Landesrecht Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Bau-Delegierungsverordnung Salzburg-Umgebung, Fassung vom 09.02.2010

Verweis auf die gesamte Rechtsvorschrift: RIS - Landesrecht - Gesamte Rechtsvorschrift für Bau-Delegierungsverordnung Salzburg-Umgebung, Fassung vom 09.02.2010
  • Beachte
    Erfassungsstichtag: 27.7.1982
    Langtitel
    Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Dezember 1968, mit der hinsichtlich einiger Gemeinden des politischen Bezirkes Salzburg-Umgebung die Besorgung einzelner Abgelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wird (Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Salzburg-Umgebung)
    StF: LGBl. Nr. 98/1968
    Änderung

    idF:

    LGBl. Nr. 61/1970

    LGBl. Nr. 24/1971

    LGBl. Nr.  2/1976

    LGBl. Nr. 44/1976

    LGBl. Nr. 65/1978

    LGBl. Nr.  2/1979

    LGBl. Nr. 64/1982

    LGBl. Nr. 19/1993

    LGBl. Nr. 48/1993 (DFB)

    LGBl. Nr. 84/1998

     

    LGBl Nr 93/2005

     

    LGBl Nr 38/2006

    Präambel/Promulgationsklausel

            Auf Antrag der in Betracht kommenden Gemeinden wird auf Grund des § 16 Abs. 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 63, verordnet:

  • Text

    § 1

     

    Für die Gemeinden Berndorf bei Salzburg, Ebenau und Obertrum am See wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei übertragen:

     

    I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung die Besorgung der

    a)

    Bauplatzerklärungen (Abschnitt II des Bebauungsgrundlagengesetzes);

    b)

    Erteilung der Baubewilligung in jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist (§ 13 der Salzburger Landbauordung 1968, LGBl. Nr. 84);

    c)

    Erteilung der Baubewilligung für Bauvorhaben der Gemeinde, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Gemeinde allein oder in Verbindung mit einer anderen Person als Bauherr auftritt;

    d)

    die Besorgung von Maßnahmen, die zur Behebung von Baumängeln an Bauten der in lit. b und c angeführten Art erforderlich sind;

    II. auf die Landesregierung die Besorgung der

    a)

    Entscheidung über Bauvorhaben, welche auf Kosten des Landes oder des Bundes oder eines unter unmittelbarer Verwaltung dieser Gebietskörperschaften stehenden öffentlichen Fonds geführt werden, jedoch mit Ausnahme von bundeseigenen Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes);

    b)

    zur Behebung von Baumängeln an Bauten der in lit. a angeführten Art erforderlichen Maßnahmen.

  • § 2

     

            Für die Gemeinde Strobl wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung übertragen:

    I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung die Besorgung der

    a)

    im § 1 I lit. a und b angeführten Angelegenheiten;

    b)

    Maßnahmen, die zur Behebung von Baumängeln an Bauten der im § 1 I lit. b angeführten Art erforderlich sind;

    II. auf die Landesregierung die Besorgung der in § 1 II angeführten Angelegenheiten.

  • § 3

     

    Für die Gemeinden Faistenau, Hintersee, Schleedorf und Seeham wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei übertragen:

     

    I. auf die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung die Besorgung der im § 1 I lit. b bis d angeführten Angelegenheiten;

    II. auf die Landesregierung die Besorgung der in § 1 II angeführten Angelegenheiten.

  • § 4

     

            Gemäß § 16 Abs 5 vierter Satz der Salzburger Gemeindeordnung 1994 sind auf die Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung die gemäß §§ 1 bis 4 übertragenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung und als solche dem in Betracht kommenden administrativen Instanzenzug unterworfen. Demnach findet gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung der Rechtszug an die Landesregierung statt.

  • § 5

     

    (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1969 in Kraft.

    (2) Mit diesem Zeitpunkt verliert die Verordnung der Landesregierung vom 10. Dezember 1965, LGBl. Nr. 103, mit der hinsichtlich einiger Gemeinden des politischen Bezirkes Salzburg-Umgebung die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wird, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 14 und Nr. 19/1966, Nr. 2 und Nr. 77/1967 und Nr. 24/1968, ihre Wirksamkeit.

  • § 6

     

    (1) Die §§ 1, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 93/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

     

    (2) Die §§ 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 38/2006 treten mit 1. Mai 2006 in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.