Tatsache, dass sich der wegen zweier in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehenden geringfügigen Verwaltungstraftaten rechtskräftig bestrafte Ausländer während der Dauer des Berufungsverfahrens entgegen dem von ihm bekämpften Aufenthaltsverbot noch im Inland aufgehalten hat, kann (für sich allein) nicht als ein im Sinne des Gesetzes gelegener Grund angesehen werden, das Ermessen zu seinem Nachteil anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979001493.X01

Im RIS seit

26.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1979001493_19800618X01

Rechtssatz für 1493/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1493/79

Entscheidungsdatum

18.06.1980

Index

Polizeirecht - FrPolG
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs1
FPG 1954 §3 Abs2 lita

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1990/65 E VS 4. November 1966 VwSlg 7022 A/1966 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 3, Absatz 2, FrPolG darf sich die Begründung nicht auf den Hinweis beschränken, daß einer der in dieser Gesetzesstelle angeführten Tatbestände vorliegt, es sei denn der Fall ist beschaffen, daß die für die Handhabung des von der Behörde zum Nachteil des Betroffenen geübten Ermessens maßgeblichen Gründe auch ohne ausdrückliche Erwähnung klar auf der Hand liegen. Letzteres trifft jedenfalls nicht zu, wenn die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes lediglich aus einer einmaligen, ihrer Natur nach unbedeutenden Übertretung einer Ordnungsvorschrift abgeleitet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979001493.X02

Im RIS seit

26.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1979001493_19800618X02