Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung, mit der Pauschalbeträge für die bei Amtshandlungen der Bundesbehörden außerhalb des Amtes von den Beteiligten zu entrichtenden Kommissionsgebühren festgesetzt werden (Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 – BKommGebV)
StF: BGBl. II Nr. 262/2007

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2013,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2022,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, wird verordnet:

§ 1

Text

Ausmaß der Kommissionsgebühren

Paragraph eins,

Die Kommissionsgebühren, die gemäß den Paragraphen 76 und 77 AVG von den Beteiligten für die von Bundesbehörden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen (mündliche Verhandlung oder Augenschein) zu entrichten sind, werden in Pauschalbeträgen nach den Ansätzen des Tarifes in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.

§ 2

Text

Berechnung der Kommissionsgebühren

Paragraph 2,

Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst, einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen, notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.

§ 3

Text

Verteilung der Kommissionsgebühren auf mehrere Beteiligte

Paragraph 3,

Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, so ist der gemäß Paragraph eins, zu entrichtende Betrag auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Fall nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühren.

§ 4

Text

Vorschreibung und Entrichtung der Kommissionsgebühren

Paragraph 4,
  1. Absatz einsErgeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid gemäß Paragraph 56, oder Paragraph 57, AVG, so ist die Vorschreibung der Kommissionsgebühren in dessen Spruch aufzunehmen.
  2. Absatz 2Die Kommissionsgebühren sind, falls sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, durch einen abgesonderten Bescheid gemäß Paragraph 57, AVG vorzuschreiben, wenn
    1. Ziffer eins
      im Zusammenhang mit der Amtshandlung kein Bescheid ergangen ist,
    2. Ziffer 2
      die Vorschreibung der Kommissionsgebühren in den Spruch des im Zusammenhang mit der Amtshandlung ergangenen Bescheides nicht aufgenommen wurde oder
    3. Ziffer 3
      die Amtshandlung von einer gemäß Paragraph 55, AVG ersuchten oder beauftragten Bundesbehörde vorgenommen wurde.
  3. Absatz 3Auf die Entrichtung der Kommissionsgebühren ist Paragraph 6, der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BVwAbgV, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

§ 5

Text

Widmung der Kommissionsgebühren

Paragraph 5,

Die Kommissionsgebühren bilden eine Einnahme des Bundes.

§ 6

Text

Inkrafttreten

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Monats ihrer Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2In der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2013, treten in bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      die Promulgationsklausel, Paragraph eins,, Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 6 und die Anlage in der Fassung der Ziffer 7, mit 1. Jänner 2014;
    2. Ziffer 2
      die Anlage in der Fassung der Ziffer 8, mit Ablauf des 31. Juli 2014.
  3. Absatz 3Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2022, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2022, in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage

Tarif

Behörde

Pauschalbetrag für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan in Euro

Bundesministerium

13,80

Bildungsdirektion

9,40

Militärkommando

9,40

Fernmeldebüro

9,40

Landespolizeidirektion

 

 

soweit diese im Gebiet einer Gemeinde, für das sie zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, in erster Instanz sachlich zuständig ist

8,70

 

im Übrigen

10,90