Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 – AsylG-DV 2005)
StF: BGBl. II Nr. 448/2005

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2009,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2011,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2013,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2015,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2016,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2017,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2018,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2020,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2022,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 35, Absatz 3,, 50 Absatz 2,, 51 Absatz 3,, 51a Absatz 2,, 52 Absatz 2,, 54 Absatz 4,, 58 Absatz 14 und 59 Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,, wird – hinsichtlich des Paragraph 35, Absatz 3, nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres – verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Asylverfahren und Karten für Asylwerber, subsidiär Schutzberechtigte und Vertriebene

Befragungsformular im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDas Befragungsformular im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden hat hinsichtlich Gestaltung und Text der Anlage A zu entsprechen. Es ist jeweils zweisprachig, und zwar mit Ausfüllhilfe, Leittexten und Erklärungen in Deutsch und jedenfalls einer der in Absatz 2, genannten Sprachen, aufzulegen. Die Berufsvertretungsbehörde hat auf dem Befragungsformular das Datum der Antragstellung zu vermerken.
  2. Absatz 2Das Befragungsformular ist jedenfalls in Albanisch, Arabisch, Armenisch, Englisch, Farsi, Französisch, Georgisch, Kurdisch, Pashtu, Portugiesisch, Punjabi, Russisch, Serbisch, Somalisch, Spanisch, Türkisch und Urdu bereitzuhalten.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2013,)

§ 2

Text

Verfahrenskarte, Aufenthaltsberechtigungskarte, Karte für subsidiär Schutzberechtigte, Karte für Asylberechtigte und Aufenthaltsrecht für Vertriebene gemäß Paragraph 62, AsylG 2005

Paragraph 2,
  1. Absatz einsVerfahrenskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlage B ausgestellt. Die Verfahrenskarten enthalten neben den in Paragraph 50, AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer, die Staatsangehörigkeit sowie die Unterschrift des jeweiligen Inhabers. Ist der Inhaber nur örtlich beschränkt geduldet, ist das Gebiet, in dem er geduldet ist, auf der Karte zu vermerken.
  2. Absatz 2Aufenthaltsberechtigungskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage C ausgestellt. Die Aufenthaltsberechtigungskarten enthalten neben den in Paragraph 51, AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer.
  3. Absatz 3Karten für subsidiär Schutzberechtigte werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage D ausgestellt. Die Karten für subsidiär Schutzberechtigte enthalten neben den in Paragraph 52, AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer.
  4. Absatz 3 aKarten für Asylberechtigte werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage G ausgestellt. Die Karten für Asylberechtigte enthalten neben den in Paragraph 51 a, AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer.
  5. Absatz 4Die Karten gemäß Absatz eins bis 3a sind 86 x 54 mm groß. Auf der Vorderseite der Karten gemäß Absatz eins bis 3a ist eine Kartennummer, die sich aus der Aktenzahl des Verfahrens (IFA-Zahl) und einer die jeweilige Karte individualisierenden Zahl zusammensetzt, anzubringen.
  6. Absatz 5Der „Ausweis für Vertriebene“ gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AsylG 2005 wird als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.6.2002 S. 1, in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, erteilt und nach dem Muster der Anlage E ausgestellt. Der Ausweis gemäß Satz 1 gilt als Bestätigung über den geduldeten Aufenthalt gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005. Im Übrigen gelten Paragraphen 3, Absatz 3 und 5 mit der Maßgabe, dass das Lichtbild den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen muss, jedoch älter als sechs Monate sein darf.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Form und Inhalt der Aufenthaltstitel

Paragraph 3,
  1. Absatz einsAufenthaltstitel (Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage E auszustellen.
  2. Absatz 2Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann erteilt werden als:
    1. Ziffer eins
      „Aufenthaltsberechtigungskarte plus“,
    2. Ziffer 2
      „Aufenthaltsberechtigung“ oder
    3. Ziffer 3
      „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“.
  3. Absatz 3Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels ist eine entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.

§ 4

Text

Verfahren

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5,, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
    1. Ziffer eins
      im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
    2. Ziffer 2
      zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
    3. Ziffer 3
      im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
  2. Absatz 2Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

§ 5

Text

Lichtbild

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDas Lichtbild muss farbig sein und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, insbesondere den geforderten Aufnahmemodalitäten und Qualitätsmerkmalen, entsprechen.
  2. Absatz 2Das Lichtbild darf nicht älter als sechs Monate sein und muss den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen. Es ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat abzugeben. Für das Lichtbild darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Das Lichtbild darf keine Beschädigung, Verunreinigungen oder unnatürliche Farben aufweisen.
  3. Absatz 3Das Lichtbild darf ausschließlich die Person des Antragstellers zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Der Hintergrund muss einfärbig hell sein und darf keine Muster aufweisen.
  4. Absatz 4Der Kopf der Person soll etwa zwei Drittel des Bildes einnehmen. Der Augenabstand muss zumindest 8 Millimeter betragen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, mit unverdeckten Augen und neutralem Gesichtsausdruck zeigen, die Hauttöne sind möglichst natürlich wiederzugeben. Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf ist unzulässig. Das Tragen von Kopfbedeckungen ist nur aus medizinischen oder religiösen Gründen zulässig.
  5. Absatz 5Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet und in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Schattenbildung im Gesicht und Reflexionen sind zu vermeiden. Bei Brillenträgern müssen die Augen klar und deutlich erkennbar sein.
  6. Absatz 6Soweit dies der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten indizieren, sind Abweichungen von Absatz 4, zulässig.

§ 6

Text

Papillarlinienabdrücke

Paragraph 6,
  1. Absatz einsFremde, die einen Aufenthaltstitel beantragen, haben bei der Abnahme der Papillarlinienabdrücke mitzuwirken.
  2. Absatz 2Es sind die flachen Abdrücke aller Finger der rechten und linken Hand abzunehmen, soweit nicht die Absatz 3 bis 5 zur Anwendung gelangen.
  3. Absatz 3Stehen der Erfassung der Papillarlinienabdrücke aller Finger beider Hände nicht bloß für einen kurzen Zeitraum oder dauerhaft Hinderungsgründe entgegen, ist der Aufenthaltstitel ohne dieses biometrische Merkmal auszustellen.
  4. Absatz 4Ist ein Hinderungsgrund gemäß Absatz 3, für die Behörde nicht offenkundig, hat der Antragsteller diesen auf Verlangen der Behörde durch amtsärztliches Gutachten glaubhaft zu machen.
  5. Absatz 5Bei Minderjährigen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist von der Abnahme der Papillarlinien Abstand zu nehmen.

§ 7

Text

Form der Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie nach Paragraph 8, bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Behörde prüft die im amtswegigen Verfahren beizubringenden oder dem Antrag anzuschließenden vorgelegten Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
  3. Absatz 3Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
  4. Absatz 4Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

§ 8

Text

Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

Paragraph 8,
  1. Absatz einsFolgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
    2. Ziffer 2
      Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
    3. Ziffer 3
      Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5 ;,
    4. Ziffer 4
      erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
  2. Absatz 2Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
    2. Ziffer 2
      Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;
    3. Ziffer 3
      Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.
  3. Absatz 3Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 anzuschließen.
  4. Absatz 4Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz 2, Ziffer eins,, 2 oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
  5. Absatz 5Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Absatz eins, Ziffer eins,) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG).

§ 9

Text

Form und Inhalt der Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß Paragraph 59, AsylG 2005

Paragraph 9,

Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß Paragraph 59, AsylG 2005 sind nach dem Muster der Anlage F in Form einer Vignette auszustellen.

§ 10

Text

3. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 10,

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

§ 11

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsVor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Karten für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte (Paragraphen 50 bis 52 AsylG 2005) gelten innerhalb der Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.
  2. Absatz 2Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, können im Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 auch nach dem Muster der Anlage G ausgestellt werden.
  3. Absatz 3Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß Paragraph 9, können im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 auch nach dem Muster der Anlage F in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.  228 aus 2018,, ausgestellt werden.
  4. Absatz 4Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, können bis zum Ablauf des 9. Juli 2020 auch nach dem Muster der Anlage E in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2020,, ausgestellt werden.

§ 12

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2004 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2004 - AsylG-DV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2004,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph eins, samt Überschrift sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2009,, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 2, Absatz eins, sowie die Anlage B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2011,, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
  5. Absatz 5Die Überschrift des 1. Abschnittes, die Paragraphen eins, Absatz 3 und 2, die Überschrift des 2. Abschnittes, die Paragraphen 3 bis 9 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Abschnittes, die Paragraphen 10 bis 12 samt Überschriften und die Anlagen A bis G in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Anlage G tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
  6. Absatz 6Die Anlage B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2015,, tritt mit 20. Juli 2015 in Kraft.
  7. Absatz 7Die Anlagen A, C, D und G in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2016,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  8. Absatz 8Die Promulgationsklausel, Paragraph eins, Absatz eins,, die Überschrift des Paragraph 2,, die Paragraphen 3, Absatz eins,, 5 Absatz eins,, 8 Absatz 2, Ziffer eins, sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2017,, treten mit 1. November 2017 in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 11, Absatz 3, sowie die Anlage F in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2018,, treten mit 1. September 2018 in Kraft.
  10. Absatz 10Die Paragraphen 3, Absatz eins,, 5 Absatz eins,, 10 und 11 sowie die Anlage E in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2020,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  11. Absatz 10Die Überschrift des Abschnitts 1 und Paragraph 2, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2022,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage A

Anmerkung, Anlage A ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2

Text

Anlage B

Verfahrenskarte während des Zulassungsverfahrens mit Gebietsbeschränkung

Vorderseite und Rückseite

Verfahrenskarte während des Zulassungsverfahrens ohne Gebietsbeschränkung

Vorderseite und Rückseite

Anl. 3

Text

Anlage C

Aufenthaltsberechtigungskarte

Vorderseite und Rückseite

Anl. 4

Text

Anlage D

Karte für subsidiär Schutzberechtigte

Vorderseite und Rückseite

Anl. 5

Text

Anlage E

Anl. 6

Text

Anlage F

Anl. 7

Text

Anlage G

Karte für Asylberechtige

Vorderseite und Rückseite