Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG
StF: BGBl. Nr. 448/1984 (WV)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1988, (NR: GP römisch XVII IA 173/A AB 693 S. 69. BR: AB 3538 S. 505.)

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992, (NR: GP römisch XVIII RV 338 AB 398 S. 59. BR: 4216 AB 4223 S. 550.)

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 965 AB 980 S. 108. BR: AB 4496 S. 567.)

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1994, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1643 AB 1953 S. 175. BR: AB 5972 S. 656.)

[CELEX-Nr.: 389L0104]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1998 AB 2062 S. 180. BR: AB 6063 S. 657.)

[CELEX-Nr.: 397L0007, 397L0055, 398L0027, 399L0034]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999, (BG) (1. BRBG) (NR: GP römisch XX RV 1811 AB 2031 S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 97 AB 148 S. 30. BR: 6115 AB 6159 S. 666.)

[CELEX-Nr.: 398L0006]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 742 AB 824 S. 81. BR: 6458 AB 6459 S. 681.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1411 AB 1452 S. 150. BR: 7538 AB 7575 S. 735.)

[CELEX-Nr.: 32003L0054, 32003L0055, 32004L0008, 32004L0067]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 144 AB 236 S. 35. BR: AB 7773 S. 749.)

[CELEX-Nr.: 32005L0029, 32006L0114]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 1804 AB 2035 S. 184. BR: AB 8847 S. 816.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2338 AB 2394 S. 207. BR: 9037 S. 822.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 482 AB 509 S. 66. BR: AB 9348 S. 840.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1251 AB 1305 S. 150. BR: AB 9654 S. 860.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 375 AB 398 S. 55. BR: AB 10115 S. 887.)

[CELEX-Nr.: 32016L0943]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1530 AB 1568 S. 167. BR: AB 11062 S. 943.)

[CELEX-Nr.: 32019L2161]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1673 AB 1729 S. 178. BR: AB 11092 S. 946.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII RV 2088 AB 2159 S. 226. BR: AB 11291 S. 957.)

Präambel/Promulgationsklausel

[Anm.: Inhaltsverzeichnis
wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht
Stand: 20.7.2022 gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2022,

römisch eins. ABSCHNITT
ZIVILRECHTLICHE UND STRAFRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

1. Handlungen unlauteren Wettbewerbes

Paragraph eins,

Unlautere Geschäftspraktiken

Paragraph eins a,

Aggressive Geschäftspraktiken

Paragraph 2,

Irreführende Geschäftspraktiken

Paragraph 2 a,

Vergleichende Werbung

Paragraph 3,

 

Paragraph 4,

 

Paragraph 5,

Einziehung

Paragraph 6,

 

(Paragraph 6 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2007,)

Paragraph 7,

Herabsetzung eines Unternehmens

Paragraph 8,

Geographische Angaben

Paragraph 9,

Mißbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens

(Paragraph 9 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013,)

(Paragraph 9 b, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1994,)

(Paragraph 9 c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2022,)

Paragraph 10,

Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten

Paragraph 11,

Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen. Mißbrauch anvertrauter Vorlagen

Paragraph 12,

 

Paragraph 13,

Zivilrechtliche Ansprüche im Falle des Paragraph 10,

2. Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 14,

Anspruch auf Unterlassung

Paragraph 14 a,

Auskunftsanspruch

Paragraph 15,

 

Paragraph 16,

Anspruch auf Schadenersatz

Paragraph 17,

Haftung mehrerer für einen Schaden verantwortlicher Personen

Paragraph 18,

Bestimmungen über die Haftung für Handlungen im Betrieb eines Unternehmens

Paragraph 19,

 

Paragraph 20,

Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche

Paragraph 21,

Einstellung unerlaubter Mitteilungen in Druckwerken

Paragraph 22,

Strafbestimmungen für weitverbreitete Verstöße und weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension

Paragraph 23,

 

Paragraph 24,

Einstweilige Verfügungen

Paragraph 25,

Urteilsveröffentlichung

Paragraph 26,

Ausschließung der Öffentlichkeit der Verhandlung

3. Zivilrechtliche Sonderbestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Paragraph 26 a,

Geltungsbereich

Paragraph 26 b,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 26 c,

Rechtswidriger Erwerb, rechtswidrige Nutzung und rechtswidrige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen

Paragraph 26 d,

Rechtmäßiger Erwerb, rechtmäßige Nutzung und rechtmäßige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen sowie Ausnahmen

Paragraph 26 e,

Zivilrechtliche Ansprüche zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Verjährung

Paragraph 26 f,

Unterlassungsanspruch und dessen Erlöschen

Paragraph 26 g,

Beseitigungsanspruch

Paragraph 26 h,

Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Verlauf von Gerichtsverfahren

Paragraph 26 i,

Einstweilige Verfügung zur Sicherung vor Eingriffen in Geschäftsgeheimnisse

Paragraph 26 j,

Voraussetzungen für Antragstellung der einstweiligen Verfügung sowie Sicherungsmittel

römisch II. ABSCHNITT
VERWALTUNGSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

1. Verbot des Abschlusses von Verträgen nach dem Schneeballsystem und glückspielartiger Formen des Vertriebes von Waren

Paragraph 27,

 

Paragraph 28,

 

Paragraph 28 a,

 

Paragraph 29,

 

(Paragraph 30, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2015,)

3. Anmaßung von Auszeichnungen und Vorrechten

Paragraph 31,

 

4. Vorschriften über Kennzeichnungen

Paragraph 32,

 

Paragraph 33,

 

4a. Ankündigung von Ausverkäufen aus besonderen Gründen

Paragraph 33 a,

 

Paragraph 33 b,

 

Paragraph 33 c,

 

4b. Verbot von Geoblocking

Paragraph 33 d,

 

(Paragraph 33 e bis Paragraph 33 f, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2013,)

5. Allgemeine Bestimmungen zu den Paragraphen 27 bis 33c

Paragraph 34,

 

6. Zurückbehaltung von Waren durch das Zollamt Österreich

Paragraph 35,

 

Paragraph 36,

 

Paragraph 37,

 

römisch III. ABSCHNITT
GEMEINSAME UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Paragraph 38,

Anwendbarkeit des Gesetzes auf land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Leistungen

Paragraph 39,

Bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen

Paragraph 40,

Schutz von Ausländern

Paragraph 41,

Vergeltungsrecht

Paragraph 42,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 43,

 

Paragraph 44,

Inkrafttreten

Paragraph 45,

Bezugnahme auf Unionsrecht

Paragraph 46,

Sprachliche Gleichbehandlung

Anhang

Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten]

§ 1

Text

römisch eins. ABSCHNITT
ZIVILRECHTLICHE UND STRAFRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

1. Handlungen unlauteren Wettbewerbes

Unlautere Geschäftspraktiken

Paragraph eins,
  1. Absatz einsWer im geschäftlichen Verkehr
    1. Ziffer eins
      eine unlautere Geschäftspraktik oder sonstige unlautere Handlung anwendet, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen, oder
    2. Ziffer 2
      eine unlautere Geschäftspraktik anwendet, die den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht und in Bezug auf das jeweilige Produkt geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet, wesentlich zu beeinflussen,
    kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz im Sinne des Paragraph 16, in Anspruch genommen werden.
  2. Absatz 2Wendet sich eine Geschäftspraktik an eine Gruppe von Verbrauchern, so ist Durchschnittsverbraucher das durchschnittliche Mitglied dieser Gruppe. Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern, die voraussichtlich in einer für den Unternehmer vernünftigerweise vorhersehbaren Art und Weise das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese Praktiken oder die ihnen zugrundeliegenden Produkte besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
  3. Absatz 3Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die
    1. Ziffer eins
      aggressiv im Sinne des Paragraph eins a, oder
    2. Ziffer 2
      irreführend im Sinne des Paragraph 2,
    sind.
  4. Absatz 4Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
    1. Ziffer eins
      „Produkt“ jede Ware oder Dienstleistung, einschließlich Immobilien, digitaler Dienstleistungen und digitaler Inhalte, Rechten und Verpflichtungen;
    2. Ziffer 2
      „Geschäftspraktik“ jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Unternehmens, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts zusammenhängt;
    3. Ziffer 3
      „wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Anwendung einer Geschäftspraktik, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte;
    4. Ziffer 4
      „Verhaltenskodex“ eine Vereinbarung oder einen Vorschriftenkatalog, die bzw. der nicht durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vorgeschrieben ist und das Verhalten der Unternehmen definiert, die sich in Bezug auf eine oder mehrere spezielle Geschäftspraktiken oder Wirtschaftszweige zur Einhaltung dieses Kodex verpflichten;
    5. Ziffer 5
      „Aufforderung zum Kauf“ jede kommerzielle Kommunikation, welche die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen;
    6. Ziffer 6
      „unzulässige Beeinflussung eines Verbrauchers“ die Ausnutzung einer Machtposition gegenüber dem Verbraucher zur Ausübung von Druck – auch ohne die Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt –, wodurch die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, wesentlich eingeschränkt wird;
    7. Ziffer 7
      „geschäftliche Entscheidung eines Verbrauchers“ jede Entscheidung dessen darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen, eine Zahlung insgesamt oder teilweise leisten, ein Produkt behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit dem Produkt ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher beschließt, tätig zu werden oder ein Tätigwerden zu unterlassen;
    8. Ziffer 8
      „berufliche Sorgfalt“ den Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, bei dem billigerweise davon ausgegangen werden kann, dass ihn der Unternehmer gemäß den anständigen Marktgepflogenheiten in seinem Tätigkeitsbereich anwendet;
    9. Ziffer 9
      „Ranking“ die relative Hervorhebung von Produkten, wie sie vom Unternehmer dargestellt, organisiert oder kommuniziert wird, unabhängig von den technischen Mitteln, die für die Darstellung, Organisation oder Kommunikation verwendet werden;
    10. Ziffer 10
      „Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern durch die Verwendung von Software, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, die vom oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, ermöglicht, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern, abzuschließen.
  5. Absatz 5Der Unternehmer hat in Verfahren auf Unterlassung oder Schadenersatz nach Absatz eins bis 3 die Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit einer Geschäftspraktik zu beweisen, wenn ein solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Unternehmers und anderer Marktteilnehmer wegen der Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint.

§ 1a

Text

Aggressive Geschäftspraktiken

Paragraph eins a,
  1. Absatz einsEine Geschäftspraktik gilt als aggressiv, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Marktteilnehmers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, oder durch unzulässige Beeinflussung wesentlich zu beeinträchtigen und ihn dazu zu veranlassen, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
  2. Absatz 2Bei der Feststellung, ob eine aggressive Geschäftspraktik vorliegt, ist auch auf
    1. Ziffer eins
      Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer,
    2. Ziffer 2
      die Verwendung von drohenden oder beleidigenden Formulierungen oder Verhaltensweisen,
    3. Ziffer 3
      die Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere durch den Unternehmer, welche das Urteilsvermögen des Verbrauchers beeinträchtigen, worüber sich der Unternehmer bewusst ist, um die Entscheidung des Verbrauchers in Bezug auf das Produkt zu beeinflussen.
    4. Ziffer 4
      belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte – insbesondere am Recht, den Vertrag zu kündigen oder zu einem anderen Produkt oder einem anderen Unternehmen zu wechseln – zu hindern versucht und
    5. Ziffer 5
      Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen
    abzustellen.
  3. Absatz 3Jedenfalls als aggressiv gelten die im Anhang unter Ziffer 24 bis 31 angeführten Geschäftspraktiken.
  4. Absatz 4Jedenfalls als aggressiv gilt auch die im Anhang unter Ziffer 32, genannte Geschäftspraktik. Vereinbarungen darüber sind absolut nichtig.

§ 2

Text

Irreführende Geschäftspraktiken

Paragraph 2,
  1. Absatz einsEine Geschäftspraktik gilt als irreführend, wenn sie unrichtige Angaben (Paragraph 39,) enthält oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt über einen oder mehrere der folgenden Punkte derart zu täuschen, dass dieser dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte:
    1. Ziffer eins
      das Vorhandensein oder die Art des Produkts;
    2. Ziffer 2
      die wesentlichen Merkmale des Produkts oder die wesentlichen Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen wurde;
    3. Ziffer 3
      den Umfang der Verpflichtungen des Unternehmens, die Beweggründe für die Geschäftspraktik, die Art des Vertriebsverfahrens, die Aussagen oder Symbole jeder Art, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder die sich auf eine Zulassung des Unternehmens oder des Produkts beziehen;
    4. Ziffer 4
      den Preis, die Art der Preisberechnung oder das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils;
    5. Ziffer 5
      die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
    6. Ziffer 6
      die Person, die Eigenschaften oder die Rechte des Unternehmers oder seines Vertreters, wie Identität und Vermögen, seine Befähigungen, sein Status, seine Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen sowie gewerbliche oder kommerzielle Eigentumsrechte oder Rechte an geistigem Eigentum oder seine Auszeichnungen und Ehrungen;
    7. Ziffer 7
      die Rechte des Verbrauchers aus Gewährleistung und Garantie oder die Risiken, denen er sich möglicherweise aussetzt.
  2. Absatz 2Jedenfalls als irreführend gelten die im Anhang unter Ziffer eins bis 23c angeführten Geschäftspraktiken.
  3. Absatz 3Eine Geschäftspraktik gilt ferner als irreführend, wenn sie geeignet ist, einen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte und das Folgende enthält:
    1. Ziffer eins
      jegliche Vermarktung eines Produkts einschließlich vergleichender Werbung, die eine Verwechslungsgefahr mit einem Produkt oder Unternehmenskennzeichen eines Mitbewerbers begründet;
    2. Ziffer 2
      das Nichteinhalten von Verpflichtungen, die der Unternehmer im Rahmen eines Verhaltenskodex, auf den er sich verpflichtet hat, eingegangen ist, sofern
      1. Litera a
        es sich nicht um eine Absichtserklärung, sondern um eine eindeutige Verpflichtung handelt, deren Einhaltung nachprüfbar ist, und
      2. Litera b
        der Unternehmer im Rahmen einer Geschäftspraktik darauf hinweist, dass er durch den Kodex gebunden ist;
    3. Ziffer 3
      jegliche Vermarktung einer Ware in einem Mitgliedstaat als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten vermarkteten Ware, obgleich sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht sachlich gerechtfertigt ist.
  4. Absatz 4Eine Geschäftspraktik gilt auch als irreführend, wenn sie
    1. Ziffer eins
      unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der Marktteilnehmer benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, oder
    2. Ziffer 2
      wesentliche Informationen gemäß Ziffer eins, unter Berücksichtigung der darin beschriebenen Einzelheiten verheimlicht, oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder ihren kommerziellen Zweck nicht kenntlich macht, sofern dieser sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt
    und somit geeignet ist, einen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
  5. Absatz 5Als wesentliche Informationen im Sinne des Absatz 4, gelten jedenfalls die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing. Bei der Beurteilung gemäß Absatz 4,, ob bei der Geschäftspraktik im verwendeten Kommunikationsmedium Informationen vorenthalten wurden, sind die räumlichen oder zeitlichen Beschränkungen, die durch das Kommunikationsmedium auferlegt wurden und alle Maßnahmen, die der Unternehmer zur anderweitigen Zurverfügungstellung von Information getroffen hat, zu berücksichtigen.
    1. Absatz 6
      Bei einer Aufforderung an Verbraucher zum Kauf gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatz 4,, sofern sich diese Informationen nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:
    2. Ziffer eins
      die wesentlichen Merkmale des Produkts in dem für das Medium und das Produkt angemessenen Umfang;
    3. Ziffer 2
      Name und geographische Anschrift des Unternehmens und gegebenenfalls des Unternehmens, für das gehandelt wird;
    4. Ziffer 3
      der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder, wenn dieser vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art seiner Berechnung;
    5. Ziffer 4
      gegebenenfalls Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder, wenn diese vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;
    6. Ziffer 5
      die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, falls sie von den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt abweichen;
    7. Ziffer 6
      gegebenenfalls das Bestehen eines Rücktritts- oder Widerrufsrechts;
    8. Ziffer 7
      bei Anbieten von Produkten auf Online-Marktplätzen die Information des Anbieters eines Online-Marktplatzes, ob es sich bei einem Dritten, der Produkte auf diesem Online-Marktplatz anbietet, um einen Unternehmer handelt oder nicht, auf der Grundlage der Erklärung dieses Dritten gegenüber dem Anbieter des Online-Marktplatzes.
  6. Absatz 6 aWenn Verbrauchern die Möglichkeit geboten wird, mithilfe eines Stichworts, einer Wortgruppe oder einer anderen Eingabe nach Produkten zu suchen, die von verschiedenen Unternehmern oder von Verbrauchern angeboten werden, gelten unabhängig davon, wo Rechtsgeschäfte letztendlich abgeschlossen werden, allgemeine Informationen, die die Hauptparameter für die Festlegung des Rankings der dem Verbraucher im Ergebnis der Suche vorgeschlagenen Produkte, sowie die relative Gewichtung dieser Parameter im Vergleich zu anderen Parametern betreffen, als wesentlich im Sinne des Absatz 4, Diese Informationen sind in einem Bereich der Online-Benutzeroberfläche zur Verfügung zu stellen, der von der Seite, auf der die Suchergebnisse angezeigt werden, unmittelbar und leicht zugänglich ist.
  7. Absatz 6 bWenn ein Unternehmer Verbraucherbewertungen von Produkten zugänglich macht, gelten Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die Produkte tatsächlich verwendet oder erworben haben, als wesentlich im Sinne des Absatz 4,
  8. Absatz 7Der Anspruch auf Schadenersatz kann gegen Personen, die sich gewerbsmäßig mit der Verbreitung öffentlicher Ankündigungen befassen, nur geltend gemacht werden, wenn sie die Unrichtigkeit der Angaben kannten, gegen ein Medienunternehmen nur, wenn dessen Verpflichtung bestand, die Ankündigung auf ihre Wahrheit zu prüfen (Paragraph 4, Absatz 2,).

§ 2a

Text

Vergleichende Werbung

Paragraph 2 a,
  1. Absatz einsVergleichende Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Waren oder Leistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht, ist zulässig, wenn sie nicht gegen die Paragraphen eins,, 1a, 2, 7 oder 9 Absatz eins bis 3 verstößt.
  2. Absatz 2Im Fall des Vergleichs von Waren mit Ursprungsbezeichnung ist jedenfalls auf Waren mit gleicher Bezeichnung Bezug zu nehmen.
  3. Absatz 3Wer im geschäftlichen Verkehr gegen Absatz 2, verstößt, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, in Anspruch genommen werden.
  4. Absatz 4Paragraph eins, Absatz 5, gilt sinngemäß.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsIst die in der irreführenden Geschäftspraktik enthaltene falsche Angabe in einer durch eine Zeitung veröffentlichten Mitteilung enthalten, die sich als eine von der Schriftleitung ausgehende Empfehlung des Unternehmens eines anderen darstellt, so besteht gegen den Herausgeber oder Eigentümer der Zeitung ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der Mitteilung.
  2. Absatz 2Die Anspruchsberechtigung (Paragraph 14, erster Satz) richtet sich nach dem Unternehmen, auf das sich die empfehlende Mitteilung bezieht.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsWer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes in einer öffentlichen Bekanntmachung oder in einem Medium (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG) wissentlich aggressive oder irreführende Geschäftspraktiken anwendet, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Werden Angaben der im Absatz eins, erwähnten Art als Ankündigungen durch Medien veröffentlicht, so ist das Medienunternehmen nicht verpflichtet, ihre Wahrheit zu prüfen, sofern die Ankündigungen als entgeltliche deutlich zu erkennen sind.
  3. Absatz 3Die Verfolgung findet nur auf Verlangen eines nach Paragraph 14, erster Satz zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches Berechtigten statt. Zum Verfahren sind die in Mediensachen (Paragraphen 40,, 41 Absatz 2 und 3 MedienG) zuständigen Gerichte berufen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2007,)

§ 5

Text

Einziehung

Paragraph 5,

Auf Antrag des Anklägers oder des zur Anklage Berechtigten kann unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 33 und 41 des Mediengesetzes auf Einziehung erkannt werden.

§ 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Verwendung von Namen, die im geschäftlichen Verkehr zur Benennung gewisser Waren oder Leistungen dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen, fällt nicht unter die Paragraphen 2 bis 4.
  2. Absatz 2Über die Frage, ob ein Name im geschäftlichen Verkehr eine solche Bedeutung hat, hat das Gericht ein Gutachten der Wirtschaftskammer Österreich einzuholen. Bei Einholung des Gutachtens ist der Wirtschaftskammer Österreich eine angemessene Frist zu bestimmen. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist das Verfahren ohne weiteres Zuwarten fortzusetzen oder zu beenden.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 sind auf Namen, die nach Maßgabe bestehender Vorschriften nur zur Kennzeichnung der Herkunft gebraucht werden dürfen, nicht anzuwenden.

§ 7

Text

Herabsetzung eines Unternehmens

Paragraph 7,
  1. Absatz einsWer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Unternehmen eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens, über die Waren oder Leistungen eines anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zum Schadenersatz im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, verpflichtet. Der Verletzte kann auch den Anspruch geltend machen, daß die Behauptung oder Verbreitung der Tatsachen unterbleibe. Er kann ferner den Widerruf und dessen Veröffentlichung verlangen.
  2. Absatz 2Handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist der Anspruch auf Unterlassung nur zulässig, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet sind. Der Anspruch auf Schadenersatz kann nur geltend gemacht werden, wenn der Mitteilende die Unrichtigkeit der Tatsachen kannte oder kennen mußte.

§ 8

Text

Geographische Angaben

Paragraph 8,
  1. Absatz einsAuf den Schutz geographischer Angaben im Sinne des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,, Anhang 1C in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1995,, sind, sofern sich ihr Schutz nicht aus sondergesetzlichen Regelungen ergibt, die Paragraphen 4 und 7 unabhängig davon anzuwenden, ob die in diesen Bestimmungen genannten Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs angewendet wurden.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist auch auf geographische Angaben zur Kennzeichnung der Herkunft von Dienstleistungen anzuwenden.

§ 9

Text

Mißbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens

Paragraph 9,
  1. Absatz einsWer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma, die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder eines Druckwerkes, für das Paragraph 80, des Urheberrechtsgesetzes nicht gilt, oder eine registrierte Marke in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann von diesem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
  2. Absatz 2Der Benützende ist dem Verletzten zum Ersatz des Schadens im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, verpflichtet, wenn er wußte oder wissen mußte, daß die mißbräuchliche Art der Benützung geeignet war, Verwechslungen hervorzurufen.
  3. Absatz 3Der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens stehen Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtungen, insbesondere auch Ausstattungen von Waren, ihrer Verpackung oder Umhüllung und von Geschäftspapieren, gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten.
  4. Absatz 4Ergänzend zu den nach diesem Bundesgesetz aus Verletzungen von Kennzeichenrechten nach den Absatz eins und 3 erwachsenden Ansprüchen gelten Paragraph 150, Absatz eins und Absatz 2, Litera b, (angemessenes Entgelt und Herausgabe des Gewinns) sowie die Paragraphen 151, (Rechnungslegung) und 152 Absatz 2, (Unternehmerhaftung) des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. Paragraph 1489, ABGB gilt für alle Ansprüche in Geld und den Anspruch auf Rechnungslegung. Die Verjährung aller dieser Ansprüche wird auch durch die Klage auf Rechnungslegung unterbrochen.
  5. Absatz 5Paragraph 58, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, in der jeweils geltenden Fassung, ist hinsichtlich der in den Absatz eins und 3 genannten Kennzeichen sinngemäß anzuwenden.

§ 10

Text

Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten

Paragraph 10,
  1. Absatz einsWer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes dem Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, um durch unlauteres Verhalten des Bediensteten oder Beauftragten bei dem Bezug von Waren oder Leistungen eine Bevorzugung für sich oder einen Dritten zu erlangen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 4,)
  2. Absatz 2Die gleiche Strafe trifft den Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, damit er durch unlauteres Verhalten einem anderen beim Bezug von Waren oder Leistungen im Wettbewerb eine Bevorzugung verschaffe.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat nach anderen Bestimmungen mit gleicher oder strengerer Strafe bedroht ist. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 5,)
  4. Absatz 4Die Verfolgung findet nur auf Verlangen eines nach Paragraph 14, erster Satz zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches Berechtigten statt. Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1971,, Art. römisch eins Ziffer 5,)

§ 11

Text

Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen. Mißbrauch anvertrauter Vorlagen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsWer als Bediensteter eines Unternehmens Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt anderen zu Zwecken des Wettbewerbes mitteilt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Die gleiche Strafe trifft den, der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, deren Kenntnis er durch eine der im Absatz eins, bezeichneten Mitteilungen oder durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder an andere mitteilt.
  3. Absatz 3Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen. Das Hauptverfahren obliegt dem Einzelrichter des Landesgerichts.

§ 12

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz einsWer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder anderen mitteilt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Vorlagen oder Vorschriften vom Inhaber eines Unternehmens seinem Bediensteten anvertraut worden sind.
  3. Absatz 3Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen. Das Hauptverfahren obliegt dem Einzelrichter des Landesgerichts.

§ 13

Text

Zivilrechtliche Ansprüche im Falle des Paragraph 10,

Paragraph 13,

Wer dem Paragraph 10, zuwiderhandelt, kann außerdem auf Unterlassung und Schadenersatz im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, in Anspruch genommen werden.

§ 14

Text

2. Allgemeine Bestimmungen

Anspruch auf Unterlassung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsIn den Fällen der Paragraphen eins,, 1a, 2, 2a, 3 und 10 kann der Anspruch auf Unterlassung von jedem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. In den Fällen der Paragraphen eins,, 1a, 2 und 2a kann der Anspruch auf Unterlassung auch von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, vom Österreichischen Gewerkschaftsbund oder von der Bundeswettbewerbsbehörde geltend gemacht werden. In den Fällen aggressiver oder irreführender Geschäftspraktiken nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 bis 4, Paragraphen eins a, oder 2 kann der Unterlassungsanspruch auch vom Verein für Konsumenteninformation geltend gemacht werden.
  2. Absatz 2Liegt der Ursprung des Verstoßes in den Fällen aggressiver oder irreführender Geschäftspraktiken nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 bis 4, Paragraphen eins a, oder 2 in Österreich, so kann der Anspruch auf Unterlassung auch von jeder der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Kommission gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geltend gemacht werden, sofern
    1. Ziffer eins
      die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und
    2. Ziffer 2
      der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung diese Klagsführung rechtfertigt.
  3. Absatz 3Die Veröffentlichung nach Absatz 2, ist bei Klagseinbringung nachzuweisen.

§ 14a

Text

Auskunftsanspruch

Paragraph 14 a,
  1. Absatz einsUnternehmer, die Postdienste oder Telekommunikationsdienste anbieten und die im geschäftlichen Verkehr die von ihren Nutzern angegebenen Namen, Geburtsdaten und Anschriften für die Diensteerbringung verarbeiten, haben diese Daten binnen angemessener Frist auf schriftliches Verlangen (Absatz 2,) einer der gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zweiter und dritter Satz klagebefugten Einrichtungen oder des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb bei deren begründetem Verdacht einer unlauteren Geschäftspraktik dieses Nutzers gemäß Paragraphen eins,, 1a oder Paragraph 2, schriftlich bekanntzugeben. Sie sind nur insoweit zur Auskunft verpflichtet, als diese Daten ohne weitere Nachforschungen verfügbar sind und ein inländisches Postfach oder eine nicht in einem allgemein zugänglichen Teilnehmerverzeichnis eingetragene inländische Rufnummer betreffen.
  2. Absatz 2Der Auskunftswerber hat bei sonstigem Verlust seines Auskunftsanspruches in seinem Verlangen die Gründe für seinen Verdacht anzugeben und darzulegen, dass er die in Absatz eins, genannten Daten für die Rechtsverfolgung unlauterer Geschäftspraktiken nach Paragraphen eins,, 1a oder Paragraph 2, benötigt, ausschließlich dafür verwendet und nicht durch allgemein zugängliche Informationsquellen beschaffen kann.
  3. Absatz 3Der Auskunftswerber, ausgenommen die Bundeswettbewerbsbehörde, hat dem zur Auskunft verpflichteten Diensteanbieter die angemessenen Kosten der Auskunftserteilung zu ersetzen. Auch hat er ihn für alle aus der Auskunftserteilung allenfalls erwachsenden Ansprüche seiner Nutzer schadlos zu halten. Eine Kopie seines schriftlichen Verlangens hat er für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Der Anspruch auf Unterlassung umfaßt auch das Recht, die Beseitigung des den Vorschriften des Gesetzes widerstreitenden Zustandes vom Verpflichteten, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht, zu verlangen.

§ 16

Text

Anspruch auf Schadenersatz

Paragraph 16,
  1. Absatz einsWer eine nach Ziffer eins bis 31 des Anhangs aggressive oder irreführende Geschäftspraktik oder eine sonst nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph eins a, Absatz eins bis 3, Paragraph 2, oder Paragraph 2 a, unlautere Geschäftspraktik anwendet und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist den dadurch geschädigten Verbrauchern nach den allgemeinen Vorschriften zum Ersatz des daraus entstehenden positiven Schadens verpflichtet.
  2. Absatz 2Wird ein Unternehmer durch eine Zuwiderhandlung gegen Paragraphen eins bis 2a, 7, 9, 13, 21 Absatz 3 und 34 Absatz 3, geschädigt, ist er berechtigt, Schadenersatz und den entgangenen Gewinn zu verlangen.

§ 17

Text

Haftung mehrerer für einen Schaden verantwortlicher Personen

Paragraph 17,

Sind für einen Schaden, dessen Ersatz auf Grund dieses Gesetzes zu leisten ist, mehrere Personen verantwortlich, so haften sie zur ungeteilten Hand.

§ 18

Text

Bestimmungen über die Haftung für Handlungen im Betrieb eines Unternehmens

Paragraph 18,

Der Inhaber eines Unternehmens kann wegen einer nach den Paragraphen eins,, 1a, 2, 2a, 7, 9, 10 Absatz eins,, 11 Absatz 2 und 12 unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Er haftet in diesen Fällen für Schadenersatz im Sinne des Paragraph 16,, wenn ihm die Handlung bekannt war oder bekannt sein mußte.

§ 19

Text

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Strafen, die auf die in den Paragraphen 4,, 10 Absatz eins,, 11 Absatz 2,, 12 mit Strafe bedrohten Handlungen gesetzt sind, treffen den Inhaber eines Unternehmens auch dann, wenn er vorsätzlich die im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangene Handlung nicht gehindert hat. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 10,)

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2007,)

  2. Absatz 3Die im Absatz eins, bezeichneten Strafbestimmungen sind auf Bedienstete nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme dieser Handlung abzulehnen.

§ 20

Text

Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche

Paragraph 20,
  1. Absatz einsUnterlassungsansprüche nach diesem Gesetz verjähren sechs Monate, nachdem der Anspruchsberechtigte von der Gesetzesverletzung und von der Person des Verpflichteten erfahren hat; ohne Rücksicht darauf drei Jahre nach der Gesetzesverletzung.
  2. Absatz 2Solange ein gesetzwidriger Zustand fortbesteht, bleibt der Anspruch auf seine Beseitigung (Paragraph 15,) und auf Unterlassung der Gesetzesverletzung gewahrt.

    Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 11,)

§ 21

Text

Einstellung unerlaubter Mitteilungen in Druckwerken

Paragraph 21,
  1. Absatz einsWenn eine geschäftliche Kundgebung oder eine Mitteilung, in Ansehung deren ein Exekutionstitel auf Unterlassung im Sinne der Paragraphen 2,, 2a, 7 und 9 vorliegt, in einem nicht der Verfügung des Verpflichteten unterliegenden Druckwerk erscheint, kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers von dem zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gericht an den Inhaber des mit dem Verlag oder der Verbreitung des Druckwerks befaßten Unternehmens (Herausgeber oder Eigentümer der Zeitung) das Gebot (Paragraph 355, Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, in der jeweils geltenden Fassung) erlassen werden, das fernere Erscheinen der Kundgebung oder Mitteilung in den nach Zustellung des Gebots erscheinenden Nummern, Ausgaben oder Auflagen des Druckwerks oder, wenn das Druckwerk nur diese Kundgebung oder Mitteilung enthält, seine fernere Verbreitung einzustellen.
  2. Absatz 2Diese Maßregel kann auch als einstweilige Verfügung im Sinne des Paragraph 382, EO nach Maßgabe der Bestimmungen der Exekutionsordnung auf Antrag einer gefährdeten Partei angeordnet werden. Paragraph 24, ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Auf den dem Antragsteller wegen Zuwiderhandlungen gegen das Gebot (Paragraph 355, EO) zustehenden Schadenersatzanspruch ist Paragraph 16, Absatz 2, anzuwenden.

§ 22

Text

Paragraph 22,

(Entfallen samt Überschrift; Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,, Art. römisch XVII Paragraph 3, Ziffer 3 ;, Art. römisch fünf Absatz 2, der Kundmachung)

§ 22

Text

Strafbestimmungen für weitverbreitete Verstöße und weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension

Paragraph 22,
  1. Absatz einsEin Unternehmer, der wissentlich Verbraucherinteressen durch offensichtlich aggressive oder irreführende Geschäftspraktiken im Sinne der Paragraph eins a, Absatz eins bis 3 und Paragraph 2, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn es sich dabei um einen weitverbreiteten Verstoß nach Artikel 3, Ziffer 3, oder einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension nach Artikel 3, Ziffer 4, der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr L 345 vom 27.12.2017 S. 1, handelt, und kann im Rahmen einer Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21, der Verordnung (EU) Nr 2017/2394 mit einer Geldstrafe von bis zu 4% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes in den vom Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten bestraft werden. Sind keine Informationen über den Jahresumsatz des Unternehmers verfügbar, können Geldstrafen von bis zu zwei Millionen Euro verhängt werden.
  2. Absatz 2Bei der Strafbemessung nach Absatz eins, sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Art, Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen des Unternehmers zur Minderung oder Beseitigung des Schadens, der Verbrauchern entstanden ist;
    3. Ziffer 3
      frühere Verstöße des Unternehmers;
    4. Ziffer 4
      vom Unternehmer aufgrund des Verstoßes erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste, wenn dazu die entsprechenden Daten verfügbar sind;
    5. Ziffer 5
      Sanktionen, die gegen den Unternehmer für denselben Verstoß in grenzüberschreitenden Fällen in anderen Mitgliedstaaten verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 errichteten Mechanismus verfügbar sind;
    6. Ziffer 6
      andere erschwerende oder mildernde Umstände.

§ 23

Text

Paragraph 23,

(Entfallen samt Überschrift; Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,, Art. römisch XVII Paragraph 3, Ziffer 3 ;, Art. römisch fünf Absatz 2, der Kundmachung)

§ 23

Text

Paragraph 23,

Wird in anderen als in den in Paragraph eins a, Absatz eins, bis 3 und Paragraph 2, genannten Fällen von unlauteren Geschäftspraktiken nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen einer Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21, der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 Unterlassungsexekution nach Paragraphen 355, bis 369 EO, in der jeweils geltenden Fassung, geführt, weil ein Unternehmer eine solche unlautere Geschäftspraktik weiter anwendet, so soll die zu verhängende Geldstrafe abweichend von Paragraph 359, Absatz eins, EO bis zu 4% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes des Unternehmers in den vom Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten betragen. Paragraph 22, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, gelten sinngemäß.

§ 24

Text

Einstweilige Verfügungen

Paragraph 24,

Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im Paragraph 381, EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,, Art. römisch XVII Paragraph 3, Ziffer 3,)

§ 25

Text

Urteilsveröffentlichung

Paragraph 25,
  1. Absatz einsIn den Fällen der Paragraphen 4 und 10 kann angeordnet werden, daß das verurteilende Erkenntnis auf Kosten des Verurteilten zu veröffentlichen sei.
  2. Absatz 2In den Fällen der Paragraphen 4 und 10 kann das Gericht dem freigesprochenen Angeklagten auf seinen Antrag die Befugnis zusprechen, das freisprechende Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Privatanklägers zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Wird auf Unterlassung geklagt, so hat das Gericht der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen
  4. Absatz 4Die Veröffentlichung umfaßt den Urteilsspruch. Die Art der Veröffentlichung ist im Urteil zu bestimmen.
  5. Absatz 5Im Zivilverfahren kann das Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei einen vom Urteilsspruch nach Umfang oder Wortlaut abweichenden oder ihn ergänzenden Inhalt der Veröffentlichung bestimmen. Dieser Antrag ist spätestens vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu stellen. Ist der Antrag erst nach Schluß der mündlichen Streitverhandlung gestellt worden, so hat hierüber das Erstgericht nach Rechtskraft des Urteils mit Beschluß zu entscheiden.
  6. Absatz 6Das Gericht erster Instanz hat auf Antrag der obsiegenden Partei die Kosten der Veröffentlichung festzusetzen und dem Gegner deren Ersatz aufzutragen. Auf Antrag der obsiegenden Partei kann es der unterlegenen Partei auch die Vorauszahlung der voraussichtlich für die Veröffentlichung auflaufenden Kosten binnen einer Frist von vier Wochen auftragen. Von einem Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten ist abzusehen, wenn die unterlegene Partei bescheinigt, dass ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine solche Leistung derzeit nicht zulassen. Der Lauf der Frist zur Urteilsveröffentlichung wird durch einen Antrag auf Erlag der voraussichtlichen Veröffentlichungskosten bis zum Tag des Einlangens der Vorauszahlung oder der Abweisung dieses Antrags gehemmt. Die obsiegende Partei hat nach erfolgter Veröffentlichung der unterlegenen Partei hierüber unter Bekanntgabe der tatsächlich aufgelaufenen Kosten einen Mehrbetrag samt Zinsen zurückzuerstatten.
  7. Absatz 7Die Veröffentlichung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils oder eines anderen vollstreckbaren Exekutionstitels ist vom Medienunternehmer ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen.

§ 26

Text

Ausschließung der Öffentlichkeit der Verhandlung

Paragraph 26,

Die Öffentlichkeit der Verhandlung über eine Anklage oder einen zivilrechtlichen Anspruch auf Grund dieses Gesetzes kann auf Antrag ausgeschlossen werden, wenn durch die Öffentlichkeit der Verhandlung ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gefährdet würde.

§ 26a

Text

3. Zivilrechtliche Sonderbestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Geltungsbereich

Paragraph 26 a,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Unterabschnitts enthalten zivil- und zivilverfahrensrechtliche Sonderbestimmungen für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
  2. Absatz 2Folgende Vorschriften bleiben von den Bestimmungen dieses Unterabschnitts unberührt:
    1. Ziffer eins
      Vorschriften, nach denen die Inhaber von Geschäftsgeheimnissen verpflichtet sind, aus Gründen des öffentlichen Interesses Informationen, auch Geschäftsgeheimnisse, gegenüber der Öffentlichkeit oder den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten offenzulegen, damit diese ihre Aufgaben wahrnehmen können;
    2. Ziffer 2
      Vorschriften, die den Organen und Einrichtungen der Union oder den nationalen Behörden vorschreiben oder gestatten, von Unternehmen vorgelegte Informationen offenzulegen, über die diese Organe, Einrichtungen oder Behörden in Einhaltung der Pflichten und gemäß den Rechten, die im Unionsrecht oder im nationalen Recht niedergelegt sind, verfügen;
    3. Ziffer 3
      Vorschriften über Sozialpartner und ihr Recht, Kollektivverträge einzugehen.

§ 26b

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 26 b,
  1. Absatz einsGeschäftsgeheimnis ist eine Information, die
    1. Ziffer eins
      geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist,
    2. Ziffer 2
      von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und
    3. Ziffer 3
      Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt.
  2. Absatz 2Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses ist jede natürliche oder juristische Person, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über ein Geschäftsgeheimnis besitzt.
  3. Absatz 3Rechtsverletzer ist jede natürliche oder juristische Person, die rechtswidrig Geschäftsgeheimnisse erwirbt, nutzt oder offenlegt.
  4. Absatz 4Rechtsverletzende Produkte sind Produkte, deren Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf rechtswidrig erworbenen, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnissen beruhen.

§ 26c

Text

Rechtswidriger Erwerb, rechtswidrige Nutzung und rechtswidrige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen

Paragraph 26 c,
  1. Absatz einsDer Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ist rechtswidrig, wenn er erfolgt durch
    1. Ziffer eins
      unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die der rechtmäßigen Verfügungsgewalt durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt;
    2. Ziffer 2
      jedes sonstige Verhalten, das unter den jeweiligen Umständen mit einer seriösen Geschäftspraktik nicht vereinbar ist.
  2. Absatz 2Die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist rechtswidrig, wenn sie durch eine Person erfolgt, die
    1. Ziffer eins
      das Geschäftsgeheimnis auf rechtswidrige Weise erworben hat oder
    2. Ziffer 2
      gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine vertragliche oder sonstige Verpflichtung, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen oder nur beschränkt zu nutzen, verstößt.
  3. Absatz 3Der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist weiters rechtswidrig, wenn eine Person zum Zeitpunkt des Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung wusste oder unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass ihr das Geschäftsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar über eine andere Person, die dieses rechtswidrig im Sinne des Absatz 2, genutzt oder offengelegt hat, bekannt geworden ist.
  4. Absatz 4Das Herstellen, Anbieten oder Inverkehrbringen von rechtsverletzenden Produkten oder die Einfuhr, Ausfuhr oder Lagerung von rechtsverletzenden Produkten für diese Zwecke ist ebenfalls eine rechtswidrige Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn die Person, die diese Tätigkeiten durchführt, wusste oder unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass das Geschäftsgeheimnis rechtswidrig im Sinne des Absatz 2, genutzt oder offengelegt wurde.

§ 26d

Text

Rechtmäßiger Erwerb, rechtmäßige Nutzung und rechtmäßige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen sowie Ausnahmen

Paragraph 26 d,
  1. Absatz einsMit Zustimmung des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses sind der Erwerb, die Nutzung und Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses rechtmäßig.
  2. Absatz 2Der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ist rechtmäßig, wenn das Geschäftsgeheimnis
    1. Ziffer eins
      durch unabhängige Entdeckung oder Schöpfung,
    2. Ziffer 2
      durch Beobachtung, Untersuchung, Rückbau oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, das bzw. der öffentlich verfügbar gemacht wurde oder sich im rechtmäßigen Besitz des Erwerbers der Information befindet, der keiner rechtsgültigen Pflicht zur Beschränkung des Erwerbs des Geschäftsgeheimnisses unterliegt,
    3. Ziffer 3
      durch Inanspruchnahme des Rechts der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmervertreter auf Information und Anhörung gemäß den bestehenden Vorschriften oder
    4. Ziffer 4
      durch jede andere Vorgehensweise, die unter den gegebenen Umständen mit einer seriösen Geschäftspraktik vereinbar ist,
    bekannt wird.
  3. Absatz 3Der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist rechtmäßig, wenn dies
    1. Ziffer eins
      durch Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben oder erlaubt ist, oder
    2. Ziffer 2
      in einem der folgenden Fälle erfolgt:
      1. Litera a
        zur Ausübung des Rechts der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien;
      2. Litera b
        zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung in Verbindung mit einem beruflichen Fehlverhalten oder einer illegalen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Geschäftsgeheimnis, sofern die Person, welche das Geschäftsgeheimnis erwirbt, nutzt oder offenlegt, in der Absicht gehandelt hat, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen;
      3. Litera c
        durch die Offenlegung von Arbeitnehmern gegenüber ihren Vertretern im Rahmen der rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben dieser Vertreter gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht, sofern die Offenlegung zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich war;
      4. Litera d
        zum Schutz eines durch das Unionsrecht oder das nationale Recht anerkannten legitimen Interesses.

§ 26e

Text

Zivilrechtliche Ansprüche zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Verjährung

Paragraph 26 e,
  1. Absatz einsWer Geschäftsgeheimnisse rechtswidrig erwirbt, nutzt oder offenlegt, kann auf Unterlassung, Beseitigung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus kann der Geschädigte vom Rechtsverletzer einen immateriellen Schadenersatz verlangen, wenn dies der Billigkeit entspricht, den entgangenen Gewinn sowie etwaige durch den Rechtsverletzer erzielte Gewinne aus dem rechtswidrigen Erwerb, der rechtswidrigen Nutzung oder rechtswidrigen Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses fordern. Zur Klage ist der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses berechtigt.
  2. Absatz 2Unabhängig vom Nachweis der Höhe des Schadens kann der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses als Ersatz des ihm schuldhaft zugefügten Vermögensschadens das Entgelt begehren, das ihm im Falle seiner Einwilligung in den Erwerb, die Nutzung oder Offenlegung gebührt hätte.
  3. Absatz 3Auf Antrag der Person, gegen die sich ein Unterlassungs- oder Beseitigungsbegehren nach Absatz eins, richtet, kann das Gericht dem Beklagten anstelle der Unterlassung oder Beseitigung die Zahlung einer angemessenen Entschädigung für die Fortsetzung der rechtswidrigen Nutzung des Geschäftsgeheimnisses auftragen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Nutzer oder Offenleger erst nach Beginn der Nutzung oder Offenlegung Kenntnis von Tatsachen erlangt, aufgrund derer er wusste oder hätte wissen müssen, dass ihm das Geschäftsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar über eine andere Person, die dieses rechtswidrig genutzt oder offengelegt hat, bekannt geworden ist,
    2. Ziffer 2
      dem Nutzer oder Offenleger durch die Unterlassung oder Beseitigung ein unverhältnismäßig großer Schaden entsteht und
    3. Ziffer 3
      diese Entschädigung für den Kläger ein angemessener Ersatz für den Unterlassungsanspruch ist.
  4. Absatz 4Ansprüche nach diesem Unterabschnitt verjähren in drei Jahren ab Kenntnis der Gesetzesverletzung und der Person des Rechtsverletzers, längstens aber nach sechs Jahren.

§ 26f

Text

Unterlassungsanspruch und dessen Erlöschen

Paragraph 26 f,
  1. Absatz einsDer Unterlassungsanspruch kann sich gegen die bereits erfolgte oder drohende rechtswidrige Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses durch dessen Erwerb, Nutzung oder Offenlegung richten. Er umfasst auch das Verbot des Herstellens, Anbietens, Vermarktens oder der Nutzung rechtsverletzender Produkte und das Verbot der Einfuhr, Ausfuhr oder Lagerung rechtsverletzender Produkte für diese Zwecke.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf Unterlassung erlischt, sobald die betroffenen Informationen aus Gründen, die dem Rechtsverletzer nicht zuzurechnen sind, kein Geschäftsgeheimnis mehr darstellen.

§ 26g

Text

Beseitigungsanspruch

Paragraph 26 g,
  1. Absatz einsIm Rahmen des Beseitigungsanspruchs kann der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses verlangen, dass auf Kosten des Rechtsverletzers die rechtsverletzenden Produkte und die Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern, vernichtet werden. Er kann überdies den Rückruf der rechtsverletzenden Produkte vom Markt und die Beseitigung der rechtsverletzenden Qualität der rechtsverletzenden Produkte verlangen.
  2. Absatz 2Enthalten die in Absatz eins, genannten Gegenstände Teile, deren unveränderter Bestand und deren Gebrauch das Geschäftsgeheimnis nicht verletzen, so hat das Gericht diese Teile in dem die Vernichtung aussprechenden Urteil zu bezeichnen. Bei der Vollstreckung sind diese Teile, soweit es möglich ist, von der Vernichtung auszunehmen, wenn der Verpflichtete die damit verbundenen Kosten im Voraus bezahlt.
  3. Absatz 3Bei der Beurteilung eines Anspruchs nach Absatz eins, ist zu prüfen, ob die beantragten Maßnahmen nach den besonderen Umständen des Falls verhältnismäßig sind. Kann der dem Gesetz widerstreitende Zustand durch eine andere als die in Absatz eins, genannte, mit keiner oder einer geringeren Wertvernichtung verbundene Art beseitigt werden, so kann der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses nur Maßnahmen dieser Art begehren.
  4. Absatz 4Statt der Vernichtung von Gegenständen sowie beim Rückruf der rechtsverletzenden Produkte vom Markt kann der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses verlangen, dass ihm die Gegenstände überlassen werden, wobei das Gericht dem Rechtsverletzer auf dessen Antrag unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit gemäß den besonderen Umständen des Falls eine angemessene, die Herstellungskosten nicht übersteigende Vergütung zusprechen kann.
  5. Absatz 5Der Beseitigungsanspruch richtet sich gegen den Rechtsverletzer, soweit ihm die Verfügung über die Gegenstände zusteht.

§ 26h

Text

Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Verlauf von Gerichtsverfahren

Paragraph 26 h,
  1. Absatz einsDie Information, von welcher der Inhaber behauptet, dass sie ein Geschäftsgeheimnis sei, ist im Verfahren zunächst nur so weit offenzulegen, als es unumgänglich ist, um das Vorliegen der Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses sowie seiner Verletzung glaubhaft darzulegen. In dem erstmals das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses behauptenden Schriftsatz ist es hinreichend, wenn das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses von der Partei vorgebracht wird und das Vorbringen zumindest soweit substanziiert ist, dass sich das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses und der geltend gemachte Anspruch daraus schlüssig ableiten lassen.
  2. Absatz 2Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen Maßnahmen zu treffen, dass der Verfahrensgegner und Dritte keine Informationen über das Geschäftsgeheimnis erhalten, welche über ihren bisherigen diesbezüglichen Wissensstand hinausgehen. Die allenfalls zu treffenden Maßnahmen können auch umfassen, dass die Offenlegung des behaupteten Geschäftsgeheimnisses nur gegenüber einem vom Gericht bestellten Sachverständigen erfolgt. Der bestellte Sachverständige ist anzuweisen, dem Gericht eine Zusammenfassung vorzulegen, die keine vertraulichen Informationen über das Geschäftsgeheimnis enthält. Darüber hinaus hat er dem Gericht zur Beurteilung sämtliche Unterlagen, den Befund und das Gutachten zu den Geschäftsgeheimnissen vorzulegen und Geschäftsgeheimnisse als solche zu kennzeichnen. Diese Aktenbestandteile sind vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen. Das Gericht hat unbeschadet des Absatz 3, diese schriftlichen Aufzeichnungen über ein Geschäftsgeheimnis in einem gesonderten Aktenteil zu verwahren, der weder dem Verfahrensgegner noch Dritten zugänglich ist.
  3. Absatz 3Auf begründeten Antrag einer Partei kann das Gericht die Offenlegung des behaupteten Geschäftsgeheimnisses im Verfahren auftragen, wenn die Kenntnis für die eigene Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Interesse eines fairen Verfahrens oder zur Durchsetzung legitimer Interessen dieser Partei erforderlich ist. Dabei ist insbesondere auch der mögliche Schaden zu berücksichtigen, der einer Partei und gegebenenfalls etwaigen Dritten durch die Gewährung oder Ablehnung dieser Offenlegung entsteht. Die Entscheidung, in der die Offenlegung angeordnet wird, kann von dem zur Offenlegung Verpflichteten angefochten werden.
  4. Absatz 4Alle Personen, die ausschließlich aufgrund der Teilnahme an dem Verfahren oder des Zugangs zu den Dokumenten von einem Geschäftsgeheimnis oder einem behaupteten Geschäftsgeheimnis Kenntnis erlangen, sind verpflichtet, das Geschäftsgeheimnis oder behauptete Geschäftsgeheimnis geheim zu halten. Dies gilt auch nach Abschluss des Gerichtsverfahrens. Die betroffenen Personen sind vom Gericht über die Verpflichtung zu belehren, dass das Geschäftsgeheimnis weder genutzt noch offengelegt werden darf. Das Gericht hat die Vornahme der Belehrung im Akt festzuhalten.
  5. Absatz 5Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Absatz 4, besteht auch noch nach Abschluss des Gerichtsverfahrens. Diese Verpflichtung endet jedoch, wenn durch rechtskräftige Entscheidung festgestellt wird,
    1. Ziffer eins
      dass kein Geschäftsgeheimnis vorliegt, oder
    2. Ziffer 2
      im Laufe der Zeit die in Frage stehenden Informationen für Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit der betreffenden Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich werden.
  6. Absatz 6Bei der Beurteilung des berechtigten Interesses nach Paragraph 25, Absatz 3, auf Urteilsveröffentlichung und deren Verhältnismäßigkeit ist den besonderen Umständen des Falls Rechnung zu tragen.
  7. Absatz 7Das Gericht hat von der schriftlichen Abfassung der Entscheidung auch eine Fassung herzustellen, in der die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Passagen gelöscht werden. Diese nicht vertrauliche Fassung ist als solche zu kennzeichnen und auch für Personenkreise außerhalb des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses und des Gerichts zu verwenden bzw. der Veröffentlichung zugrunde zu legen.

§ 26i

Text

Einstweilige Verfügung zur Sicherung vor Eingriffen in Geschäftsgeheimnisse

Paragraph 26 i,
  1. Absatz einsDer Anspruch auf Unterlassung des rechtswidrigen Erwerbs, der rechtswidrigen Nutzung oder der rechtswidrigen Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses kann entsprechend Paragraph 24, mittels einstweiliger Verfügung insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:
    1. Ziffer eins
      Anordnung der Einstellung oder Verbot der Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,
    2. Ziffer 2
      Verbot des Herstellens, Anbietens, Vermarktens oder der Nutzung rechtsverletzender Produkte oder der Ausfuhr oder Lagerung rechtsverletzender Produkte für diese Zwecke,
    3. Ziffer 3
      Beschlagnahme oder Herausgabe der rechtsverletzenden Produkte, einschließlich eingeführter Produkte, um deren Inverkehrbringen oder ihren Umlauf im Markt zu verhindern.
    Sofern in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, sind die Paragraphen 379 bis 402 EO anzuwenden. Die einstweilige Verfügung kann auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden. Paragraph 26 h, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist auch dann zulässig, wenn seit deren Bewilligung mehr als ein Monat vergangen ist.
  3. Absatz 3Das Gericht kann anstelle der in Absatz eins, genannten Maßnahmen die Fortsetzung der behaupteten rechtswidrigen Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses vom Erlag einer Sicherheit abhängig machen, die die Entschädigung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses sicherstellen soll. Die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses gegen die Stellung von Sicherheiten darf nicht erlaubt werden.

§ 26j

Text

Voraussetzungen für Antragstellung der einstweiligen Verfügung sowie Sicherungsmittel

Paragraph 26 j,
  1. Absatz einsDer Antragsteller nach Paragraph 26 i, Absatz eins, hat zu bescheinigen, dass
    1. Ziffer eins
      ein Geschäftsgeheimnis vorliegt,
    2. Ziffer 2
      er Inhaber dieses Geschäftsgeheimnisses ist und
    3. Ziffer 3
      das Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erworben, genutzt oder offengelegt wurde oder eine solche Verletzung droht.
  2. Absatz 2Bei der Entscheidung über den Antrag und die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist den besonderen Umständen des Falls Rechnung zu tragen.
  3. Absatz 3Die einstweilige Verfügung darf bei nicht ausreichender Bescheinigung des Anspruchs nicht gegen eine Sicherheitsleistung erlassen werden.
  4. Absatz 4Die einstweilige Verfügung ist auf Antrag des Antragsgegners aufzuheben, wenn die in Frage stehenden Informationen aus Gründen, die dem Antragsgegner nicht zuzurechnen sind, nicht mehr die in Paragraph 26 b, Absatz eins, genannten Kriterien erfüllen.
  5. Absatz 5Wenn die in Paragraph 26 i, genannten Maßnahmen auf der Grundlage von Paragraph 391, Absatz 2, EO aufgehoben oder aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig werden oder in der Folge festgestellt wird, dass das Geschäftsgeheimnis nicht rechtswidrig erworben, genutzt oder offengelegt wurde und eine solche Verletzung auch nicht drohte, hat das Gericht auf Antrag des Antragsgegners oder eines unmittelbar geschädigten Dritten anzuordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner oder dem geschädigten Dritten angemessenen Ersatz für den durch diese Maßnahmen entstandenen Schaden zu leisten hat.

§ 27

Text

römisch II. ABSCHNITT
VERWALTUNGSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

1. Verbot des Abschlusses von Verträgen nach dem Schneeballsystem und glückspielartiger Formen des Vertriebes von Waren

Paragraph 27,
  1. Absatz einsEs ist untersagt, in einem Geschäftsbetrieb Verträge nach dem sogenannten Schneeballsystem abzuschließen.
  2. Absatz 2Unter dieser Bezeichnung sind Vereinbarungen zu verstehen, durch die einem Kunden gegen ein unbedingt zu leistendes Entgelt die Lieferung einer Ware oder die Verrichtung einer Leistung unter der Bedingung zugesichert wird, daß der Kunde mittels der ihm übergebenen Anweisungen oder Scheine dem Unternehmen des Zusichernden oder eines anderen weitere Abnehmer zuführt, die mit diesem Unternehmen in ein gleiches Vertragsverhältnis treten.
  3. Absatz 3Verträge dieser Art, die zwischen dem Geschäftsmann und dem Kunden oder zwischen diesem und einem Dritten geschlossen werden, sind nichtig.
  4. Absatz 4Das vom Kunden Geleistete kann gegen Verzicht auf die Lieferung der Ware oder auf die Verrichtung der Leistung oder gegen Rückstellung der schon empfangenen Ware zurückgefordert werden.
  5. Absatz 5Ziffer 14, des Anhangs bleibt davon unberührt.

§ 28

Text

Paragraph 28,

Es ist verboten, Waren oder Leistungen in der Form zu vertreiben, daß die Lieferung der Ware oder die Verrichtung der Leistung vom Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig gemacht ist.

§ 28a

Text

Paragraph 28 a,
  1. Absatz einsEs ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmißverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, daß es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt.
  2. Absatz 2Ziffer 21, des Anhangs bleibt davon unberührt.

§ 29

Text

Paragraph 29,
  1. Absatz einsEs ist untersagt, im geschäftlichen Verkehr durch Zusenden von Einladungen, Berechtigungsscheinen u. dgl. oder überhaupt durch schriftliche Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, zum Abschluß der in den Paragraphen 27 und 28 verbotenen Verträge aufzufordern.
  2. Absatz 2Wer diesem Verbot oder den in den Paragraphen 27,, 28 und 28a ausgesprochenen Verboten zuwiderhandelt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt - eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 900 € zu bestrafen.

§ 31

Text

3. Anmaßung von Auszeichnungen und Vorrechten

Paragraph 31,
  1. Absatz einsEs ist untersagt, beim Betrieb eines Unternehmens dem Inhaber oder dem Unternehmen eine ihnen nicht zustehende Auszeichnung beizulegen oder fälschlich den Besitz einer von einer Behörde anerkannten oder verliehenen Befähigung, Befugnis oder Berechtigung zuzuschreiben oder eine Auszeichnung oder eine auf eines der erwähnten Vorrechte hinweisende Bezeichnung in einer Weise zu gebrauchen, die zur Täuschung über den Anlaß oder Grund der Verleihung der Auszeichnung oder über den Umfang des Vorrechts geeignet ist.
  2. Absatz 2Mit Verordnung können Vorschriften darüber erlassen werden, welche Auszeichnungen und welche die im Absatz eins, angeführten Vorrechte betreffenden Bezeichnungen beim Betrieb eines Unternehmens geführt werden dürfen und in welcher Art und Weise der gestattete Gebrauch zulässig ist.
  3. Absatz 3Wer dem im Absatz eins, ausgesprochenen Verbot und den Vorschriften der auf Grund des Absatz 2, erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 900 € zu bestrafen.
  4. Absatz 4Ziffer 2, des Anhangs bleibt davon unberührt.

§ 32

Text

4. Vorschriften über Kennzeichnungen

Paragraph 32,
  1. Absatz einsMit Verordnung kann angeordnet werden, dass bestimmte Waren
    1. Ziffer eins
      nur in vorgeschriebenen Mengen, Verpackungen oder unter Einhaltung eines bestimmten Verhältnisses zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge,
    2. Ziffer 2
      nur unter Ersichtlichmachung
      1. Litera a
        des Namens (Firma) und des Geschäftssitzes des Erzeugers oder Händlers,
      2. Litera b
        der Menge (Gewicht, Maß, Zahl),
      3. Litera c
        der Beschaffenheit (einschließlich der für die Verwendung wesentlichen Angaben),
      4. Litera d
        der für den ordnungsgemäßen Gebrauch und die Pflege wesentlichen Angaben sowie
      5. Litera e
        der örtlichen Herkunft
    gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden dürfen.
  2. Absatz 2Mit Verordnung kann angeordnet werden, daß bestimmte Dienstleistungen
    1. Ziffer eins
      nur in vorgeschriebenen Mengeneinheiten (insbesondere Leistungs-, Maß- oder Zeiteinheiten),
    2. Ziffer 2
      nur unter Ersichtlichmachung
      1. Litera a
        des Namens (Firma) und des Geschäftssitzes desjenigen, der die Dienstleistung anbietet oder erbringt,
      2. Litera b
        der Menge (insbesondere Leistung, Maß, Zeit),
      3. Litera c
        der Beschaffenheit (einschließlich der für den Empfänger der Dienstleistung wesentlichen Angaben) sowie
      4. Litera d
        des Preises
    gewerbsmäßig angeboten oder erbracht werden dürfen. Ziffer 2, Litera d, gilt nicht für Dienstleistungen, deren Anbieten der Gewerbeordnung 1973 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt.
  3. Absatz 3Die Verordnungen nach den Absatz eins, oder 2 können angeben, wie die Beschaffenheitsmerkmale festzustellen sind; dabei ist auf den jeweiligen Stand der Technik Bedacht zu nehmen. Die Verordnungen können auch bestimmen, wie, wo (bei Waren nach Tunlichkeit auf diesen) und wann die vorgeschriebenen Kennzeichnungen anzubringen sind, und deren Inhalt sowie die wegen der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen oder besonderer Verhältnisse gestatteten Abweichungen oder Ausnahmen sowie die zur Einhaltung der Verordnung geeigneten Überwachungsmaßregeln festlegen. Je nach Art der Waren oder Dienstleistungen können sich die Verordnungen auf alle oder auch nur auf einzelne Kennzeichnungsmerkmale beziehen. Weiters können Verordnungen nach Absatz eins, auf Waren beschränkt werden, die zur Entnahme durch Kunden bestimmt sind. In Vorschriften über Warenkennzeichnung kann auch vorgesehen werden, daß für ihre Einhaltung nur der Hersteller oder Importeur verantwortlich ist.
  4. Absatz 4In Verordnungen nach Absatz eins, können für Waren, deren Gewicht oder Größe sich infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit während des Aufbewahrens in der Regel verringert, die hiefür statthaften Grenzen besonders festgesetzt werden.
  5. Absatz 5Mit Verordnung können auch bestimmte Bezeichnungen für Waren und Dienstleistungen vorgeschrieben, zugelassen oder verboten werden. Die vorstehenden Absätze gelten, soweit sie anwendbar sind, auch für diese Verordnung.
  6. Absatz 6Die Absatz eins,, 3 und 5 sind auf Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe nur insoweit anzuwenden, als durch Verordnung angeordnet werden kann, daß diese Waren nur in vorgeschriebenen Mengeneinheiten oder nur unter Ersichtlichmachung des Preises in Beziehung auf bestimmte Gewichts- oder Mengeneinheiten feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden dürfen.

§ 33

Text

Paragraph 33,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      den Vorschriften einer auf Grund des Paragraph 32, erlassenen Verordnung oder
    2. Ziffer 2
      seinen Pflichten als Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 7, oder einer Anordnung oder einer Maßnahme gemäß Artikel 14, Absatz 4, oder Artikel 16, Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, im Fall der Anwendung der unionsrechtlichen Vorschriften nach Ziffer eins,, 8 oder 40 des Anhanges römisch eins Verordnung (EU) 2019/1020 bzw. den damit im Zusammenhang stehenden nationalen Umsetzungsvorschriften oder Anpassungsmaßnahmen
    zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde − im Falle der Ziffer 2, der Bezirksverwaltungsbehörde als anderer Behörde im Sinne des Artikel 14, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Ausübung der Befugnis nach Artikel 14, Absatz 4, Litera i, der Verordnung (EU) 2019/1020 − mit Geldstrafe bis zu 2 900 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz eins aDas Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1020 für den Anwendungsbereich der Verordnungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz und wird ermächtigt, in diesem Zusammenhang die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden nach Artikel 14, Absatz 4 und Artikel 16, Verordnung (EU) 2019/1020 wahrzunehmen. Für die Durchführung der Aufgaben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen nach Maßgabe des römisch IV. und römisch fünf. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Aufgaben des Zollamtes Österreich nach Maßgabe des römisch VII. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020; zur Ausübung der Befugnis des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen nach Artikel 14, Absatz 4, Litera i, der Verordnung (EU) 2019/1020; zur Anwendung von Paragraph 371 c, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1994, und Paragraph 33 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung und zur Anordnung von Maßnahmen nach Artikel 14, Absatz 4, Litera k, Sub-Litera, i, i, der Verordnung (EU) 2019/1020 an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde im Sinne des Artikel 14, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) 2019/1020 durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gelten Paragraph 338, Absatz 9, zweiter Satz ff GewO 1994, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022, samt Verweisungen sinngemäß.
  3. Absatz 2Im Fall der Bestrafung wegen Verstoßes gegen eine nach Paragraph 32, erlassene Kennzeichnungsverordnung ist auf Anbringung der fehlenden vorschriftsmäßigen Kennzeichnung auf den der Verfügung des Bestraften unterliegenden Gegenständen, gegebenenfalls unter Beseitigung der vorhandenen unrichtigen oder vorschriftswidrigen Kennzeichnung oder nach Erfordernis der diese tragenden Umhüllung oder Verpackung, oder, wenn eines oder das andere nicht möglich ist, auf den Verfall dieser Gegenstände zu erkennen.
  4. Absatz 3Wenn einer nach Paragraph 32, Absatz 5, erlassenen Verordnung zuwidergehandelt wurde, ist im Fall der Bestrafung die Beseitigung der unrichtigen oder vorschriftswidrigen oder die Anbringung der fehlenden vorschriftsmäßigen Bezeichnung der der Verfügung des Bestraften unterliegenden Gegenstände oder, wenn dies nicht möglich ist, deren Verfall anzuordnen.
  5. Absatz 4Zur Sicherung dieser Maßregeln, die auf Kosten des Verurteilten zu vollziehen sind, kann die Bezirksverwaltungsbehörde schon während des Verfahrens die Beschlagnahme der Gegenstände verfügen, durch deren den Anordnungen der Verordnung nicht entsprechende Beschaffenheit die Übertretung begangen wurde.
  6. Absatz 5Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die nach den Absatz 2 bis 4 zulässigen Verfügungen hinsichtlich der für den geschäftlichen Verkehr bestimmten Gegenstände selbständig getroffen werden. Gegen die Verfügung, die allen Beteiligten bekanntzugeben ist, steht jedem Beteiligten die Beschwerde zu.
  7. Absatz 6Einer gegen die Beschlagnahme (Absatz 4, oder 5) erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 33a

Text

4a. Ankündigung von Ausverkäufen aus besonderen Gründen

Paragraph 33 a,
  1. Absatz einsDie Ankündigung eines Ausverkaufs mit der Behauptung, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen, ist nur mit Bewilligung der nach dem Standort des Ausverkaufs zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Das Ansuchen um die Bewilligung ist schriftlich einzubringen und hat nachstehende Angaben samt Unterlagen für die Glaubhaftmachung der Gründe zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die zu veräußernden Waren nach Menge, Beschaffenheit und Verkaufswert;
    2. Ziffer 2
      den genauen Standort des Ausverkaufs;
    3. Ziffer 3
      den Zeitraum, währenddessen der Ausverkauf stattfinden soll;
    4. Ziffer 4
      die Gründe, aus denen dieser Ausverkauf stattfinden soll, wie Ableben des Geschäftsinhabers, Einstellung des Gewerbebetriebes, Übersiedlung des Geschäftes oder andere belegbare Tatsachen;
    5. Ziffer 5
      im Falle der Ausübung des Gewerbes durch einen Pächter, der noch vor dem Inkrafttreten der Novelle zur Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, bestellt wurde, die Zustimmungserklärung des Verpächters zur Ankündigung eines Ausverkaufs, wenn die Bewilligung des Ansuchens die Endigung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 33 b, Absatz eins, nach sich zieht.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Entscheidung über das Ansuchen die nach dem Standort des Ausverkaufs zuständige Landeskammer der Wirtschaftskammerorganisation aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein Gutachten abzugeben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über das Ansuchen binnen einem Monat nach dessen Einlangen zu entscheiden.
  3. Absatz 3Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn keine Gründe im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, vorliegen und somit eine unrichtige Behauptung nach Ziffer 15, des Anhangs vorliegt.
  4. Absatz 4Der Bewilligungsbescheid hat in seinem Spruch nachstehende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die zu veräußernden Waren nach Menge, Beschaffenheit und Verkaufswert;
    2. Ziffer 2
      den genauen Standort des Ausverkaufs;
    3. Ziffer 3
      den Zeitraum, währenddessen der Ausverkauf stattfinden soll;
    4. Ziffer 4
      den Grund, aus dem der Ausverkauf stattfinden soll.
  5. Absatz 5Jede Ankündigung eines Ausverkaufs gemäß Absatz eins, hat insbesondere die Gründe des Ausverkaufs, den Zeitraum, währenddessen der Ausverkauf stattfinden soll, und eine allgemeine Bezeichnung der zum Verkauf gelangenden Waren zu enthalten. Diese Angaben müssen dem Bewilligungsbescheid entsprechen.
  6. Absatz 6Die Ankündigung eines Ausverkaufs wegen eines Elementarereignisses ist vor Beginn des beabsichtigten Ausverkaufs bei der nach dem Standort des Ausverkaufs zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Bei der Anzeige sind die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 samt Unterlagen für die Glaubhaftmachung der Gründe für das konkrete Elementarereignis, wie Hochwasser, Brand und dergleichen, beizubringen.
  7. Absatz 7Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass die tatsächliche Ankündigung eines Ausverkaufs gemäß Absatz eins, oder 6 gegen die Paragraphen eins,, 1a oder 2 oder den Anhang verstößt, so hat sie, unbeschadet der Bestrafung, dem Gewerbetreibenden unverzüglich die Unterlassung jeder weiteren Ankündigung eines Ausverkaufs gemäß Absatz eins, oder 6 aufzutragen.

§ 33b

Text

Paragraph 33 b,
  1. Absatz einsWurde die Bewilligung zur Ankündigung wegen gänzlicher Auflassung des Geschäftes erteilt, so endigt mit dem Ablauf des im Bewilligungsbescheid angegebenen Verkaufszeitraumes die der Verkaufstätigkeit zugrundeliegende Gewerbeberechtigung bzw. das Recht zur Ausübung des der Verkaufstätigkeit zugrundeliegenden Gewerbes in der betreffenden weiteren Betriebsstätte. Der Inhaber dieser Gewerbeberechtigung sowie im Falle der Verpachtung des Gewerbes auch der Pächter dürfen während der nachfolgenden drei Jahre in der Gemeinde des bisherigen Standortes weder einen gleichartigen Gewerbebetrieb eröffnen noch sich an einem solchen in einer Weise beteiligen, dass ihnen hieraus ein Gewinn zufließen kann. Ist der Träger der Bewilligung eine eingetragene Personengesellschaft, so gilt das Verbot auch für die persönlich haftenden Gesellschafter. Ist der Träger der Bewilligung eine juristische Person, so gilt das Verbot auch für Personen mit einem maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der juristischen Person. Während dieses Zeitraumes dürfen sie sich auch nicht als persönlich haftende Gesellschafter oder Kommanditisten an einer eingetragenen Personengesellschaft beteiligen, die in der Gemeinde des bisherigen Standortes ein gleichartiges Gewerbe ausübt.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen von Absatz eins, bewilligen, wenn eine nicht vom Einschreiter verschuldete Änderung der Umstände, die für die Auflassung des Gewerbebetriebes maßgebend war, eingetreten ist oder die Nichtbewilligung der Ausnahme eine schwerwiegende wirtschaftliche Beeinträchtigung des Einschreiters zur Folge hätte. Vor der Entscheidung über ein solches Ansuchen ist die nach dem Standort zuständige Landeskammer der Wirtschaftskammerorganisation aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten abzugeben.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch dann, wenn jemand den Ausverkauf gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, ohne Bewilligung ankündigt. Die betreffende Gewerbeberechtigung endigt hierbei mit der tatsächlichen Beendigung der Ankündigung des Ausverkaufs; die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Endigung mit Bescheid festzustellen.

§ 33c

Text

Paragraph 33 c,

Wer den Bestimmungen der Paragraphen 33 a, Absatz eins,, 5 und 6 und 33b Absatz eins und 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2900 € zu bestrafen.

§ 33d

Text

4b. Verbot von Geoblocking

Paragraph 33 d,
  1. Absatz einsWer den Bestimmungen der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2018/302 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2018 S. 1, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2900 € zu bestrafen.
  2. Absatz 2Auf Übertretungen des Absatz eins, durch Unternehmer im Sinne des Artikel 2, des Anhangs der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, ist Paragraph 371 c, Absatz eins und 2 GewO 1994, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

§ 34

Text

5. Allgemeine Bestimmungen zu den Paragraphen 27 bis 33c

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDen in diesem Abschnitt dem Täter angedrohten Strafen unterliegt auch, wer einen anderen zu der Handlung anstiftet oder wer ihm dazu Beihilfe leistet. Paragraph 19, ist entsprechend anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2015,)

  2. Absatz 3Wer den Vorschriften nach Paragraphen 27,, 28a, 29, 31 und den Verordnungen nach Paragraph 32, zuwiderhandelt, kann unbeschadet der Strafverfolgung auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Die Paragraphen 14 bis 18 mit Ausnahme des Paragraph 16, Absatz eins und 20 bis 26 sind entsprechend anzuwenden.

§ 35

Text

6. Zurückbehaltung von Waren durch das Zollamt Österreich

Paragraph 35,

Das Zollamt Österreich kann nach Maßgabe näherer, mit Verordnung zu erlassender Bestimmungen Waren, die einer auf Grund des Paragraph 32, erlassenen Verordnung nicht entsprechen, bei der Einfuhr oder Ausfuhr bis zur Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörde zurückbehalten.

§ 36

Text

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDas Zollamt Österreich kann nach Maßgabe näherer, mit Verordnung zu erlassender Bestimmungen Waren, die auf sich selbst oder auf ihrer Verpackung oder Umhüllung Bezeichnungen oder Aufschriften tragen, die falsche Angaben über die örtliche Herkunft oder die Beschaffenheit der Ware darstellen, auch wenn für sie eine auf Grund des Paragraph 32, erlassene Bezeichnungsvorschrift nicht besteht, bei der Einfuhr oder Ausfuhr zum Zwecke der Beseitigung der falschen Bezeichnung oder der Aufschrift bis zur Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörde (Absatz 2,) zurückbehalten.
  2. Absatz 2Die Beseitigung der Bezeichnung oder der Aufschrift wird von der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Ware zurückbehalten wurde, angeordnet und vollzogen. Paragraph 33, Absatz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. Die näheren Vorschriften über den von der Bezirksverwaltungsbehörde zu beobachtenden Vorgang werden mit Verordnung erlassen.

§ 37

Text

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDas Zollamt Österreich hat dem über die Ware Verfügungsberechtigten die Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist den für die Zurückbehaltung auf Grund der Paragraphen 35 und 36 ursächlichen Mangel zu beheben.
  2. Absatz 2Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so ist die Ware freizugeben. Anderenfalls ist die Zurückbehaltung unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Ware zurückbehalten wurde, unter Mitteilung des Sachverhaltes anzuzeigen.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von den über eine solche Anzeige getroffenen Verfügungen das Zollamt Österreich, das die Ware zurückbehalten hat, sofort in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4Die Anwendung der Bestimmungen über die Bestrafung der Zollzuwiderhandlungen bleibt unberührt.

§ 38

Text

römisch III. ABSCHNITT
GEMEINSAME UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Anwendbarkeit des Gesetzes auf land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Leistungen

Paragraph 38,

Unter Waren im Sinne dieses Gesetzes sind auch land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, unter Leistungen und wirtschaftlichen Interessen auch land- und forstwirtschaftliche zu verstehen.

§ 39

Text

Bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen

Paragraph 39,
  1. Absatz einsAls Behauptungen und Angaben im Sinne dieses Gesetzes sind auch bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen anzusehen, die wörtliche Angaben zu ersetzen bestimmt und geeignet sind.
  2. Absatz 2Zusätze, Weglassungen, Einschränkungen, Abänderungen und sonstige Veranstaltungen in solcher Art oder Form, daß sie ohne Anwendung besonderer Aufmerksamkeit der Wahrnehmung oder Beachtung entgehen, schließen bei den durch dieses Gesetz untersagten Handlungen die Anwendung dieses Gesetzes nicht aus.

§ 40

Text

Schutz von Ausländern

Paragraph 40,

Angehörige ausländischer Staaten, die im Inland eine Hauptniederlassung nicht besitzen, haben, sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen, auf den Schutz dieses Gesetzes nur insoweit Anspruch, als in dem Staat, in dem sich ihre Hauptniederlassung befindet, österreichische Staatsbürger nach einer im Bundesgesetzblatt verlautbarten Kundmachung entsprechenden Schutz genießen. Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1971,, Art. römisch eins Ziffer 12,)

§ 41

Text

Vergeltungsrecht

Paragraph 41,

Wenn im Ausland Waren, die aus dem Geltungsgebiet dieses Gesetzes stammen, bei der Einfuhr oder Durchfuhr hinsichtlich der Bezeichnung ungünstiger als die Waren anderer Länder behandelt werden, kann mit Verordnung der Bundesregierung ein Vergeltungsrecht in Anwendung gebracht werden.

§ 42

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 42,
  1. Absatz einsAuf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999, gemäß Paragraph 9, eingebrachte Klagen ist dieses Bundesgesetz in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999, geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Lauf der im Paragraph 58, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 5, geregelten Fünfjahresfrist beginnt hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999, bestehenden bestehender Ansprüche gegen den Inhaber einer vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999, registrierten Marke bzw. eines vor diesem Zeitpunkt erworbenen Kennzeichenrechts mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Eine allfällig bereits eingetretene Verjährung bleibt von dieser Regelung unberührt.
  3. Absatz 3Paragraph 33, Absatz eins und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022, ist auf alle Verfahren anzuwenden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 44, Absatz 14, anhängig werden. Verfahren, die jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig sind, sind von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde fortzuführen.

§ 43

Text

Paragraph 43,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Gesetzes sind die Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Justiz betraut; hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 32,, soweit es sich um Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe handelt, jedoch im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.
  2. Absatz 2Der Erlassung einer Verordnung auf Grund des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes hat die Anhörung der Körperschaften voranzugehen, denen gesetzlich die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt.

§ 44

Text

Inkrafttreten

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 2, Absatz eins bis 6, 28a, 29 Absatz 2 und 43 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 1999, treten mit 1. April 2000 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 1999, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1996 mit der Maßgabe in Kraft, dass diesbezüglich Paragraph 4 bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2000, keine Anwendung findet.
  4. Absatz 4Paragraph 32, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2000, tritt mit 1. September 2000 in Kraft.
  5. Absatz 5Die Paragraphen 9 a, Absatz 2, Ziffer 8,, 29 Absatz 2,, 30 Absatz 2,, 31 Absatz 3,, 33 Absatz eins und 33f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  7. Absatz 7Die Paragraphen eins,, 1a, 2, 2a, 3 Absatz eins,, 4 Absatz eins bis 3, 5, 6 Absatz 2,, 8 Absatz eins,, 14 Absatz eins und 2, 18, 21, 27 Absatz 5,, 28a, 31 Absatz 4,, 33a Absatz 3,, 45 und der Anhang in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2007, treten mit 12. Dezember 2007 in Kraft. Die Paragraphen 4, Absatz 4,, 6a und 19 Absatz 2, treten mit 12. Dezember 2007 außer Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 9 a, samt seiner Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft. Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 18,, Paragraph 21, Absatz eins, sowie Ziffer 6, des Anhangs in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 30, samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch mit Ablauf des 30. Mai 2015 außer Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph eins a, Absatz 4 und Ziffer 32, des Anhanges in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2016, treten mit dem Ablauf eines Monats nach der Kundmachung in Kraft und sind auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden.
  11. Absatz 11Die Paragraphen 13,, 25 Absatz 3 und 26a bis 26j in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2018, treten mit Ablauf eines Monats nach der Kundmachung in Kraft.
  12. Absatz 12Die Überschrift des 6. Unterabschnitts, Paragraph 35,, Paragraph 36, Absatz eins und Paragraph 37, Absatz eins und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
  13. Absatz 13Die Paragraphen eins,, 2, 2a, 7, 9, 13, 14, 14a, 16, 18, 21, 22, 23, 26e, 34, 45 und 46 sowie Ziffer 11 a und Ziffer 23 a bis 23c des Anhangs in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraphen 22 und 23 sind auf Verstöße nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Paragraph 9 c, samt Überschrift tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.
  14. Absatz 14Paragraph 33, Absatz eins und 1a und Paragraph 42, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022, treten vier Monate nach dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
  15. Absatz 15Paragraph 11, Absatz eins und 3 und Paragraph 12, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2023, treten mit 1. September 2023 in Kraft.

§ 45

Text

Bezugnahme auf Unionsrecht

Paragraph 45,

Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, ABl. Nr. L 149 vom 11.06.2005 S. 22.
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2006/114/EG vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung), ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 21.
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2016/943/EU über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2016 S. 1.
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 2019/2161/EU zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 7.

§ 46

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 46,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

Anl. 1

Text

Anhang

Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten

Irreführende Geschäftspraktiken

  1. Ziffer eins
    Die unrichtige Behauptung eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodex zu gehören.
  2. Ziffer 2
    Die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung.
  3. Ziffer 3
    Die unrichtige Behauptung, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt.
  4. Ziffer 4
    Die Behauptung, dass ein Unternehmen (einschließlich seiner Geschäftspraktiken) oder ein Produkt von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden sei, obwohl dies nicht der Fall ist, oder das Aufstellen einer solchen Behauptung, ohne dass den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung entsprochen wird.
  5. Ziffer 5
    Die Aufforderung zum Kauf von Produkten zu einem bestimmten Preis, ohne darüber aufzuklären, dass der Unternehmer hinreichende Gründe für die Annahme hat, dass er nicht in der Lage sein wird, dieses oder ein gleichwertiges Produkt zu dem genannten Preis für einen Zeitraum und in einer Menge zur Lieferung bereitzustellen oder durch ein anderes Unternehmen bereitstellen zu lassen, wie es in Bezug auf das Produkt, den Umfang der für das Produkt eingesetzten Werbung und den Angebotspreis angemessen wäre (Lockangebote).
  6. Ziffer 6
    Die Aufforderung zum Kauf von Produkten zu einem bestimmten Preis und dann
    1. Litera a
      Weigerung, dem Umworbenen den beworbenen Artikel zu zeigen, oder
    2. Litera b
      Weigerung, Bestellungen dafür anzunehmen oder innerhalb einer vertretbaren Zeit zu liefern, oder
    3. Litera c
      Vorführung eines fehlerhaften Exemplars
    in der Absicht, stattdessen ein anderes Produkt abzusetzen („bait-and-switch“-Technik).
  7. Ziffer 7
    Die unrichtige Behauptung, dass das Produkt nur eine sehr begrenzte Zeit oder nur eine sehr begrenzte Zeit zu bestimmten Bedingungen verfügbar sein werde, um so den Verbraucher zu einer sofortigen Entscheidung zu verleiten, so dass er weder Zeit noch Gelegenheit hat, eine informierte Entscheidung zu treffen.
  8. Ziffer 8
    Verbrauchern, mit denen das Unternehmen vor Abschluss des Geschäfts in einer Sprache kommuniziert hat, bei der es sich nicht um eine Amtssprache des Mitgliedstaats handelt, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, wird eine nach Abschluss des Geschäfts zu erbringende Leistung zugesichert, diese Leistung anschließend aber nur in einer anderen Sprache erbracht, ohne dass der Verbraucher eindeutig hierüber aufgeklärt wird, bevor er das Geschäft tätigt.
  9. Ziffer 9
    Die unrichtige Behauptung oder anderweitiges Herbeiführen des unrichtigen Eindrucks, ein Produkt könne rechtmäßig verkauft werden.
  10. Ziffer 10
    Den Verbrauchern gesetzlich zugestandene Rechte werden als Besonderheit des Angebots des Unternehmens präsentiert.
  11. Ziffer 11
    Redaktionelle Inhalte werden in Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung eingesetzt und das Unternehmen hat diese Verkaufsförderung bezahlt, ohne dass dies aus dem Inhalt oder aus für den Verbraucher klar erkennbaren Bildern und Tönen eindeutig hervorgehen würde (als Information getarnte Werbung).
  12. Ziffer 11 a
    Die Anzeige von Suchergebnissen aufgrund der Online-Suchanfrage eines Verbrauchers ohne dass etwaige bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen, die dazu dienen, ein höheres Ranking der jeweiligen Produkte im Rahmen der Suchergebnisse zu erreichen, eindeutig offengelegt werden.
  13. Ziffer 12
    Die unrichtige Behauptung über die Art und das Ausmaß der Gefahr für die persönliche Sicherheit des Umworbenen oder seiner Familie für den Fall, dass er das Produkt nicht kauft.
  14. Ziffer 13
    Die Werbung für ein Produkt, das einem Produkt eines bestimmten Herstellers ähnlich ist, in einer Weise, die den Umworbenen absichtlich dazu verleitet, zu glauben, das Produkt sei von jenem Hersteller hergestellt worden, obwohl dies nicht der Fall ist.
  15. Ziffer 14
    Einführung, Betrieb oder Förderung eines Schneeballsystems zur Verkaufsförderung, bei dem der Verbraucher die Möglichkeit vor Augen hat, eine Vergütung zu erzielen, die überwiegend durch das Einführen neuer Verbraucher in ein solches System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist.
  16. Ziffer 15
    Die unrichtige Behauptung, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen.
  17. Ziffer 16
    Die unrichtige Behauptung, Produkte könnten die Gewinnchancen bei Glücksspielen erhöhen.
  18. Ziffer 17
    Die unrichtige Behauptung, ein Produkt könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen.
  19. Ziffer 18
    Unrichtige Informationen über die Marktbedingungen oder die Möglichkeit, das Produkt zu finden, mit dem Ziel, den Umworbenen dazu zu bewegen, das Produkt zu weniger günstigen als den normalen Marktbedingungen zu kaufen.
  20. Ziffer 19
    Das Anbieten von Wettbewerben und Preisausschreiben, ohne dass die beschriebenen Preise oder ein angemessenes Äquivalent vergeben werden.
  21. Ziffer 20
    Die Beschreibung eines Produktes als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder ähnlich, obwohl der Umworbene weitergehende Kosten als die Kosten zu tragen hat, die im Rahmen des Eingehens auf die Geschäftspraktik und für die Abholung oder Lieferung der Ware unvermeidbar sind.
  22. Ziffer 21
    Die Beifügung einer Rechnung oder eines ähnlichen Dokuments mit einer Zahlungsaufforderung zu Werbematerialien, die dem Umworbenen den unrichtigen Eindruck vermittelt, dass er das beworbene Produkt bereits bestellt habe.
  23. Ziffer 22
    Die unrichtige Behauptung oder Erwecken des unrichtigen Eindrucks, dass der Händler nicht für die Zwecke seines Handels, Geschäfts, Gewerbes oder Berufs handelt, oder fälschliches Auftreten als Verbraucher.
  24. Ziffer 23
    Das Erwecken des unrichtigen Eindrucks, dass der Kundendienst im Zusammenhang mit einem Produkt in einem anderen Mitgliedstaat verfügbar sei als demjenigen, in dem das Produkt verkauft wird.
  25. Ziffer 23 a
    Der Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen an Verbraucher, wenn der Unternehmer diese Eintrittskarten unter Verwendung automatisierter Verfahren erworben hat, die dazu dienen, Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Eintrittskarten oder andere für den Verkauf der Eintrittskarten geltende Regeln zu umgehen.
  26. Ziffer 23 b
    Die Behauptung, dass Bewertungen eines Produkts von Verbrauchern stammen, die das Produkt tatsächlich verwendet oder erworben haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Schritte unternommen wurden, um zu prüfen, ob die Bewertungen wirklich von solchen Verbrauchern stammen.
  27. Ziffer 23 c
    Die Abgabe gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern oder die Erteilung des Auftrags an andere juristische oder natürliche Personen, gefälschte Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern abzugeben, sowie die falsche Darstellung von Verbraucherbewertungen oder Empfehlungen in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung.

Aggressive Geschäftspraktiken

  1. Ziffer 24
    Das Erwecken des Eindrucks, der Umworbene könne die Räumlichkeiten ohne Vertragsabschluss nicht verlassen.
  2. Ziffer 25
    Die Nichtbeachtung der Aufforderung des Verbrauchers bei persönlichen Besuchen in dessen Wohnung, diese zu verlassen bzw. nicht zurückzukehren, außer in Fällen und in den Grenzen, in denen dies gerechtfertigt ist, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen.
  3. Ziffer 26
    Die Anwerbung von Kunden durch hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über Telefon, Fax, E-Mail oder sonstige für den Fernabsatz geeignete Medien, außer in Fällen und in den Grenzen, in denen ein solches Verhalten gesetzlich gerechtfertigt ist, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen. Dies gilt unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 97/7/EG sowie der Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG.
  4. Ziffer 27
    Die Aufforderung eines Verbrauchers, der eine Versicherungspolizze in Anspruch nehmen möchte, Dokumente vorzulegen, die vernünftigerweise als für die Gültigkeit des Anspruchs nicht relevant anzusehen sind, oder systematisches Nichtbeantworten einschlägiger Schreiben, um so den Verbraucher von der Ausübung seiner vertraglichen Rechte abzuhalten.
  5. Ziffer 28
    Die Einbeziehung einer direkten Aufforderung an Kinder in der Werbung, die beworbenen Produkte zu kaufen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene zu überreden, die beworbenen Produkte für sie zu kaufen.
  6. Ziffer 29
    Die Aufforderung des Verbrauchers zur sofortigen oder späteren Zahlung oder zur Rücksendung oder Verwahrung von Produkten, die der Gewerbetreibende ohne Veranlassung des Verbrauchers geliefert hat (unbestellte Waren und Dienstleistungen).
  7. Ziffer 30
    Der ausdrückliche Hinweis gegenüber dem Verbraucher, dass Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sind, falls der Verbraucher das Produkt oder die Dienstleistung nicht erwirbt.
  8. Ziffer 31
    Das Erwecken des unrichtigen Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen, werde einen Preis gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis oder einen sonstigen Vorteil gewinnen, obwohl
    1. Litera a
      es in Wirklichkeit keinen Preis oder sonstigen Vorteil gibt, oder
    2. Litera b
      die Möglichkeit des Verbrauchers, Handlungen zur Inanspruchnahme des Preises oder eines sonstigen Vorteils vorzunehmen, von der Zahlung eines Betrags oder der Übernahme von Kosten durch den Verbraucher abhängig gemacht wird.
  9. Ziffer 32
    Das Verlangen eines Betreibers einer Buchungsplattform gegenüber einem Beherbergungsunternehmen, dass dieses auf anderen Vertriebswegen inklusive seiner eigenen Website keinen günstigeren Preis oder keine anderen günstigeren Bedingungen als auf der Buchungsplattform anbieten darf.

Art. 4

Text

Artikel IV
Umsetzung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 1999,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,)

Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, ABl. Nr. L 144 vom 4. Juni 1997, S 19, die Richtlinie 97/55/EG zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung, ABl. Nr. L 290 vom 23. Oktober 1997, S 18, die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, und die Richtlinie 99/34/EG zur Änderung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte umgesetzt.