Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Anerbengesetz, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Dieses BG gilt nach § 21 in den Ländern Kärnten und Tirol nicht.

Langtitel

Bundesgesetz vom 21. Mai 1958 über besondere Vorschriften für die bäuerliche Erbteilung (Anerbengesetz).
StF: BGBl. Nr. 106/1958 (NR: GP VIII RV 76 AB 445 S. 58. BR: S. 134.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1973, (NR: GP römisch XIII RV 93 AB 645 S. 64. BR: S. 319.)

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974, (NR: GP römisch XIII RV 182 AB 1189 S. 111. BR: S. 334.)

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1989, (NR: GP römisch XVII RV 518 AB 1156 S. 125. BR: AB 3776 S. 523.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (1. BVRBG) (NR: GP römisch XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI RV 560 AB 585 S. 70. BR: AB 10164 S. 892.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Anmerkung, wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht)

römisch eins. Abschnitt.
Der Erbhof.

Paragraph eins,

Begriff.

Paragraph 2,

Umfang.

römisch II. Abschnitt
Der Anerbe

Paragraph 3,

Gesetzliche Erbfolge

Paragraph 4,

 

Paragraph 4 a,

 

Paragraph 5,

 

Paragraph 6,

 

Paragraph 7,

 

Paragraph 8,

Gewillkürte Erbfolge.

Paragraph 9,

 

römisch III. Abschnitt.
Erbteilung.

Paragraph 10,

Zuweisung des Erbhofs; Abfindungsansprüche.

Paragraph 11,

Übernahmspreis

Paragraph 12,

Auszahlung und Sicherstellung der Abfindungsansprüche.

Paragraph 13,

Versorgungsansprüche.

Paragraph 14,

 

Paragraph 15,

 

Paragraph 16,

Vorläufige Aufschiebung der Erbteilung.

Paragraph 17,

Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten

Paragraph 18,

Nachtragserbteilung

Paragraph 19,

Anhörung der Landwirtschaftskammer.

römisch IV. Abschnitt.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.

Paragraph 20,

Überleitung.

Paragraph 21,

Ausnahmen vom Geltungsbereich.

Paragraph 22,

Inkrafttreten und Außerkrafttreten.

Paragraph 23,

Vollziehung.

§ 1

Text

römisch eins. Abschnitt.
Der Erbhof.

Begriff.

Paragraph eins,
  1. Absatz einsErbhöfe sind mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes (Paragraph 42, ABGB) stehen und mindestens einen zur angemessenen Erhaltung einer erwachsenen Person ausreichenden, jedoch das Vierzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben.
  2. Absatz 2Zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Absatz eins, zählen auch solche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Wein-, Obst- oder Gemüsebau dienen. Auch ausschließlich forst- oder landwirtschaftlich genutzte Besitzungen sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinn des Absatz eins,
  3. Absatz 3Ob die Erhaltung einer erwachsenen Person im Sinn des Absatz eins, angemessen ist, ist nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen.

§ 2

Text

Umfang.

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Erbhof besteht aus den dem Eigentümer des Erbhofs gehörenden Grundstücken, die den Zwecken der Landwirtschaft (Paragraph eins,) dienen und eine wirtschaftliche Einheit bilden, samt den auf diesen Grundstücken befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden.
  2. Absatz 2Bewegliche körperliche Sachen gehören insoweit zum Erbhof, als sie dem Eigentümer des Erbhofs gehören und zur Führung eines ordentlichen Wirtschaftsbetriebs erforderlich sind.
  3. Absatz 3Zum Erbhof gehören ferner die damit verbundenen Nutzungsrechte sowie Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die Rechte des Eigentümers des Erbhofs aus der Mitgliedschaft zu land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften und die auf dem Erbhof betriebenen Unternehmen des Eigentümers, sofern diese nicht die Hauptsache bilden und vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht getrennt werden können oder ihre Trennung unwirtschaftlich wäre.

§ 3

Text

römisch II. Abschnitt
Der Anerbe

Gesetzliche Erbfolge

Paragraph 3,
  1. Absatz einsSind bei der gesetzlichen Erbfolge nach dem Alleineigentümer eines Erbhofs mehrere Miterben berufen, so kann nur einer von ihnen, der Anerbe, Eigentümer des Erbhofs werden. Einigen sich die Miterben nicht über die Person des Anerben, so gelten für dessen Bestimmung folgende Regeln:
    1. Ziffer eins
      Abkömmlinge des Verstorbenen, die zur Land- oder Forstwirtschaft erzogen werden oder wurden, haben gegenüber anderen den Vorrang. Unter mehreren zur Land- oder Forstwirtschaft erzogenen Abkömmlingen werden diejenigen bevorzugt, die auf dem Erbhof aufwachsen oder aufwuchsen.
    2. Ziffer 2
      Abkömmlinge des Verstorbenen, die auf dem Erbhof aufwachsen oder aufwuchsen, gehen dessen überlebendem Ehegatten vor; dieser reiht vor den übrigen Verwandten. Stammt der Erbhof jedoch ganz oder überwiegend von der Seite des überlebenden Ehegatten, so gehen dieser und die Abkömmlinge des Verstorbenen mit diesem anderen Abkömmlingen vor.
    3. Ziffer 3
      Miterben, die für einen anderen Beruf als den der Land- oder Forstwirtschaft erzogen wurden oder im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen seit mindestens zwei Jahren erzogen werden oder die anderweitig versorgt sind, scheiden als Anerbe aus, wenn in derselben Linie (Paragraph 731, ABGB) Miterben vorhanden sind, die für die Land- oder Forstwirtschaft erzogen wurden oder werden und nicht anderweitig versorgt sind.
    4. Ziffer 4
      Stammt der Erbhof ganz oder überwiegend von der Seite eines früheren Ehegatten des Verstorbenen, so haben die Abkömmlinge des Verstorbenen mit diesem Ehegatten den Vorzug vor anderen Miterben.
    5. Ziffer 5
      Sind weder Abkömmlinge noch ein Ehegatte des Verstorbenen vorhanden und stammt der Erbhof ganz oder überwiegend von der Vaterseite oder der Mutterseite, so haben die Erben von dieser bestimmten Seite den Vorzug.
  2. Absatz 2Bleiben bei der Auslese nach den vorstehenden Regeln immer noch mehrere Miterben übrig, die als Anerbe in Betracht kommen, so gilt für die Bestimmung des Anerben ferner folgendes:
    1. Ziffer eins
      Im Grade näher Verwandte gehen den im Grad entfernter Verwandten vor.
    2. Ziffer 2
      Unter gleich nahen Verwandten entscheidet je nach dem in der Gegend geltenden Brauch Ältesten- oder Jüngstenrecht; besteht kein Brauch, so gilt Ältestenrecht. Bei gleichem Alter mehrerer in Betracht kommender Miterben entscheidet das Verlassenschaftsgericht. Es hat denjenigen zum Anerben zu bestimmen, der als Land- oder Forstwirt am fähigsten ist oder zu werden verspricht; dabei sind die Wünsche des überlebenden Ehegatten nach Tunlichkeit zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die Länder sind ermächtigt, durch Landesgesetze festzustellen, welcher Brauch im Sinn des Absatz 2, Ziffer 2, in den einzelnen Gebieten des Landes besteht oder ob ein bestimmter Brauch fehlt.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsStand der Erbhof im Eigentum von Ehegatten, so ist bei der gesetzlichen Erbfolge der überlebende Ehegatte Anerbe.
  2. Absatz 2Starben die Ehegatten gleichzeitig, so ist der Anerbe für den ganzen Erbhof nach Paragraph 3, zu bestimmen. Sind in diesem Fall nach einem Ehegatten Erben vorhanden, die nicht zugleich Erben des anderen Ehegatten sind, so sind sie hinsichtlich der Übernahme des Erbhofs so zu behandeln, als ständen sie auch zu diesem anderen Ehegatten im gleichen Verwandtschaftsverhältnis. Stammt der Erbhof jedoch ganz oder überwiegend von einem Ehegatten, so haben dessen Verwandte den Vorzug.

§ 4a

Text

Paragraph 4 a,
  1. Absatz einsStand der Erbhof im Eigentum eines Elternteils und eines Kindes, so ist bei der gesetzlichen Erbfolge der überlebende Miteigentümer, sofern er ein gesetzliches Erbrecht hat, Anerbe. Hat der Überlebende kein gesetzliches Erbrecht, so ist der Anerbe des erledigten Anteils unter den gesetzlichen Erben des verstorbenen Miteigentümers nach Paragraph 3, zu bestimmen.
  2. Absatz 2Starben der Elternteil und das Kind gleichzeitig, so ist das Kind als Anerbe des Erbhofs anzusehen. An die Stelle des Kindes treten dessen gesetzliche Erben, unter denen der Anerbe des ganzen Erbhofs nach Paragraph 3, zu bestimmen ist.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer nach Paragraph 3, berufene Anerbe ist von der Übernahme des Erbhofs durch Beschluß des Verlassenschaftsgerichts auszuschließen, wenn er
    1. Ziffer eins
      infolge einer psychischen Krankheit, einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit oder einer körperlichen Beeinträchtigung zur dauernden Bewirtschaftung des Erbhofs offenbar unfähig ist;
    2. Ziffer 2
      infolge seiner auffallenden und anhaltenden Neigung zur Verschwendung, zur Trunksucht oder zum Mißbrauch von Suchtgiften befürchten läßt, daß er den Erbhof abwirtschaftet oder
    3. Ziffer 3
      über zwei Jahre ohne Nachricht von seinem Aufenthalt unter solchen Umständen abwesend ist, die eine Rückkehr binnen angemessener Frist zweifelhaft machen. Eine Abwesenheit durch Krieg oder Kriegsgefangenschaft bleibt außer Betracht.
  2. Absatz 2Das Verlassenschaftsgericht kann den Anerben nur ausschließen, wenn innerhalb derselben Linie (Paragraph 731, ABGB.) mehrere Miterben vorhanden sind und wenigstens einer von ihnen nicht ausgeschlossen ist. Unter den nicht ausgeschlossenen Miterben wird jener Anerbe, der Anerbe geworden wäre, wenn der ausgeschlossene Anerbe nicht vorhanden gewesen wäre.
  3. Absatz 3Die Vermutung spricht für das Fehlen von Ausschließungsgründen. Von Amts wegen ist nur zu entscheiden, wenn sich nicht die Miterben über die Person des Anerben geeinigt haben und wenn ein Ausschließungsgrund offensichtlich vorliegt.

§ 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsIst der Anerbe zur Zeit des Erbanfalls bereits allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten, einem Elternteil oder einem Kind Eigentümer eines Erbhofs, so hat er auf Antrag eines Miterben derselben Linie (Paragraph 731, ABGB) in dem Recht, einen Erbhof nach Paragraph 3, zu übernehmen, hinter seinen Miterben zurückzustehen. Der Antrag muß entweder mit der Erbserklärung oder innerhalb eines Monats nach Feststellung der Erbhofeigenschaft gestellt werden. Der Erbhof fällt dem nach Paragraph 3, Nächstberufenen zu. Für diesen und alle nach ihm als Anerbe berufenen Miterben gilt das gleiche, wenn sie schon allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten, Elternteil oder Kind Eigentümer eines Erbhofs sind. Der Anerbe, der zurückstehen muß, kann jedoch seinen Erbhof, erforderlichenfalls mit Zustimmung seines Miteigentümers, seinen Miterben, die nicht bereits Eigentümer eines Erbhofs sind, in der in Paragraph 3, festgelegten Reihenfolge um einen nach Paragraph 11, zu ermittelnden Preis anbieten. Er behält seine Rechte als Anerbe, wenn einer der Miterben seinen Erbhof erwirbt oder diesen keiner der Miterben binnen der vom Verlassenschaftsgericht gestellten Frist übernehmen will.
  2. Absatz 2Gehören zu einer Verlassenschaft mehrere Erbhöfe und treten mehrere Personen derselben Linie (Paragraph 731, ABGB.) als Miterben ein, so sind diese in der Reihenfolge, in der sie nach diesem Bundesgesetz als Anerbe berufen wären, zur Übernahme je eines Erbhofs nach ihrer Wahl berufen. Sind in der Verlassenschaft mehr Erbhöfe als Miterben derselben Linie (Paragraph 731, ABGB.) vorhanden, so übernehmen die Miterben die ihre Kopfzahl übersteigenden Erbhöfe nach der gleichen Reihenfolge. Das Wahlrecht wird durch Erklärung gegenüber dem Verlassenschaftsgericht ausgeübt. Sie ist unwiderruflich. Bei Nichteinhaltung der vom Verlassenschaftsgericht zur Erklärung gesetzten Frist erlischt das Wahlrecht des einzelnen Miterben; erforderlichenfalls trifft das Verlassenschaftsgericht nach billigem Ermessen unter gehöriger Würdigung aller Umstände die Wahl.

§ 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 3 bis 6 sind auch dann anzuwenden, wenn neben der gesetzlichen auch gewillkürte Erbfolge eintritt. Ist in diesem Falle nur ein einziger gesetzlicher Erbe vorhanden, so wird dieser Anerbe.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten nicht, wenn der Verstorbene letztwillig die Übernahme des Erbhofs oder dessen wesentlicher Teile anders verfügt oder wenn er in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich oder stillschweigend (Paragraph 863, ABGB.) erklärt hat, daß auf die Erbteilung dieses Bundesgesetz nicht angewendet werden soll. Eine stillschweigende Erklärung in diesem Sinn ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Verstorbene über die in den Paragraphen 11 bis 13 und 17 geregelten Gegenstände besondere Anordnungen getroffen hat und sich diese mit den Bestimmungen der Paragraphen 11 bis 13 und 17 nicht vereinbaren lassen.

§ 8

Text

Gewillkürte Erbfolge.

Paragraph 8,
  1. Absatz einsBei der gewillkürten Erbfolge auf Grund eines Testaments des Alleineigentümers eines Erbhofs ist dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge anzuwenden, wenn der letztwillig Verfügende
    1. Ziffer eins
      eine einzige natürliche Person, Ehegatten allein oder einen Elternteil und ein Kind allein als Erben einsetzt und über den Erbhof oder dessen wesentliche Teile nicht durch Vermächtnis zugunsten einer anderen Person verfügt;
    2. Ziffer 2
      bestimmt, daß von den eingesetzten mehreren Miterben eine einzige natürliche Person, Ehegatten allein oder ein Elternteil und ein Kind allein den Erbhof oder dessen wesentliche Teile übernehmen sollen, oder
    3. Ziffer 3
      bestimmt, daß von den eingesetzten mehreren Miterben eine einzige Person, Ehegatten allein oder ein Elternteil und ein Kind allein den Erbhof oder dessen wesentliche Teile aufzugreifen berechtigt sind, und diese Personen von dem Recht auch tatsächlich Gebrauch machen.
  2. Absatz 2Ist der letztwillig Verfügende nicht Alleineigentümer eines Erbhofs, sondern Eigentümer eines Erbhofs von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes, so gilt die Anordnung des Absatz eins,, wenn eine der dort aufgezählten Bedingungen auf den anderen Miteigentümer zutrifft.
  3. Absatz 3Im Falle der gewillkürten Erbfolge auf Grund eines Erbvertrags sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme jener über die gesetzliche Erbfolge anzuwenden, wenn durch den Vertrag der andere Ehegatte Alleineigentümer des Erbhofs oder dessen wesentlicher Teile wird.
  4. Absatz 4Der Miterbe oder die Miterben, die nach den Absatz eins bis 3 den Erbhof übernehmen, sind Anerbe im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  5. Absatz 5Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme jener über die gesetzliche Erbfolge bei der gewillkürten Erbfolge nur anzuwenden, wenn sich die eingesetzten Miterben einigen, daß einer von ihnen den Erbhof oder dessen wesentliche Teile, über den oder über die der Verstorbene nicht durch Vermächtnis zugunsten einer anderen Person verfügt hat, als Anerbe übernimmt.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten nicht, wenn der Verstorbene in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich oder stillschweigend (Paragraph 863, ABGB.) erklärt hat, daß auf die Erbteilung dieses Bundesgesetz nicht angewendet werden soll. Eine stillschweigende Erklärung in diesem Sinn ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Verstorbene über die in den Paragraphen 11 bis 13 und 17 geregelten Gegenstände besondere Anordnungen getroffen hat und sich diese mit den Bestimmungen der Paragraphen 11 bis 13 und 17 nicht vereinbaren lassen; lassen sie sich wegen ihrer untergeordneten Bedeutung noch vereinbaren, dann gehen sie bei Anwendung dieses Bundesgesetzes vor.

§ 9

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsHat der Verstorbene über den Erbhof oder dessen wesentliche Teile durch Vermächtnis verfügt, so ist dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge anzuwenden, wenn auf Grund des Vermächtnisses eine einzige natürliche Person, Ehegatten allein oder ein Elternteil und ein Kind allein Eigentümer des Erbhofs oder dessen wesentlicher Teile werden und diese Personen in allen Fällen zu den Miterben gehören. Der oder die Vermächtnisnehmer, die den Erbhof nach dem vorstehenden Satz übernehmen, sind Anerbe im Sinn dieses Bundesgesetzes; Paragraph 8, Absatz 6, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Vermächtnisse über einzelne Teile oder Zubehör des Erbhofs hindern die Anwendung dieses Bundesgesetzes nicht, wenn sie die Erbhofeigenschaft nicht beeinträchtigen.

§ 10

Text

römisch III. Abschnitt.
Erbteilung.

Zuweisung des Erbhofs; Abfindungsansprüche.

Paragraph 10,
  1. Absatz einsHat nach den Bestimmungen des Abschnitts römisch II der Anerbe unter mehreren Miterben den Erbhof zu übernehmen, so hat das Verlassenschaftsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Einantwortung von Amts wegen eine Erbteilung vorzunehmen. Hiebei ist vorerst der Erbhof dem Anerben zuzuweisen. Dieser wird mit dem Übernahmspreis (Paragraph 11,) Schuldner der Verlassenschaft. In die Erbteilung selbst ist der Übernahmspreis des Erbhofs als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen; der Erbhof als solcher scheidet aus.
  2. Absatz 2Stehen den übrigen Miterben gegen den Anerben aus der Erbteilung im Zusammenhang mit der Zuweisung des Erbhofs Ansprüche zu (Abfindungsansprüche), so sind diese in der Regel als Geldforderungen zu behandeln. Das Verlassenschaftsgericht kann jedoch auf Antrag aller Miterben eine anderweitige Befriedigung genehmigen, durch Zuweisung einzelner Grundstücke oder von Zubehör des Erbhofs aber nur, soweit hiedurch die Erbhofeigenschaft nicht beeinträchtigt wird; auch ist einer letztwilligen Verfügung des Verstorbenen in dieser Hinsicht unter dem gleichen Vorbehalt Rechnung zu tragen.
  3. Absatz 3Diejenigen übrigen Miterben, die auf dem Erbhof mitgearbeitet haben, haben Anspruch auf angemessene Abgeltung ihrer in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen geleisteten Dienste; dabei ist insbesondere auf Art, Umfang und Dauer der Mitarbeit und auf die örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Können sich die Miterben nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht die Mitarbeit bei der Bestimmung der Abfindungsansprüche nach billigem Ermessen zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Das Verlassenschaftsgericht hat in der Einantwortungsurkunde die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechts des Anerben am Erbhof und allfälliger Eigentumsrechte der übrigen Miterben an einzelnen Grundstücken des Erbhofs (Absatz 2,) anzuordnen.

§ 11

Text

Übernahmspreis

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer Übernahmspreis ist, sofern er nicht von den Miterben im Vergleichsweg bestimmt wird, durch das Verlassenschaftsgericht unter Berücksichtigung aller auf dem Erbhof haftenden Lasten nach billigem Ermessen auf Grund des Gutachtens zweier bäuerlicher Sachverständiger so zu bestimmen, daß der Anerbe wohl bestehen kann. Hiebei ist auf die Interessen der übrigen Miterben gebührend Bedacht zu nehmen. An die Bewertung in einem eidesstättigen Vermögensbekenntnis ist das Verlassenschaftsgericht nicht gebunden.
  2. Absatz 2Auf dem Erbhof betriebene Unternehmen des Verstorbenen, die nach Paragraph 2, Absatz 3, zum Erbhof gehören und wirtschaftlich nicht unbedeutend sind, sind selbständig zu schätzen und nach dem Verkehrswert zu berücksichtigen.

§ 12

Text

Auszahlung und Sicherstellung der Abfindungsansprüche.

Paragraph 12,
  1. Absatz einsMangels Einigung des Anerben mit den übrigen Miterben über die Frist der Auszahlung sowie über die Verzinsung der in Geldforderungen bestehenden Abfindungsansprüche der übrigen Miterben (Paragraph 10, Absatz 2,) kann das Verlassenschaftsgericht, vorbehaltlich der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3,, auf Antrag des Anerben die Auszahlung dieser Abfindungsansprüche auf einmal oder in Teilbeträgen bis zu einer Frist von höchstens fünf Jahren vom Todestag des Verstorbenen hinausschieben und gleichzeitig eine angemessene Verzinsung festlegen, wenn die sofortige Auszahlung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Erbhofs erheblich beeinträchtigen würde; hiebei ist auf eine Auszahlung nach dem inneren Werte Bedacht zu nehmen. Auf Verlangen des Anerben muß das Verlassenschaftsgericht die Auszahlungsfrist ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit des Erbhofs mit wenigstens drei Jahren bestimmen. Veräußert der Anerbe den Erbhof oder dessen wesentliche Teile vor Ablauf der Frist durch Rechtsgeschäft unter Lebenden an eine andere Person als seinen Ehegatten oder seine Abkömmlinge, so sind die übrigen Miterben berechtigt, ihre Forderungen sofort geltend zu machen.
  2. Absatz 2Wird eine Auszahlungsfrist von den Miterben vereinbart oder vom Verlassenschaftsgericht bestimmt (Absatz eins,), so hat dieses in der Einantwortungsurkunde anzuordnen, daß mit dem Eigentumsrecht für den Anerben gleichzeitig das Pfandrecht zur Sicherstellung der Abfindungsansprüche der übrigen Miterben, und zwar im Range hinter allfälligen Versorgungsrechten (Paragraph 15,) grundbücherlich eingetragen werden muß. Diese Anordnung entfällt nur, wenn sich der anspruchsberechtigte Miterbe gegen die Sicherstellung seines Abfindungsanspruchs ausspricht. Die Möglichkeit einer früheren Fälligstellung der Ansprüche im Sinne des Absatz eins, letzter Satz ist in die Verbücherungsanordnung der Einantwortungsurkunde aufzunehmen.

§ 13

Text

Versorgungsansprüche.

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDen minderjährigen Abkömmlingen des Verstorbenen, die auf dem Erbhof leben und ihren Unterhalt weder aus eigenem Vermögen, ohne Berücksichtigung des bereits ausgezahlten Abfindungsanspruchs, bestreiten können noch von anderer Seite zu erhalten haben, steht, wenn sie Miterben des Anerben sind, das Recht zu, bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, längstens bis zur Volljährigkeit in angemessener Weise auf dem Erbhof weitererhalten und weitererzogen zu werden. Solange sie dieses Recht in Anspruch nehmen, können sie die Auszahlung der Abfindungsansprüche nicht begehren. Sie sind bei sonstigem Verlust des Versorgungsanspruchs zu einer ihren Kräften angemessenen üblichen Mithilfe auf dem Erbhof verpflichtet.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Absatz eins, sind insoweit, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Erbhofs vereinbar ist, auch auf volljährige Abkömmlinge des Verstorbenen anzuwenden, die sich wegen schwerer körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht selbst erhalten können. Bei der Beurteilung, ob sie ihren Unterhalt selbst bestreiten können, sind jedoch auch die bereits ausgezahlten Abfindungsansprüche zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Befinden sich minderjährige Abkömmlinge (Absatz eins,) in auswärtiger Berufsausbildung oder werden sie nach dem Tode des Verstorbenen mit Genehmigung des Pflegschaftsgerichts einer solchen zugeführt und reichen ihr Vermögen und ihre Einkünfte zur Bestreitung der damit verbundenen Kosten nicht aus, so kann der Anerbe durch das Pflegschaftsgericht verhalten werden, von dem Abfindungsanspruch, der ihnen zusteht und gestundet wurde, das Fehlende in monatlichen Teilbeträgen zu leisten. Reicht auch der gestundete Abfindungsanspruch nicht aus, so kann das Pflegschaftsgericht den Anerben zur Bestreitung der erforderlichen Kosten insoweit verpflichten, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Erbhofs vereinbar ist.

§ 14

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer überlebende Ehegatte, der nicht Anerbe ist, hat das Recht, einen den ortsüblichen Lebensumständen angemessenen Unterhalt auf Lebenszeit (Ausgedinge) auf dem Erbhof zu verlangen. Dieses Recht gebührt nicht, soweit sich der Ehegatte aus eigenem Vermögen erhalten kann. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann das Ausgedinge auf Antrag der Beteiligten vermindert oder erhöht oder überhaupt anders gestaltet werden; berücksichtigungswürdige Gründe sind insbesondere anzunehmen, wenn der Anerbe das Ausgedinge infolge unverschuldeter Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr im selben Ausmaß tragen kann, wenn der Ausgedinger infolge unverschuldeter Erhöhung seiner Bedürfnisse mit den Ausgedingsleistungen nicht mehr auskommt oder wenn infolge ständiger Zwistigkeiten dem Ausgedinger das weitere Verbleiben auf dem Erbhof nicht mehr zugemutet werden kann. Über den Antrag entscheidet das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der wirtschaftliche Mittelpunkt des Erbhofs liegt, im außerstreitigen Verfahren.
  2. Absatz 2Dem überlebenden Ehegatten, der zur Zeit des Todes des Verstorbenen auf dem Erbhof gelebt hat, steht das Recht des Fruchtgenusses am Erbhof zu, solange der Anerbe, sofern er ein Abkömmling des Verstorbenen oder des überlebenden Ehegatten ist, das 25. Lebensjahr nicht erreicht hat und solange er Eigentümer des Erbhofs bleibt. Voraussetzung ist, daß der Ehegatte den Erbhof bewirtschaftet. Insolange kann er das Ausgedinge nicht in Anspruch nehmen. Bei Wiederverehelichung des überlebenden Ehegatten gebührt das Fruchtgenußrecht auch dem neuen Ehegatten, wenn dieser nicht selbst Alleineigentümer eines Erbhofs ist.
  3. Absatz 3Die während der Dauer des Fruchtgenußrechts (Absatz 2,) fällig werdenden, dem Anerben zur Abfindung der übrigen Miterben auferlegten Leistungen (Paragraphen 10 bis 13) sind vom Fruchtnießer aus den Ertragsüberschüssen des Erbhofs zu erbringen. Reichen die Ertragsüberschüsse nicht aus, so bleibt für den Rest der Anerbe verpflichtet.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Das Verlassenschaftsgericht hat in der Einantwortungsurkunde anzuordnen, daß mit dem Eigentumsrecht für den Anerben gleichzeitig die in den Paragraphen 13 und 14 angeführten Versorgungsrechte grundbücherlich eingetragen werden müssen. Die im Paragraph 13, Absatz eins,, 2 und 3 letzter Satz und im Paragraph 14, Absatz eins, bezeichneten Rechte sind als Reallasten, das im Paragraph 14, Absatz 2, bezeichnete Recht als Dienstbarkeit unter Berufung auf die vorstehenden Gesetzesstellen ins Grundbuch einzutragen.

§ 16

Text

Vorläufige Aufschiebung der Erbteilung.

Paragraph 16,
  1. Absatz einsTreten bei der gesetzlichen oder der gewillkürten Erbfolge Abkömmlinge des Verstorbenen allein oder gemeinsam mit dem überlebenden Ehegatten als Miterben ein und ist der als Anerbe Berufene noch minderjährig, so kann das Verlassenschaftsgericht auf Antrag des Anerben und wenigstens eines der übrigen Miterben verfügen, daß die Erbteilung vorläufig aufgeschoben werde; der Erbhof ist in diesem Falle den beantragenden Miterben in das gleichteilige Eigentum zu übertragen. Hiedurch wird die Erbhofeigenschaft des Erbhofs nicht berührt. Die vorläufige Aufschiebung der Erbteilung ist bei der grundbücherlichen Eintragung des Eigentumsrechts anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots (Paragraph 364, c ABGB.). Eine vertragsmäßige Belastung ist nur mit Zustimmung des Anerben zulässig.
  2. Absatz 2Miterben, die sich dem Antrag nicht angeschlossen haben, sind im Sinne der Paragraphen 10, ff. abzufinden und zu versorgen. Hiebei treffen die Verpflichtungen alle Miteigentümer des Erbhofs, solange ihr Miteigentum währt. Eine Abfindung (Versorgung) ist auch vorzunehmen, wenn später einer der eingetragenen übrigen Miterben aus der Gemeinschaft austreten will oder stirbt. In diesem Fall übernehmen die übrigen eingetragenen Miterben den erledigten Anteil am Erbhof gleichteilig ins Eigentum; das Verlassenschaftsgericht hat die grundbücherliche Übertragung von Amts wegen anzuordnen. Wollen die übrigen Miterben das Eigentum nicht übernehmen, so ist die vorläufig aufgeschobene Erbteilung durchzuführen.
  3. Absatz 3Die vorläufig aufgeschobene Erbteilung ist ferner durchzuführen, wenn dies der Anerbe verlangt oder wenn er stirbt, spätestens aber, sobald er volljährig ist. Das Verlassenschaftsgericht hat die grundbücherlichen Eintragungen zur Durchführung der Erbteilung von Amts wegen anzuordnen.

§ 17

Text

Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten

Paragraph 17,

Der Berechnung der Pflichtteilsansprüche ist der Übernahmspreis zugrundzulegen. Die Paragraphen 10 bis 15 gelten für Pflichtteilsberechtigte sinngemäß.

§ 18

Text

Nachtragserbteilung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsÜberträgt der Anerbe binnen zehn Jahren nach dem Tod des Verstorbenen oder, falls er minderjährig ist, nach dem Eintritt der Volljährigkeit das Eigentum am ganzen Erbhof oder an dessen Teilen durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf einen anderen, so hat er jenen Betrag herauszugeben, um den der bei einem Verkauf des Erbhofs oder seiner Teile erzielbare Erlös den inneren Wert des seinerzeitigen Übernahmspreises (Paragraph 11,) übersteigt. Dieser Mehrbetrag ist auf Antrag als nachträglich hervorgekommenes Verlassenschaftsvermögen zu behandeln, über das eine Nachtragserbteilung einzuleiten ist. Ein Mehrbetrag liegt erst vor, wenn und soweit sich nach Hinzurechnung des Wertes allfälliger vom Anerben bewirkter Verbesserungen zum Übernahmspreis etwas erübrigt. Der Ersatz für Teile des Hofes ist auf Grund des Verhältnisses ihres Übernahmspreises zum Übernahmspreis des ganzen Hofes zu berechnen.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt sinngemäß für die Veräußerung im Fall der Zwangsversteigerung. Hiebei ist ein den inneren Wert des seinerzeitigen Übernahmspreises übersteigender Teil des Meistbots auf Antrag insoweit der Nachtragserbteilung zu unterziehen, als er dem Verpflichteten aus der Verteilungsmasse zugewiesen wird. Für die Frist von zehn Jahren ist der Zeitpunkt des Zuschlags maßgebend.
  3. Absatz 3Eine Nachtragserbteilung unterbleibt insoweit, als der Anerbe
    1. Ziffer eins
      den Mehrbetrag (Teil des Restes der Verteilungsmasse) innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt für den Erwerb des Eigentums an gleichwertigen Grundstücken oder zur Erhaltung oder Steigerung der Leistungsfähigkeit des Erbhofs verwendet oder
    2. Ziffer 2
      durch Tausch das Eigentum an gleichwertigen Grundstücken erwirbt; hiebei ist eine zur Übertragung des Eigentums tretende Mehrleistung des Anerben bei einer späteren Nachtragserbteilung als vom Anerben bewirkte Verbesserung (Absatz eins,) anzusehen.
  4. Absatz 4Eine Nachtragserbteilung können nur die übrigen Miterben, die Pflichtteilsberechtigten sowie die gesetzlichen Erben dieser Miterben und Pflichtteilsberechtigten beantragen. Dieses Recht erlischt drei Jahre nach der Einverleibung des Eigentumsrechts des Erwerbers.
  5. Absatz 5Die Absatz eins bis 4 gelten nicht für den Erwerb des Eigentums am Erbhof oder an dessen Teilen durch den Ehegatten, einen Elternteil oder ein Kind des Anerben, wohl aber für die Übertragung des von diesen erworbenen Eigentums auf einen anderen.

§ 19

Text

Anhörung der Landwirtschafskammer.

Paragraph 19,

Das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgehende Verlassenschaftsgericht hat vor allen Entscheidungen, die eine besondere Kenntnis der bäuerlichen Verhältnisse voraussetzen, die nach seinem Sitz örtlich bestimmte Landwirtschaftskammer oder zwei von dieser für den bestimmten Verlassenschaftsfall namhaft gemachte bäuerliche Sachverständige zu hören.

§ 20

Text

römisch IV. Abschnitt.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.

Überleitung.

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDie Erbhofeigenschaft landwirtschaftlicher Betriebe, die im Alleineigentum des Ehegatten als Anerben nach Paragraph 12, der Erbhoffortbildungsverordnung oder als Anerben nach Paragraphen 24,, 25 der Erbhoffortbildungsverordnung stehen (Paragraph 10, des Bundesgesetzes vom 21. März 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 85), wird durch die Tatsache der Nacherbschaft nicht berührt. Ist die eben genannte Anerbeneigenschaft des zur Anerbenfolge gelangten Ehegatten nach Paragraph 12, der Erbhoffortbildungsverordnung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 5, der Erbhoffortbildungsverordnung in der Einantwortungsurkunde (Amtsbestätigung) angeführt, so hat das Verlassenschaftsgericht von Amts wegen die Ersichtlichmachung der Nacherbschaft im Grundbuch anzuordnen.
  2. Absatz 2Tritt der Tatbestand ein, der die Nacherbfolge nach dem Anerben nach Paragraph 12, der Erbhoffortbildungsverordnung (Paragraph 10, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 21. März 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 85) auslösen soll, so gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Ist ein vom vorverstorbenen Ehegatten oder von beiden Ehegatten bestimmter weiterer Anerbe vorhanden, so ist dieser Nacherbe und im Sinne dieses Bundesgesetzes Anerbe.
    2. Ziffer 2
      Trifft die Voraussetzung der Ziffer eins, nicht zu, ist aber ein Abkömmling des vorverstorbenen Ehegatten vorhanden, so ist dieser Nacherbe. Sind mehrere Abkömmlinge des vorverstorbenen Ehegatten da, so ist Nacherbe derjenige Abkömmling, der bei der gesetzlichen Erbfolge nach diesem Bundesgesetz als Anerbe des vorverstorbenen Ehegatten berufen wäre, wenn dieser jetzt erst gestorben wäre. Der in den beiden vorstehenden Sätzen genannte Nacherbe ist Anerbe im Sinne dieses Bundesgesetzes. Für minderjährige Kinder des Vorerben aus späterer Ehe und für dessen überlebenden späteren Ehegatten gelten die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, erster und dritter Satz, Absatz 2, sowie Absatz 3, zweiter Satz und Paragraph 14, sinngemäß, sofern diesen Personen nicht bereits auf Grund der Erbhoffortbildungsverordnung Versorgungsansprüche zustehen.
    3. Ziffer 3
      Andernfalls erlischt die Nacherbschaft.
  3. Absatz 3Der Anerbe nach Paragraphen 24,, 25 der Erbhoffortbildungsverordnung (Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 21. März 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 85) erwirbt im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes das freie Eigentum an dem ihm vom vorverstorbenen Ehegatten zugekommenen Anteil am Erbhof. Die Bestimmung eines weiteren Anerben durch beide Ehegatten oder durch den überlebenden Ehegatten allein ist als letztwillige Anordnung über den ganzen Erbhof nach dem Tode des überlebenden Ehegatten wirksam. Für minderjährige Kinder des vorverstorbenen Ehegatten gelten die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, erster und dritter Satz, Absatz 2, sowie Absatz 3, zweiter Satz sinngemäß.
  4. Absatz 4Wurde der Antrag eines weichenden Erben auf Zuerkennung einer Entschädigung im Sinne des Paragraph 15, des Bundesgesetzes vom 21. März 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 85, von der Bäuerlichen Schlichtungsstelle nur deshalb ganz oder teilweise abgewiesen, weil dem Antragsteller ein Anwartschaftsrecht nach Paragraph 10, des genannten Bundesgesetzes zusteht, so kann der Abgewiesene, wenn ihm das Anwartschaftsrecht infolge der vorstehenden Regelung (Absatz 2 und 3) nicht mehr zukommt, binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken. Hat ein weichender Erbe die Stellung eines Antrags auf Entschädigung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle nur wegen des Anwartschaftsrechts unterlassen, so kann er binnen der eben genannten Frist noch einen Antrag auf Entschädigung bei der Bäuerlichen Schlichtungsstelle einbringen.

§ 21

Text

Ausnahmen vom Geltungsbereich.

Paragraph 21,

Dieses Bundesgesetz gilt nicht in den Ländern Kärnten und Tirol.

§ 22

Text

Inkrafttreten und Außerkrafttreten.

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem Ablauf von drei Monaten nach seiner Kundmachung in Kraft. Es gilt nicht für Erbfälle, in denen der Tod des Verstorbenen oder der Tatbestand der Nacherbfolge nach Paragraph 10, des Bundesgesetzes vom 21. März 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 85, vor seinem Wirksamwerden eingetreten ist oder in denen, im Fall einer letztwilligen Verfügung aus der Zeit vor seinem Wirksamwerden, die nicht bereits eine Erklärung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 6, (Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz) enthält, der letztwillig Verfügende nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes letztwillig eine solche Erklärung abgibt; örtlichen Gewohnheiten über die Übernahme landwirtschaftlicher Betriebe im Erbweg wird jedoch kein Abbruch getan.
  2. Absatz 2Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Verordnungen können von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraphen 3,, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 17 und 18 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraphen 5,, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, treten mit 1. August 2018 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019, treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Die Paragraphen eins und 3 sind anzuwenden, wenn der Eigentümer des Erbhofs nach dem 31. Mai 2019 verstorben ist.

§ 23

Text

Vollziehung.

Paragraph 23,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut.

Art. 3

Text

Artikel III

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1989,, zu Paragraph 18,, Bundesgesetzblatt 106 aus 1958,)

Ziffer eins Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

Ziffer 2 (1) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme des Art. römisch eins Ziffer 13, anzuwenden, wenn der Erblasser nach seinem Inkrafttreten verstirbt.

  1. Absatz 2Paragraph 18, in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Anerbe nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden das Eigentum am ganzen Erbhof oder an dessen Teilen auf einen anderen überträgt, ohne vorher über den ganzen Hof oder dessen wesentliche Teile durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt zu haben. Dies gilt auch, wenn der Zuschlag des Erbhofs oder seiner Teile erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde.
  2. Absatz 3Hat der Anerbe über das Eigentum am Erbhof oder an dessen wesentlichen Teilen schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt, so ist Paragraph 18, in der bisherigen Fassung anzuwenden.
  3. Absatz 4Ob in den Fällen der Absatz 2 und 3 ein Erbhof vorliegt, ist nach den Ergebnissen des vorangegangenen Verlassenschaftsverfahrens zu beurteilen.

    Anmerkung, Ziffer 3, Vollziehungsklausel)

Art. 31

Text

Artikel XXXI
Justizverwaltungsmaßnahmen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,, zu Paragraph 10,, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1958,)

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Art. 32 § 10

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,, zu Paragraph 10,, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1958,)

Paragraph 10,

Paragraph 10, Anerbengesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist in Verlassenschaftssachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten.