Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Schutz der Opfer des Krieges - Zivilpersonen, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges:
Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949
StF: BGBl. Nr. 155/1953 (NR: GP VII RV 66 AB 119 S. 15. BR: S. 86.)

Vertragsparteien

Mitgliedstaaten siehe Vertragsteil „Schutz der Opfer des Krieges - Verwundete und Kranke im Felde“

Sonstige Textteile

Nachdem die am 12. August 1949 unterzeichneten vier Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges, welche also lauten: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesen Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 11. August 1953.

Ratifikationstext

Dieses Abkommen wurde von den nachstehend angeführten Staaten unterzeichnet, wobei diejenigen Staaten, die anläßlich ihrer Unterzeichnung Vorbehalte gemacht haben, mit einem * versehen sind. Die Vorbehalte selbst sind nach dem Text des Genfer Abkommens über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten abgedruckt.

Afghanistan, Volksrepublik Albanien *, Argentinien *, Australien (hat sich das Recht vorbehalten, anläßlich der Ratifikation Vorbehalte zu machen), Österreich, Belgien, Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik *, Bolivien, Brasilien, Volksrepublik Bulgarien *, Kanada, Ceylon, Chile, China, Kolumbien, Kuba, Dänemark, Ägypten, Equador, Spanien, Vereinigte Staaten von Amerika, Äthiopien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Volksrepublik Ungarn *, Indien, Iran, Republik Irland, Israel *, Italien, Libanon, Liechtenstein, Luxemburg, Mexiko, Fürstentum Monaco, Nikaragua (ad referendum), Norwegen, Neuseeland, Pakistan, Paraguay, Niederlande, Peru, Republik der Philippinen (unter Vorbehalt der Ratifikation), Polen *, Portugal *, Volksrepublik Rumänien *, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Heiliger Stuhl, El Salvador, Schweden (unter Vorbehalt der Ratifikation), Schweiz, Syrien, Tschechoslowakei *, Türkei, Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik *, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken *, Uruguay, Venezuela, Föderative Volksrepublik Jugoslawien *.

Vorbehalte, die anläßlich der Unterzeichnung der Genfer Abkommen zum Schutz der Kriegsopfer vom 12. August 1949 gemacht worden sind.

Volksrepublik Albanien

Herr MALO, Erster Sekretär an der albanischen Gesandtschaft in Paris:

Ziffer eins Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde.

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Albanien wird ein Ersuchen einer Gewahrsamsmacht an eine humanitäre Organisation oder an einen neutralen Staat, die Stellung einer Schutzmacht einzunehmen, nur dann anerkennen, wenn die Macht, deren Staatsangehörige die geschützten Personen sind, ihre Zustimmung erteilt hat.“

Ziffer 2 Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See.

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Albanien wird ein Ersuchen einer Gewahrsamsmacht an eine humanitäre Organisation oder an einen neutralen Staat, die Stellung einer Schutzmacht einzunehmen, nur dann anerkennen, wenn die Macht, deren Staatsangehörige die geschützten Personen sind, ihre Zustimmung erteilt hat.“

Ziffer 3 Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen.

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Albanien wird ein Ersuchen einer Gewahrsamsmacht an eine humanitäre Organisation oder an einen neutralen Staat, die Stellung einer Schutzmacht einzunehmen, nur dann anerkennen, wenn die Macht, deren Staatsangehörige die Kriegsgefangenen sind, ihre Zustimmung erteilt hat.“

Zu Artikel 12: „Die Volksrepublik Albanien ist der Meinung, daß für den Fall, daß die Kriegsgefangenen durch die Gewahrsamsmacht einer anderen Macht übergeben werden, die Macht, die sie gefangengenommen hat, auch weiterhin für die Anwendung des Abkommens auf diese Kriegsgefangenen verantwortlich bleibt.“

Zu Artikel 85: „Die Volksrepublik Albanien ist der Meinung, daß die Personen, die gemäß den Gesetzen der Gewahrsamsmacht auf Grund der Grundsätze des Nürnberger Prozesses wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt worden sind, derselben Behandlung unterworfen werden müssen wie die in dem in Frage stehenden Lande verurteilten Personen. Albanien erachtet sich daher, soweit er die Gruppe der im vorliegenden Vorbehalt genannten Personen betrifft, nicht an Artikel 85 gebunden.“

Ziffer 4 Abkommen über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten.

Zu Artikel 11: „Die Volksrepublik Albanien wird ein Ersuchen einer Gewahrsamsmacht an eine humanitäre Organisation oder an einen neutralen Staat, die Stellung einer Schutzmacht einzunehmen, nur dann anerkennen, wenn die Macht, deren Staatsangehörige die geschützten Personen sind, ihre Zustimmung erteilt hat.“

Zu Artikel 45: „Die Volksrepublik Albanien ist der Meinung, daß für den Fall, daß die geschützten Personen durch die Gewahrsamsmacht einer anderen Macht übergeben werden, die Gewahrsamsmacht auch weiterhin für die Anwendung des Abkommens auf diese geschützten Personen verantwortlich bleibt.“

Argentinien

Herr SPERONI, Erster Sekretär an der argentinischen Gesandtschaft in Bern, macht den folgenden Vorbehalt zu den vier Abkommen von Genf:

„Die argentinische Regierung hat mit Interesse die Arbeiten der Konferenz verfolgt und die argentinische Delegation hat mit Freude an ihnen teilgenommen. Die Aufgabe ist schwer gewesen, aber wir haben, wie unser Präsident anläßlich der Schlußsitzung richtig bemerkt hat, Erfolg gehabt.

Argentinien hat, meine Herren, stets unter vielen anderen Nationen eine führende Stellung bezüglich der Fragen, die Gegenstand unserer Debatten waren, eingenommen. Ich unterzeichne daher im Namen meiner Regierung und ad referendum die vier Abkommen unter dem Vorbehalt, daß unter Ausschluß aller anderen Artikel einzig der gemeinsame

Artikel 3 bei bewaffneten Konflikten nicht internationalen Charakters Anwendung finden wird. Ebenso unterzeichne ich das Abkommen zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten unter Vorbehalt des Artikels 68.“

Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik

Herr KOUTEINIKOV, Führer der Delegation der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik:

Ziffer eins Bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde macht die Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik folgenden Vorbehalt:

Zu Artikel 10: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Ziffer 2 Bei der Unterzeichnung des Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See macht die Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik folgenden Vorbehalt:

Zu Artikel 10: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Ziffer 3 Bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen macht die Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik folgende Vorbehalte:

Zu Artikel 10: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die Kriegsgefangenen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Zu Artikel 12: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen Kriegsgefangenen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“

Zu Artikel 85: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik erachtet sich nicht an die Verpflichtung, die sich aus Artikel 85 ergibt, gebunden, die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die auf Grund der Gesetze der Gewahrsamsmacht gemäß den Grundsätzen des Nürnberger Prozesses wegen begangener Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt worden sind, auszudehnen, so nämlich, da Personen, die für solche Verbrechen verurteilt worden sind, der Behandlung unterworfen werden müssen, die in dem in Frage stehenden Land für die Personen gilt, die ihre Strafe verbüßen.“

Ziffer 4 Bei der Unterzeichnung des Abkommens über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten fühlt sich die Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik verpflichtet, folgendes zu erklären:

„Obwohl sich das vorliegende Abkommen nicht auf die Zivilbevölkerung, die sich außerhalb des vom Feind besetzen Gebietes befindet, bezieht und es daher nicht vollständig den humanitären Anforderungen entspricht, anerkennt die Delegation der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik, daß das genannte Abkommen befriedigende Bestimmungen zum Schutz der Zivilbevölkerung im besetzten Gebiet und in gewissen anderen Fällen enthält, und erklärt, daß sie von der Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik ermächtigt ist, das vorliegende Abkommen mit folgenden Vorbehalten zu unterzeichnen:

Zu Artikel 11: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Zu Artikel 45: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen geschützten Personen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“

Brasilien

Herr PINTO DA SILVA, brasilianischer Generalkonsul in Genf, gibt folgende Vorbehalte zum Genfer Abkommen über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten ab:

„Brasilien wünscht bei der Unterzeichnung des Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten zwei ausdrückliche Vorbehalte zu machen. Zu Artikel 44, weil er geeignet ist, die Tätigkeit der Gewahrsamsmacht zu beeinträchtigen. Zu Artikel 46, weil der Inhalt seines Absatzes 2 den Aufgabenkreis des Abkommens, dessen wesentlicher und besonderer Zweck der Schutz von Personen und nicht der ihres Eigentumes ist, überschreitet.“

Volksrepublik Bulgarien

Herr Kosta B. SVETLOV, bulgarischer Minister in der Schweiz, gibt folgende Erklärung ab:

„In meiner Eigenschaft als Beauftragter der Regierung der Volksrepublik Bulgarien habe ich hier die angenehme Aufgabe, ihrer Genugtuung darüber Ausdruck zu verleihen, daß sie an der Ausarbeitung eines humanitären Werkzeuges von allerhöchster internationaler Bedeutung – eine Gruppe von Abkommen zum Schutz aller Kriegsopfer – mitwirken konnte.

Nichtsdestoweniger verleihe ich dem Wunsche Ausdruck, daß es nicht notwendig sein wird, sie anzuwenden, d. h., daß wir alle jede Anstrengung machen, einen neuen Krieg zu verhindern, um nicht Opfer zu haben, denen auf Grund der Bestimmungen eines Abkommens geholfen werden muß.

Zunächst muß ich das lebhafte Bedauern meiner Regierung zum Ausdruck bringen, daß die Mehrheit der diplomatischen Konferenz den Vorschlag der sowjetischen Delegation, betreffend das bedingungslose Verbot der Atomwaffen und anderer Waffen zur Massenausrottung der Bevölkerung, abgelehnt hat.“

Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien macht daher bei der Unterzeichnung der Abkommen folgende Vorbehalte, die einen integrierenden Bestandteil der Abkommen bilden:

Ziffer eins Genfer Abkommen zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949.

Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien macht bei der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens die folgenden Vorbehalte, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:

Zu Artikel 11: „Die Volksrepublik Bulgarien wird die Tatsache, daß sich eine Gewahrsamsmacht von Zivilpersonen in Kriegszeiten an eine neutrale Macht oder an eine humanitäre Organisation wendet, um ihr den Schutz dieser Personen, ohne die Zustimmung der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige sie sind, anzuvertrauen, nicht als gültig anerkennen.“

Zu Artikel 45: „Die Volksrepublik Bulgarien wird die Gewahrsamsmacht von Zivilpersonen in Kriegszeiten, die diese Personen einer anderen Macht übergeben hat, die mit der Aufnahme derselben einverstanden ist, nicht von der Verpflichtung befreit betrachten, die Bestimmungen des Abkommens auf diese Personen für die Zeit, während der sie durch diese andere Macht in Gewahrsam gehalten werden, anzuwenden.“

Ziffer 2 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See vom 12. August 1949.

Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien macht bei der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens folgenden Vorbehalt, der einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet:

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Bulgarien wird die Tatsache, daß sich eine Gewahrsamsmacht von Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen oder von Sanitätspersonal der bewaffneten Kräfte zur See an eine neutrale Macht oder an eine humanitäre Organisation wendet, um ihr den Schutz dieser Personen ohne die Zustimmung der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige sie sind, anzuvertrauen, nicht als gültig anerkennen.“

Ziffer 3 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 1949.

Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien macht bei der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens die folgenden Vorbehalte, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Bulgarien wird die Tatsache, daß sich eine Gewahrsamsmacht von Kriegsgefangenen an eine neutrale Macht oder an eine humanitäre Organisation wendet, um ihr den Schutz dieser Personen ohne die Zustimmung der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige sie sind, anzuvertrauen, nicht als gültig anerkennen.“

Zu Artikel 12: „Die Volksrepublik Bulgarien wird die Gewahrsamsmacht von Kriegsgefangenen, die diese Personen einer anderen Macht übergeben hat, die mit der Aufnahme derselben einverstanden ist, nicht von der Verpflichtung befreit betrachten, die Bestimmungen des Abkommens auf diese Personen für die Zeit, während der sie durch diese andere Macht in Gewahrsam gehalten werden, anzuwenden.“

Zu Artikel 85: „Die Volksrepublik Bulgarien erachtet sich nicht für verpflichtet, die Bestimmungen des Artikels 85 auf Kriegsgefangene, die wegen vor ihrer Gefangennahme begangener Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf Grund der Gesetze der Gewahrsamsmacht und gemäß den Grundsätzen des Nürnberger Prozesses verurteilt worden sind, auszudehnen, weil diese Verurteilten sich den Bestimmungen des Landes unterwerfen müssen, in dem sie ihre Strafe zu verbüßen haben.“

Ziffer 4 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vom 12. August 1949.

Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien macht bei der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens den folgenden Vorbehalt, der einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet:

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Bulgarien wird die Tatsache, daß sich eine Gewahrsamsmacht von Verwundeten, Kranken oder Sanitätspersonal der bewaffneten Kräfte im Felde an eine neutrale Macht oder an eine humanitäre Organisation wendet, um ihr den Schutz dieser Personen ohne die Zustimmung der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige sie sind, anzuvertrauen, nicht als gültig anerkennen.“

Kanada

Herr WERSHOF, Botschaftsrat des kanadischen Hochkommissariates in London, macht folgenden Vorbehalt bezüglich des Genfer Abkommens über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten:

„Kanada behält sich das Recht vor, die Todesstrafe gemäß den Bestimmungen des Artikels 68, Absatz 2, ohne Rücksicht auf die Frage anzuwenden, ob die Verbrechen, die dort angeführt sind, gemäß dem Gesetz des besetzten Gebietes zu der Zeit, wo die Besetzung beginnt, mit dem Tod bestraft werden oder nicht.“

Spanien

Herr CALDERON Y MARTIN, spanischer Minister in der Schweiz, macht folgenden Vorbehalt bezüglich des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen; der Text dieses Vorbehaltes ist in spanischer, französischer und englischer Sprache hinterlegt worden:

„Betreffend die Garantie für die Verfahrensvorschriften und die strafrechtlichen und disziplinären Folgen wird Spanien den Kriegsgefangenen die gleiche Behandlung zugestehen, die seine Gesetze für seine eigenen nationalen Streitkräfte vorsehen.

Unter „inkraftstehendem Völkerrecht“ (Artikel 99) versteht Spanien nur dasjenige, das sich aus Verträgen ergibt oder das vorher von den Organisationen ausgearbeitet worden ist, denen Spanien angehört.“

Vereinigte Staaten von Amerika

Herr VINCENT, Minister der Vereinigten Staaten von Amerika in der Schweiz, gibt bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 folgende Erklärung ab:

„Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika unterstützt vollinhaltlich die vom Genfer Abkommen zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten verfolgten Ziele.

Ich habe von meiner Regierung den Auftrag, dieses Abkommen mit folgendem Vorbehalt bezüglich des Artikels 68 zu unterzeichnen:

„Die Vereinigten Staaten von Amerika behalten sich das Recht vor, die Todesstrafe gemäß den Bestimmungen des Artikels 68, Absatz 2, ohne Rücksicht auf die Frage anzuwenden, ob die dort angeführten Verbrechen gemäß dem Gesetz des besetzten Gebietes zu der Zeit, wo die Besetzung beginnt, mit dem Tod bestraft werden oder nicht.“

Volksrepublik Ungarn

Frau KARA macht folgende Vorbehalte:

„Die Delegation der Volksrepublik Ungarn hat sich in der Sitzung der diplomatischen Konferenz vom 11. August 1949 das Recht vorbehalten, nach Prüfung der Abkommen ausdrückliche Vorbehalte bei der Unterzeichnung zu machen. Sie hat in ihrer Rede anläßlich der genannten Sitzung aufmerksam gemacht, daß sie nicht mit allen Bestimmungen dieser Abkommen einverstanden ist. Nach gründlicher Prüfung des Textes der Abkommen hat die Regierung der Volksrepublik Ungarn beschlossen, die Abkommen trotz ihrer in die Augen springenden Mängel zu unterzeichnen, da sie der Ansicht ist, daß die Abkommen einen Fortschritt im Vergleiche zur gegenwärtigen Lage bezüglich der Verwirklichung humanitärer Grundsätze und des Schutzes der Kriegsopfer darstellen.

Die Regierung der Volksrepublik Ungarn ist verpflichtet festzustellen, daß die tatsächlichen Ergebnisse der am 12. August 1949 beendeten diplomatischen Konferenz nicht mit den Hoffnungen übereinstimmen, wenn man bedenkt, daß die Mehrheit der Teilnehmer der Konferenz die Vorschläge der sowjetischen Delegation, betreffend die Atomwaffe und die anderen Mittel zur Massenausrottung der Bevölkerung, nicht angenommen hat.

Die Delegation der Volksrepublik Ungarn hat mit Bedauern den Standpunkt der Mehrheit der Konferenz zur Kenntnis genommen, der den Wünschen der im Kampf um den Frieden und um ihre Freiheit stehenden Völker widerspricht. Die Delegaton der Volksrepublik Ungarn ist überzeugt, daß die Annahme der sowjetischen Vorschläge die wirksamste Maßnahme zum Schutz der Kriegsopfer gewesen wäre. Die Delegation der Volksrepublik Ungarn wünscht insbesondere die wesentlichen Mängel des Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten aufzuzeigen, Mängel, auf die sie die an der Konferenz teilnehmenden Staaten während der Sitzungen aufmerksam gemacht hat. Es handelt sich besonders um Artikel 4 des Abkommens, demgemäß sich die Bestimmungen des Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten nicht auf gewisse Personen erstrecken, weil der Staat, dessen Staatsangehörige sie sind, dem Abkommen nicht beigetreten ist. Die Regierung der Volksrepublik Ungarn ist der Ansicht, daß diese Bestimmungen den humanitären Grundsätzen widersprechen, die das Abkommen zu gewährleisten wünscht.

Die Regierung der Volksrepublik Ungarn hat in gleicher Weise schwere Bedenken gegen Artikel 5 des genannten Abkommens, nach welchem schon ein berechtigter Verdacht einer feindlichen Tätigkeit gegen die Sicherheit des Staates genügt, um die geschützten Personen des durch das Abkommen gewährleisteten Schutzes zu berauben. Die Regierung der Volksrepublik Ungarn ist der Ansicht, daß diese Bestimmung von vornherein die Verwirklichung der grundlegenden Prinzipien des Abkommens hinfällig macht.

Die ausdrücklichen Vorbehalte der Regierung der Volksrepublik Ungarn anläßlich der Unterzeichung der Abkommen lauten wie folgt:

Ziffer eins Nach Ansicht der Regierung der Volksrepublik Ungarn können die Bestimmungen des Artikels 10 der Abkommen über die „Verwundeten und Kranken“, „zur See“ und die „Kriegsgefangenen“, ebenso wie die des Artikels 11 des Abkommens über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten, betreffend die Stellvertretung der Schutzmacht, nur in jenem Fall angewendet werden, in dem die Regierung des Staates, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht mehr besteht.

Ziffer 2 Die Regierung der Volksrepublik Ungarn kann die Bestimmung des Artikels 11 des Abkommens über die „Verwundeten und Kranken“, „zur See“, die „Kriegsgefangenen“ beziehungsweise des Artikels 12 des Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen, gemäß denen die Zuständigkeit der Schutzmacht sich auf die Auslegung der Abkommen erstreckt, nicht annehmen.

Ziffer 3 Bezüglich des Artikels 12 des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen hält die Regierung der Volksrepublik Ungarn ihren Standpunkt aufrecht, demgemäß im Falle einer Übergabe von Kriegsgefangenen von einer Macht an eine andere die Verantwortlichkeit für die Anwendung der Bestimmungen der Abkommen diese beiden Mächte treffen soll.

Ziffer 4 Die Delegation der Volksrepublik Ungarn wiederholt ihren Protest, der im Laufe der Beratungen über Artikel 85 des Abkommens über die Kriegsgefangenen erhoben worden ist, und zwar, daß die Kriegsgefangenen, die wegen Kriegsverbrechen und wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß den Grundsätzen von Nürnberg verurteilt worden sind, der gleichen Behandlung unterworfen werden müssen wie die wegen anderer Verbrechen verurteilten Verbrecher.

Ziffer 5 Die Regierung der Volksrepublik Ungarn hält schließlich ihren Standpunkt, betreffend Artikel 45 des Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen, aufrecht, demgemäß im Falle der Übergabe von geschützten Personen von einer Macht an eine andere die Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens diese beiden Mächte treffen soll.“

Israel

Herr KAHANY, israelischer Delegierter beim Europäischen Amt der Vereinten Nationen und beim Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, gibt folgende Erklärung ab:

„Gemäß den Anweisungen, die ich von meiner Regierung erhalten habe, werde ich das Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen ohne jeden Vorbehalt unterzeichnen. Die Unterzeichnung je der drei anderen Abkommen erfolgt jedoch unter den Vorbehalten nachstehenden Inhaltes:

Ziffer eins Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde.

Unter dem Vorbehalte, daß Israel zwar die Unverletzlichkeit der Embleme und Unterscheidungszeichen des Abkommens anerkennen, sich selbst aber des Roten Davidschildes als Emblem und Unterscheidungszeichen des Sanitätsdienstes seiner bewaffneten Kräfte bedienen wird.

Ziffer 2 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See.

Unter dem Vorbehalte, daß Israel zwar die Unverletzlichkeit der Embleme und Unterscheidungszeichen des Abkommens anerkennen, sich selbst aber des Roten Davidschildes auf den Fahnen, Armbinden und ebenso auf allen Ausrüstungsgegenständen (inbegriffen die Spitalschiffe), die im Sanitätsdienst verwendet werden, bedienen wird.

Ziffer 3 Genfer Abkommen zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten.

Unter dem Vorbehalte, daß Israel zwar die Unverletzlichkeit der Embleme und Unterscheidungszeichen, wie sie im Artikel 38 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vom 12. August 1949 vorgesehen ist, anerkennen, sich selbst aber des Roten Davidschildes als Emblem und Unterscheidungszeichen, wie es in diesem Abkommen vorgesehen ist, bedienen wird.“

Italien

Herr AURITI, italienischer Botschafter, gibt zu dem Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen und zu den Empfehlungen 6, 7 und 9 der diplomatischen Konferenz von Genf folgende Erklärungen ab:

Ziffer eins Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen.

Die italienische Regierung erklärt, bezüglich des letzten Absatzes des Artikels 66 des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen Vorbehalte zu machen.

Ziffer 2 Empfehlung 6 der diplomatischen Konferenz von Genf.

In Anbetracht, daß die Konferenz den Wunsch ausgedrückt hat, 'die Hohen Vertragschließenden Parteien mögen in naher Zukunft eine Expertenkommission beauftragen, die Verbesserung moderner Übertragungsmittel zwischen den Spitalschiffen einerseits und den Kriegsschiffen und Militärflugzeugen andererseits zu studieren', gibt die italienische Regierung der Hoffnung Ausdruck, daß die genannte Expertenkommission, wenn möglich, in den folgenden Monaten einberufen wird, um einen internationalen Code auszuarbeiten, der den Gebrauch dieser Mittel genau regelt.

Die bewaffneten Kräfte Italiens sind gegenwärtig damit beschäftigt, dieses Gebiet eingehend zu studieren, und wären gegebenenfalls bereit, konkrete technische Vorschläge, die als Verhandlungsgrundlage dienen könnten, vorzulegen.

Ziffer 3 Empfehlung 7 der diplomatischen Konferenz.

Die italienische Regierung ist bereit, alle geeignet erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen, damit die Spitalschiffe häufig und regelmäßig Mitteilungen, die sich auf ihren Standort, ihre Fahrtrichtung und ihre Geschwindigkeit beziehen, aussenden.

Ziffer 4 Empfehlung 9 der diplomatischen Konferenz.

Was den zweiten Absatz der Empfehlung 9 betrifft, so ist die italienische Regierung der Ansicht, daß die Verwaltungen des Fernmeldewesens der Hohen Vertragschließenden Parteien zusammenarbeiten sollen, um ein System für die Zusammenstellung von Telegrammen der Kriegsgefangenen einzurichten, damit die Übermittlung von chiffrierten Nachrichten erleichtert wird und so Irrtümer und doppelte internationale Übermittlungen mit den sich daraus ergebenden Kostenerhöhungen vermieden werden.“

Luxemburg

Herr STURM, luxemburgischer Geschäftsträger in der Schweiz, macht folgenden Vorbehalt:

„Der in gehöriger Form von seiner Regierung ermächtigte unterzeichnete Delegierte des Großherzogtums Luxemburg hat heute am 8. Dezember 1949 das von der diplomatischen Konferenz von Genf ausgearbeitete Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen unter dem Vorbehalt unterzeichnet, daß das positive staatliche Recht auch weiterhin auf die laufenden Angelegenheiten angewendet wird.“

Neuseeland

Herr George Robert LAKING, Rat an der neuseeländischen Botschaft in Washington, gibt folgende Erklärung ab:

„Die Regierung von Neuseeland wünscht, daß ich bei der Unterzeichnung der von der diplomatischen Konferenz von Genf 1949 ausgearbeiteten vier Abkommen erkläre, daß sie nicht genügend Zeit hatte, um die von anderen Staaten gemachten Vorbehalte zu studieren, und sich daher gegenwärtig ihre Stellungnahme hinsichtlich der genannten Vorbehalte vorbehält.

Die Regierung von Neuseeland wünscht, daß ich bei der Unterzeichnung des Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten folgende Vorbehalte mache:

Ziffer eins Neuseeland behält sich das Recht vor, die Todesstrafe gemäß den Bestimmungen des Artikels 68 Absatz 2 ohne Rücksicht auf die Frage anzuwenden, ob die Verbrechen, die dort angeführt sind, nach dem Rechte des besetzten Gebietes zu der Zeit, zu der die Besetzung beginnt, mit dem Tod bestraft werden oder nicht.

Ziffer 2 Im Hinblick darauf, daß die Generalversammlung der Vereinten Nationen die in der Charter und im Urteil des Nürnberger Gerichtshofes festgelegten Grundsätze gebilligt und die Völkerrechtkskommission beauftragt hat, diese Grundsätze in eine allgemeine Kodifikation der Verletzungen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschlichkeit aufzunehmen, behält sich Neuseeland das Recht vor, ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 70 Absatz 1 die notwendigen Maßnahmen zur Bestrafung dieser Verletzungen zu ergreifen.“

Niederlande

Herr BOSCH, Chevalier VAN ROSENTHAL, niederländischer Minister in der Schweiz, erklärt folgendes:

„Meine Regierung hat mich beauftragt, die von der diplomatischen Konferenz in Genf vom 21. April bis zum 12. August 1949 ausgearbeiteten vier Abkommen zu unterzeichnen. Meine Regierung wünscht, folgende Vorbehalte, betreffend das Genfer Abkommen zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten, zu machen:

Das Königreich der Niederlande behält sich das Recht vor, die Todesstrafe gemäß den Bestimmungen des Artikels 68 Absatz 2 ohne Rücksicht auf die Frage anzuwenden, ob die Verbrechen, die dort angeführt sind, gemäß dem Rechte des besetzten Gebietes zu der Zeit, zu der die Besetzung beginnt, mit dem Tod bestraft werden oder nicht.“

Polen

Herr PRZYBOS, polnischer Minister in der Schweiz, macht folgende Vorbehalte, betreffend die vier Genfer Abkommen:

Ziffer eins Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde, daß die Regierung der polnischen Republik unter Vorbehalt rücksichtlich seines Artikels 10 dem genannten Abkommen beitritt.

Die Regierung der polnischen Republik wird ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgabe übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Verwundeten und Kranken oder der Mitglieder des Sanitätspersonals und der Geistlichen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

Ziffer 2 Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See, daß die Regierung der polnischen Republik unter Vorbehalt rücksichtlich seines Artikels 10 dem genannten Abkommen beitritt.

Die Regierung der polnischen Republik wird ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen oder der Mitglieder des Sanitätspersonals und der Geistlichen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

Ziffer 3 Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, daß die Regierung der polnischen Republik unter Vorbehalt rücksichtlich seiner Artikel 10, 12 und 85 dem genannten Abkommen beitritt.

Bezüglich Artikel 10 wird die Regierung der polnischen Republik ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Kriegsgefangenen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

Bezüglich Artikel 12 wird die Regierung der polnischen Republik die Befreiung einer Macht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die sie übergibt, als nicht rechtswirksam betrachten, und zwar auch nicht für die Zeit, während der diese Kriegsgefangenen sich in der Gewahrsame der Macht befinden, die bereit gewesen ist, sie aufzunehmen.

Bezüglich Artikel 85 wird die Regierung der polnischen Republik es nicht als rechtswirksam betrachten, daß die Kriegsgefangenen, die wegen Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der Urteile von Nürnberg verurteilt worden sind, im Genuß des vorliegenden Abkommens bleiben, und zwar so, daß die wegen dieser Verbrechen verurteilten Kriegsgefangenen den in Kraft stehenden Vorschriften über den Strafvollzug des in Frage stehenden Staates unterworfen werden müssen.

Ziffer 4 Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten, daß die Regierung der polnischen Republik unter Vorbehalt rücksichtlich seiner Artikel 11 und 45 genannten Abkommen beitritt.

Bezüglich Artikel 11 wird die Regierung der polnischen Republik ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der geschützten Personen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

Bezüglich Artikel 45 wird die Regierung der polnischen Republik die Befreiung einer Macht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf die geschützten Personen, die sie übergibt, als nicht rechtswirksam betrachten, und zwar auch nicht für die Zeit, während der diese geschützten Personen sich in der Gewahrsame der Macht befinden, die bereit gewesen ist, sie aufzunehmen.“

Portugal

Herr Goncalo CALDEIRO COELHO, portugiesischer Geschäftsträger in der Schweiz, macht folgende Vorbehalte:

  1. Litera a
    Artikel 3, den vier Abkommen gemeinsam:
    Da eine genaue Begriffsbestimmung nicht vorgenommen worden ist, was unter einem Konflikt mit nicht internationalem Charakter zu verstehen ist, und da, für den Fall, daß diese Bezeichnung sich nur auf den Bürgerkrieg bezieht, der Augenblick, von dem ab ein bewaffneter Aufstand internen Charakters als solcher betrachtet werden muß, nicht genau festgelegt ist, behält sich Portugal das Recht vor, die Bestimmungen des Artikels 3, soweit sie den Bestimmungen der portugiesischen Gesetze widersprechen könnten, auf allen Gebieten, die seiner Oberhoheit unterstehen, gleichgültig wo, in welchem Weltteil sie sich befinden, nicht anzuwenden.
  2. Litera b
    Artikel 10 der Abkommen römisch eins, römisch II und römisch III und Artikel 11 des Abkommens IV:
    Die portugiesische Regierung nimmt die obgenannten Artikel nur unter dem Vorbehalt an, daß die von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, betreffend die Übernahme der Aufgaben, die normalerweise den Schutzmächten übertragen sind, die Zustimmung oder das Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, erhalten haben (Heimatstaaten).
  3. Litera c
    Artikel 13 des Abkommens römisch eins und Artikel 4 des Abkommens III:
    Die portugiesische Regierung macht bezüglich der Anwendung dieser Artikel in allen jenen Fällen einen Vorbehalt, in denen die rechtmäßige Regierung schon um einen Waffenstillstand oder um die Einstellung der militärischen Operationen, gleichgültig welcher Art immer, angesucht und sie angenommen hat, selbst wenn die bewaffneten Kräfte im Felde noch nicht kapituliert haben.
  4. Litera d
    Artikel 60 des Abkommens III:
    Die portugiesische Regierung nimmt diesen Artikel unter dem Vorbehalt an, daß sie sich keinesfalls verpflichtet, den Gefangenen als monatlichen Sold eine höhere Summe als 50% des Soldes zu bezahlen, der den portugiesischen Soldaten mit gleicher Bezahlung und Rang, die sich im aktiven Dienst in der Kampfzone befinden, zusteht.“

Volksrepublik Rumänien

Herr Ioan DRAGOMIR, rumänischer Geschäftsträger in der Schweiz, gibt folgende Erklärung ab:

Ziffer eins Die Regierung der Volksrepublik Rumänien macht bei der Unterzeichnung des Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde folgenden Vorbehalt:

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Rumänien wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Ziffer 2 Die Regierung der Volksrepublik Rumänien macht bei der Unterzeichnung des Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See folgenden Vorbehalt:

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Rumänien wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Ziffer 3 Die Regierung der Volksrepublik Rumänien macht bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen folgende Vorbehalte:

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Rumänien wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die Kriegsgefangenen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Zu Artikel 12: „Die Volksrepublik Rumänien wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen Kriegsgefangenen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“

Zu Artikel 85: „Die Volksrepublik Rumänien erachtet sich nicht an die Verpflichtung, die sich aus Artikel 85 ergibt, gebunden, die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die auf Grund der Gesetze der Gewahrsamsmacht gemäß den Grundsätzen des Nürnberger Prozesses wegen begangener Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt worden sind, auszudehnen, so nämlich, da Personen, die für solche Verbrechen verurteilt worden sind, der Behandlung unterworfen werden müssen, die in dem in Frage stehenden Land für die Personen gilt, die ihre Strafe verbüßen.“

Ziffer 4 Ich bin ermächtigt, bei der Unterzeichnung des Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten folgendes zu erklären:

Die Regierung der Volksrepublik Rumänien ist der Ansicht, daß dieses Abkommen, da es sich nicht auf die Zivilbevölkerung, die sich außerhalb des vom Feind besetzten Gebietes befindet, erstreckt, nicht vollständig den humanitären Anforderungen entspricht.Trotzdem bin ich, von der Überlegung ausgehend, daß das Abkommen den Zweck hat, die Interessen der Zivilbevölkerung im besetzten Gebiet zu schützen, von der Regierung der Volksrepublik Rumänien ermächtigt, das genannte Abkommen mit folgenden Vorbehalten zu unterzeichnen:

Zu Artikel 11: „Die Volksrepublik Rumänien wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Zu Artikel 45: „Die Volksrepublik Rumänien wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen geschützten Personen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

Der sehr ehrenwerte Sir Robert L. CRAIGIE vom Foreign Office gibt folgende Erklärung ab:

„Die Regierung seiner Majestät hat mich beauftragt, bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten folgenden Vorbehalt zu machen:

„Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland behält sich das Recht vor, die Todesstrafe gemäß den Bestimmungen des Artikels 68 Absatz 2 ohne Rücksicht auf die Frage anzuwenden, ob die Verbrechen, die dort angeführt sind, gemäß dem Gesetz des besetzten Gebietes zu der Zeit, zu der die Besetzung beginnt, mit dem Tod bestraft werden oder nicht.“

Tschechoslowakei

Herr TAUBER, tschechoslowakischer Minister in der Schweiz, macht folgende Vorbehalte:

Ziffer eins Anläßlich der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde erkläre ich, daß die Regierung der tschechoslowakischen Republik dem genannten Abkommen unter Vorbehalt seines Artikels 10 beitritt.

Die Regierung der tschechoslowakischen Republik wird ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Verwundeten und Kranken oder der Mitglieder des Sanitätspersonals und der Geistlichen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

Ziffer 2 Anläßlich der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See erkläre ich, daß die Regierung der tschechoslowakischen Republik dem genannten Abkommen unter Vorbehalt seines Artikels 10 beitritt.

Die Regierung der tschechoslowakischen Republik wird ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen oder der Mitglieder des Sanitätspersonals und der Geistlichen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

Ziffer 3 Anläßlich der Unterzeichnung des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen erkläre ich, daß die Regierung der tschechoslowakischen Republik dem genannten Abkommen unter Vorbehalt seiner Artikel 10, 12 und 85 beitritt.

Bezüglich Artikel 10 wird die Regierung der tschechoslowakischen Republik ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Kriegsgefangenen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

Bezüglich Artikel 12 wird die Regierung der tschechoslowakischen Republik die Befreiung einer Macht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die sie übergibt, als nicht rechtswirksam betrachten, und zwar auch nicht für die Zeit, während der diese Kriegsgefangenen sich in der Gewahrsame der Macht befinden, die bereit gewesen ist, sie aufzunehmen.

Bezüglich Artikel 85 wird die Regierung der tschechoslowakischen Republik es nicht als rechtswirksam betrachten, daß die Kriegsgefangenen, die wegen Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der Urteile von Nürnberg verurteilt worden sind, im Genuß des vorliegenden Abkommens bleiben, und zwar so, daß die wegen dieser Verbrechen verurteilten Kriegsgefangenen den in Kraft stehenden Vorschriften über den Strafvollzug des in Frage stehenden Staates unterworfen werden müssen.

Ziffer 4 Anläßlich der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten erkläre ich, daß die Regierung der tschechoslowakischen Republik dem genannten Abkommen unter Vorbehalt seiner Artikel 11 und 45 beitritt.

Bezüglich Artikel 11 wird die Regierung der tschechoslowakischen Republik ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der geschützten Personen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

Bezüglich Artikel 12 wird die Regierung der tschechoslowakischen Republik die Befreiung einer Macht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf die geschützten Personen, die sie übergibt, als nicht rechtswirksam betrachten, und zwar auch nicht für die Zeit, während der diese geschützen Personen sich in der Gewahrsame der Macht befinden, die bereit gewesen ist, sie aufzunehmen.

Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik

BOGOMOLETZ, Führer der Delegation der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik:

Ziffer eins Bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde macht die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik folgenden Vorbehalt:

Zu Artikel 10: „Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Ziffer 2 Bei der Unterzeichnung des Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See macht die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik folgenden Vorbehalt:

Zu Artikel 10: „Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Ziffer 3 Bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen macht die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik folgende Vorbehalte:

Zu Artikel 10: „Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die Kriegsgefangenen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Zu Artikel 12: „Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen Kriegsgefangenen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“

Zu Artikel 85: „Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik erachtet sich nicht an die Verpflichtung, die sich aus Artikel 85 ergibt, gebunden, die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die auf Grund der Gesetze der Gewahrsamsmacht gemäß den Grundsätzen des Nürnberger Prozesses wegen begangener Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt worden sind, auszudehnen, so nämlich, da Personen, die für solche Verbrechen verurteilt worden sind, der Behandlung unterworfen werden müssen, die in dem in Frage stehenden Land für die Personen gilt, die ihre Strafe verbüßen.“

Ziffer 4 Bei der Unterzeichnung des Abkommens über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten, fühlt sich die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik verpflichtet, folgendes zu erklären:“

„Obwohl sich das vorliegende Abkommen nicht auf die Zivilbevölkerung, die sich außerhalb des vom Feind besetzten Gebietes befindet, bezieht und es daher nicht vollständig den humanitären Anforderungen entspricht, anerkennt die Delegation der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik, daß das genannte Abkommen befriedigende Bestimmungen zum Schutz der Zivilbevölkerung im besetzten Gebiet und in gewissen anderen Fällen enthält, und erklärt, daß sie von der Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik ermächtigt ist, das vorliegende Abkommen mit folgenden Vorbehalten zu unterzeichnen:

Zu Artikel 11: „Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Zu Artikel 45: „Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen geschützten Personen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

General SLAVINE, Führer der Delegation der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken:

Ziffer eins Bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde macht die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken folgenden Vorbehalt:

Zu Artikel 10: „Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Ziffer 2 Bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See macht die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken folgenden Vorbehalt:

Zu Artikel 10: „Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Ziffer 3 Bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen macht die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken folgenden Vorbehalt:

Zu Artikel 10: „Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die Kriegsgefangenen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Zu Artikel 12: „Die Union der Sozialistische Sowjetrepublik wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen Kriegsgefangenen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“

Zu Artikel 85: „Die Union der Sozialistische Sowjetrepubliken erachtet sich nicht an die Verpflichtung, die sich aus Artikel 85 ergibt, gebunden, die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die auf Grund der Gesetze der Gewahrsamsmacht gemäß den Grundsätzen des Nürnberger Prozesses wegen begangener Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt worden sind, auszudehnen, so nämlich, da Personen, die für solche Verbrechen verurteilt worden sind, der Behandlung unterworfen werden müssen, die in dem in Frage stehenden Land für die Personen gilt, die ihre Strafe verbüßen.“

Ziffer 4 Bei der Unterzeichnung des Abkommens über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten fühlt sich die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken verpflichtet, folgendes zu erklären:

„Obwohl sich das vorliegende Abkommen nicht auf die Zivilbevölkerung, die sich außerhalb des vom Feind besetzten Gebietes befindet, bezieht und es daher nicht vollständig den humanitären Anforderungen entspricht, anerkennt die Delegation der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, daß das genannte Abkommen befriedigende Bestimmungen zum Schutz der Zivilbevölkerung im besetzten Gebiet und in gewissen anderen Fällen enthält, und erklärt, daß sie von der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ermächtigt ist, das vorliegende Abkommen mit folgenden Vorbehalten zu unterzeichnen:

Zu Artikel 11: „Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Zu Artikel 45: „Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen geschützten Personen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“

Föderative Volksrepublik Jugoslawien

Milan RISTIC, jugoslawischer Minister in der Schweiz, gibt folgende Erklärung ab:

Ziffer eins Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde, daß die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien unter Vorbehalt rücksichtlich seines Arikels 10 dem genannten Abkommen beitritt.

Die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien wird ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Verwundeten und Kranken oder der Mitglieder des Sanitätspersonals und der Geistlichen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

Ziffer 2 Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See, daß die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien unter Vorbehalt rücksichtlich seines Arikels 10 dem genannten Abkommen beitritt.

Die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien wird ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen oder der Mitglieder des Sanitätspersonals und der Geistlichen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

Ziffer 3 Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, daß die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien unter Vorbehalt rücksichtlich seiner Artikel 10 und 12 dem genannten Abkommen beitritt.

Bezüglich Artikel 10 wird die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Kriegsgefangenen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

Bezüglich Artikel 12 wird die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien die Befreiung einer Macht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die sie übergibt, als nicht rechtswirksam betrachten, und zwar auch nicht für die Zeit, während der diese Kriegsgefangenen sich in der Gewahrsame der Macht befinden, die bereit gewesen ist, sie aufzunehmen.

Ziffer 4 Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten, daß die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien unter Vorbehalt rücksichtlich seiner Artikel 11 und 45 dem genannten Abkommen beitritt.

Bezüglich Artikel 11 wird die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der geschützten Personen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

Bezüglich Artikel 45 wird die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien die Befreiung einer Macht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die sie übergibt, als nicht rechtswirksam betrachten, und zwar auch nicht für die gesamte Zeit, während der diese geschützten Personen sich bei der Macht befinden, die bereit gewesen ist, sie aufzunehmen.“

Da die Ratifikationsurkunde am 27. August 1953 beim Schweizer Bundesrat hinterlegt worden ist, treten die Abkommen am 27. Feber 1954 in Kraft, und zwar das Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde gemäß seinem Artikel 58, das Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See gemäß seinem Artikel 57, das Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen gemäß seinem Artikel 138 sowie das Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten gemäß seinem Artikel 153.

Präambel/Promulgationsklausel

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen, die an der vom 21. April bis 12. August 1949 in Genf zur Ausarbeitung eines Abkommens für den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten versammelten diplomatischen Konferenz vertreten waren, haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Text

Teil I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung sicherzustellen.

Art. 2

Text

Artikel 2

Neben den Bestimmungen, die bereits in Friedenszeiten zu handhaben sind, ist das vorliegende Abkommen in allen Fällen eines erklärten Krieges oder jedes anderen bewaffneten Konflikts anzuwenden, der zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragschließenden Parteien entsteht, und zwar auch dann, wenn der Kriegszustand von einer dieser Parteien nicht anerkannt wird.

Das Abkommen ist auch in allen Fällen vollständiger oder teilweiser Besetzung des Gebietes einer Hohen Vertragschließenden Partei anzuwenden, selbst wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stößt.

Wenn eine der im Konflikt befindlichen Mächte am vorliegenden Akommen nicht beteiligt ist, bleiben die daran beteiligten Mächte in ihren gegenseitigen Beziehungen gleichwohl durch das Abkommen gebunden. Sie sind aber durch das Abkommen auch gegenüber der besagten Macht gebunden, wenn diese dessen Bestimmungen annimmt und anwendet.

Art. 3

Text

Artikel 3

Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter aufweist und der auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragschließenden Parteien entsteht, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien gehalten, wenigstens die folgenden Bestimmungen anzuwenden:

Ziffer eins Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Angehörigen der bewaffneten Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die infolge Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder irgendeiner anderen Ursache außer Kampf gesetzt wurden, sollen unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt werden, ohne jede Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der Farbe, der Religion oder des Glaubens, des Geschlechts, der Geburt oder des Vermögens oder aus irgendeinem ähnlichen Grunde.

Zu diesen Zwecke sind und bleiben in bezug auf die oben erwähnten Personen jederzeit und überall verboten:

  1. Litera a
    Angriffe auf Leib und Leben, namentlich Mord jeglicher Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folterung;
  2. Litera b
    das Nehmen von Geiseln;
  3. Litera c
    Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende und entwürdige Behandlung;
  4. Litera d
    Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordnungsmäßig bestellten Gerichtes, das die von den zivilisierten Völkern als unerläßlich anerkannten Rechtsgarantien bietet.

Ziffer 2 Die Verwundeten und Kranken sollen geborgen und gepflegt werden.

Eine unparteiische humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, kann den am Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten.

Die am Konflikt beteiligten Parteien werden sich weiters bemühen, durch Sondervereinbarungen auch die anderen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ganz oder teilweise in Kraft zu setzen.

Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen hat auf die Rechtsstellung der am Konflikt beteiligten Parteien keinen Einfluß.

Art. 4

Text

Artikel 4

Durch das Abkommen werden die Personen geschützt, die sich im Falle eines Konflikts oder einer Besetzung zu irgendeinem Zeitpunkt und gleichgültig auf welche Weise in der Gewalt einer am Konflikt beteiligten Partei oder einer Besetzungsmacht befinden, deren Staatsangehörige sie nicht sind.

Die Angehörigen eines Staates, der durch das Abkommen nicht gebunden ist, werden durch das Abkommen nicht geschützt. Die Angehörigen eines neutralen Staates, die sich auf dem Gebiete eines kriegführenden Staates befinden, und die Angehörigen eines mitkriegführenden Staates werden so lange nicht als geschützte Personen betrachtet, als der Staat, dessen Angehörige sie sind, eine normale diplomatische Vertretung bei dem Staate unterhält, in dessen Machtbereich sie sich befinden.

Die Bestimmungen des Teils römisch II haben hingegen einen ausgedehnteren, im Artikel 13 umschriebenen Anwendungsbereich.

Personen, die durch das Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde oder durch das Genfer Abkommen ovm 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See oder durch das Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen geschützt sind, werden nicht als im Sinne des vorliegenden Abkommens geschützte Personen betrachtet.

Art. 5

Text

Artikel 5

Wenn eine am Konflikt beteiligte Partei wichtige Gründe hat, anzunehmen, daß eine durch das vorliegende Abkommen geschützte Einzelperson unter dem gerechtfertigten Verdacht steht, auf ihrem Staatsgebiet eine der Sicherheit des Staates abträgliche Tätigkeit zu entfalten, oder wenn festgestellt ist, daß sie tatsächlich eine derartige Tätigkeit ausübt, kann sich die betreffende Person nicht auf die durch das vorliegende Abkommen eingeräumten Rechte und Privilegien berufen, die, würden sie zugunsten dieser Person angewendet, der Sicherheit des Staates abträglich sein könnten.

Wenn in einem besetzten Gebiet eine durch das Abkommen geschützte Einzelperson als Spion oder Saboteur oder unter dem gerechtfertigten Verdacht festgenommen wird, eine der Sicherheit der Besetzungsmacht abträgliche Tätigkeit zu entfalten, können ihr, falls dies aus Gründen militärischer Sicherheit unbedingt erforderlich ist, die in diesem Abkommen vorgesehenen Mitteilungsrechte entzogen werden.

In jedem dieser Fälle sollen solche Personen dennoch mit Menschlichkeit behandelt werden und im Falle einer gerichtlichen Verfolgung darf ihnen ihr Recht auf ein gerechtes und ordentliches Verfahren, wie es das vorliegende Abkommen vorsieht, nicht entzogen werden. Ebenso sollen ihnen die vollen Rechte und Privilegien einer gemäß dem vorliegenden Abkommen geschützten Person wieder gewährt werden, sobald dies die Sicherheit des Staates oder der Besetzungsmacht gestattet.

Art. 6

Text

Artikel 6

Das vorliegende Abkommen findet mit Beginn jedes Konflikts oder jeder Besetzung, wie sie im Artikel 2 erwähnt sind, Anwendung.

Auf dem Gebiete der am Konflikt beteiligten Parteien hört die Anwendung des Abkommens mit der allgemeinen Einstellung der militärischen Operationen auf.

In besetztem Gebiete hört die Anwendung des vorliegenden Abkommens ein Jahr nach der allgemeinen Einstellung der militärischen Operationen auf. Die Besetzungsmacht ist jedoch - soweit sie die Funktionen einer Regierung in dem in Frage stehenden Gebiet ausübt - während der Dauer der Besetzung durch die Bestimmungen der folgenden Artikel des vorliegenden Abkommens gebunden: 1 bis 12, 27, 29 bis 34, 47, 49, 51, 52, 53, 59, 61 bis 77 und 143.

Geschützte Personen, deren Freilassung, Heimschaffung oder Niederlassung nach diesen Fristen stattfindet, bleiben in der Zwischenzeit im Genusse des vorliegenden Abkommens.

Art. 7

Text

Artikel 7

Außer den in den Artikeln 11, 14, 15, 17, 36, 108, 109, 132, 133 und 149 ausdrücklich vorgesehenen Vereinbarungen können die Hohen Vertragschließenden Parteien andere Sondervereinbarungen über jede Frage treffen, deren besondere Regelung ihnen zweckmäßig erscheint. Keine besondere Vereinbarung darf die Lage der geschützten Personen, wie sie durch das vorliegende Abkommen geregelt ist, beeinträchtigen oder die Rechte beschränken, die ihnen das Abkommen einräumt.

Die geschützten Personen genießen die Vorteile dieser Vereinbarungen so lange, als das Abkommen auf sie anwendbar ist, vorbehaltlich ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmungen, die in den oben genannten oder in späteren Vereinbarungen enthalten sind, und vorbehaltlich günstigerer Maßnahmen, die durch die eine oder die andere der am Konflikt beteiligten Parteien hinsichtlich dieser Personen ergriffen worden sind.

Art. 8

Text

Artikel 8

Die geschützten Personen können in keinem Falle, weder teilweise noch vollständig, auf die Rechte verzichten, die ihnen das vorliegende Abkommen und gegebenenfalls die im vorhergehenden Artikel genannten besonderen Vereinbarungen einräumen.

Art. 9

Text

Artikel 9

Das vorliegende Abkommen ist unter der Mitwirkung und Aufsicht der Schutzmächte anzuwenden, die mit der Wahrnehmung der Interessen der am Konflikt beteiligten Parteien betraut sind. Zu diesem Zwecke können die Schutzmächte neben ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern Delegierte unter ihren eigenen Staatsangehörigen oder unter den Staatsangehörigen anderer neutraler Mächte bezeichnen. Diese Delegierten bedürfen der Genehmigung der Macht, bei der sie ihre Mission auszuführen haben.

Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen die Aufgabe der Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte in größtmöglichem Maße erleichtern.

Die Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte dürfen keinesfalls die Grenzen ihrer Aufgabe, wie sie aus dem vorliegenden Abkommen hervorgeht, überschreiten; insbesondere haben sie die zwingenden Sicherheitsbedürfnisse des Staates, in dem sie ihre Aufgabe durchführen, zu berücksichtigen.

Art. 10

Text

Artikel 10

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens bilden kein Hindernis für die humanitäre Tätigkeit, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder irgendeine andere unparteiliche humanitäre Organisation mit Einwilligung der am Konflikt beteiligten Parteien ausübt, um die Zivilpersonen zu schützen und ihnen Hilfe zu bringen.

Art. 11

Text

Artikel 11

Die Hohen Vertragschließenden Parteien können jderzeit vereinbaren, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten übertragenen Aufgaben einer Organisation anzuvertrauen, die alle Garantien für Unparteilichkeit und erfolgreiche Arbeit bietet.

Wenn geschützte Personen aus irgendeinem Grunde nicht oder nicht mehr von einer Schutzmacht oder einer in Absatz 1 vorgesehenen Organisation betreut werden, hat die Gewahrsamsmacht einen neutralen Staat oder eine solche Organisation zu ersuchen, die Funktionen zu übernehmen, die das vorliegende Abkommen den Schutzmächten überträgt, die von den am Konflikt beteiligten Parteien bezeichnet werden.

Sollte ein Schutz auf diese Weise nicht gewährleistet werden können, so hat die Gewahrsamsmacht entweder eine humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, zu ersuchen, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten zufallenden humanitären Aufgaben zu übernehmen, oder aber unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Artikels die Dienste anzunehmen, die ihm eine solche Organisation anbietet.

Jede neutrale Macht oder jede Organisation, die von der betreffenden Macht eingeladen wird oder sich zu diesem Zweck zur Verfügung stellt, soll sich in ihrer Tätigkeit der Verantwortung gegenüber der am Konflikt beteiligten Partei, welcher die durch das vorliegende Abkommen geschützten Personen angehören, bewußt bleiben und ausreichende Garantien dafür bieten, daß sie in der Lage ist, die betreffenden Funktionen zu übernehmen und sie mit Unparteilichkeit zu erfüllen.

Von den vorstehenden Bestimmungen kann nicht durch eine besondere Vereinbarung zwischen Mächten abgewichen werden, von denen die eine, wenn auch nur vorübergehend, gegenüber der anderen oder deren Verbündeten infolge militärischer Ereignisse und besonders infolge einer Besetzung des gesamten oder eines wesentlichen Teils ihres Gebietes in ihrer Verhandlungsfreiheit beschränkt wäre.

Wo immer im vorliegenden Abkommen die Schutzmacht erwähnt wird, bezieht sich diese Erwähnung ebenfalls auf die Organisationen, die sie im Sinne dieses Artikels ersetzen.

Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf Fälle von Angehörigen eines neutralen Staates, die sich in besetztem Gebiete oder im Gebiete eines kriegführenden Staates befinden, bei welchem der Staat, dessen Angehörige sie sind, keine normale diplomatische Vertretung unterhält, anzuwenden und ihnen anzupassen.

Art. 12

Text

Artikel 12

In alle Fällen, in denen die Schutzmächte es im Interesse der geschützten Personen als angezeigt erachten, insbesondere in Fällen von Meinungsverschiedenheiten zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien über die Anwendung oder Auslegung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, sollen sie zur Beilegung des Streitfalles ihre guten Dienste leihen.

Zu diesem Zwecke kann jede der Schutzmächte, entweder auf Einladung einer Partei oder von sich aus, den am Konflikt beteiligten Parteien eine Zusammenkunft ihrer Vertreter und im besonderen der für das Schicksal der geschützten Personen verantwortlichen Behörden vorschlagen, gegebenenfalls auf einem passend gewählten neutralen Gebiet. Die am Konflikt beteiligten Parteien sind verpflichtet, den ihnen zu diesem Zwecke gemachten Vorschlägen Folge zu geben. Die Schutzmächte können, wenn nötig, den am Konflikt beteiligten Parteien eine einer neutralen Macht angehörende oder vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz delegierte Persönlichkeit zur Genehmigung vorschlagen, die zu ersuchen ist, an dieser Zusammenkunft teilzunehmen.

Art. 13

Text

Teil II
Allgemeiner Schutz der Bevölkerung vor gewissen Kriegsfolgen

Artikel 13

Die Bestimmungen dieses Teiles beziehen sich auf die Gesamtheit der Bevölkerung der in einen Konflikt verwickelten Länder, ohne jede, besonders auf Rasse, Nationalität, Religion oder politische Meinung beruhende Benachteiligung, und zielen darauf ab, die durch den Krieg verursachten Leiden zu mildern.

Art. 14

Text

Artikel 14

Schon in Friedenszeiten können die Hohen Vertragschließenden Parteien, und nach der Eröffnung der Feindseligkeiten die am Konflikt beteiligten Parteien in ihrem eigenen und, wenn nötig, in den besetzten Gebieten Sicherheits- und Sanitätszonen und -orte schaffen, die so organisiert sind, daß sie Verwundeten und Kranken, schwachen und betagten Personen, Kindern unter 15 Jahren, schwangeren Frauen und Müttern von Kindern unter 7 Jahren Schutz vor den Folgen des Krieges bieten.

Vom Ausbruch eines Konflikts an und während seiner Dauer können die beteiligten Parteien unter sich Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der von ihnen gegebenenfalls errichteten Zonen und Orte treffen. Sie können zu diesem Zwecke die Bestimmungen des dem vorliegenden Abkommen beigefügten Vereinbarungsentwurfes in Kraft setzen, und zwar mit den Abänderungen, die sie gegebenenfalls für notwendig erachten.

Die Schutzmächte und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz werden eingeladen, ihre guten Dienste zu leihen, und die Errichtung und Anerkennung dieser Sicherheits- und Sanitätszonen und -orte zu erleichtern.

Art. 15

Text

Artikel 15

Jede am Konflikt beteiligte Partei kann entweder direkt oder durch Vermittlung eines neutralen Staates oder einer humanitären Organisation der gegnerischen Partei vorschlagen, in den Kampfgebieten neutrale Zonen zu schaffen, die dazu bestimmt sind, die folgenden Personen ohne jeglichen Unterschied vor den Gefahren des Krieges zu schützen:

  1. Litera a
    die verwundeten und kranken Kombattanten oder Nichtkombattanten;
  2. Litera b
    die Zivilpersonen, die nicht an den Feindseligkeiten teilnehmen und die sich während ihres Aufenthaltes in diesen Zonen keiner Arbeit militärischer Art widmen.

Sobald sich die am Konflikt beteiligten Parteien über die geographische Lage, die Verwaltung, die Versorgung mit Nahrung und die Kontrolle der in Aussicht genommenen neutralen Zone verständigt haben, soll eine schriftliche Vereinbarung geschlossen und von den Vertretern der am Konflikt beteiligten Parteien unterzeichnet werden. Diese Vereinbarung soll den Anfang und die Dauer der Neuralisation der Zone festsetzen.

Art. 16

Text

Artikel 16

Die Verwundeten und Kranken wie auch die Gebrechlichen und die schwangeren Frauen sollen Gegenstand eines besonderen Schutzes und besonderer Rücksichtnahme sein.

Soweit es die militärischen Erfordernisse erlauben, soll jede am Konflikt beteiligte Partei die Maßnahmen fördern, die ergriffen werden, um die Toten und Verwundeten aufzufinden, den Schiffbrüchigen sowie anderen einer ernsten Gefahr ausgesetzten Personen zu Hilfe zu eilen und sie vor Beraubung und Mißhandlungen zu schützen.

Art. 17

Text

Artikel 17

Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen sich bemühen, örtliche Abmachungen für die Evakuierung von Verwundeten, Kranken, Gebrechlichen, Greisen, Kindern und Wöchnerinnen aus einer belagerten oder eingekreisten Zone zu treffen, sowie für den Durchzug der Geistlichen aller Bekenntnisse sowie des Sanitätspersonals und -materials, die sich auf dem Wege nach dieser Zone befinden.

Art. 18

Text

Artikel 18

Zivilspitäler, die zur Pflege von Verwundeten, Kranken, Gebrechlichen und Wöchnerinnen eingerichtet sind, dürfen unter keinen Umständen das Ziel von Angriffen bilden; sie sollen jederzeit von den am Konflikt beteiligten Parteien geschont und geschützt werden.

Die an einem Konflikt beteiligten Staaten haben allen Zivilspitälern eine Bestätigung auszustellen, die ihre Eigenschaft eines Zivilspitals bezeugt und feststellt, daß die von ihnen benützten Gebäude nicht zu Zwecken gebraucht werden, welche sie im Sinne von Artikel 19 des Schutzes berauben könnten.

Die Zivilspitäler sollen, sofern sie vom Staate dazu ermächtigt sind, mit dem Schutzzeichen, das in Artikel 38 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde vorgesehen ist, gekennzeichnet sein.

Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen, soweit es die militärischen Erfordernisse gestatten, die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die die Zivilspitäler kennzeichnenden Schutzzeichen den feindlichen Land-, Luft- und Seestreitkräften deutlich sichtbar zu machen, damit auf diese Weise die Möglichkeit jeder Angriffshandlung ausgeschlossen wird.

Im Hinblick auf die Gefahren, denen Spitäler durch in der Nähe liegende militärische Ziele ausgesetzt sein könnten, ist es angezeigt, darüber zu wachen, daß sie soweit als möglich von solchen Zielen entfernt sind.

Art. 19

Text

Artikel 19

Der den Zivilspitälern gebührende Schutz darf nur aufhören, wenn sie außerhalb ihrer humanitären Aufgaben zur Begehung von Handlungen verwendet werden, die den Feind schädigen. Immerhin darf ihnen der Schutz erst entzogen werden, nachdem eine Warnung, die in allen Fällen, soweit angängig, eine angemessene Frist setzt, unbeachtet geblieben ist.

Die Tatsache, daß verwundete oder kranke Militärpersonen in diesen Spitälern gepflegt werden, oder das Vorhandensein von Handwaffen und von Muniton, die diesen Personen abgenommen und der zuständigen Dienststelle noch nicht abgeliefert worden sind, gelten nicht als eine den Feind schädigende Handlung.

Art. 20

Text

Artikel 20

Das ordentliche und ausschließlich für den Betrieb und die Verwaltung der Zivilspitäler bestimmte Personal, einschließlich des mit dem Aufsuchen, der Bergung, dem Transport und der Behandlung von verwundeten und kranken Zivilpersonen, von Gebrechlichen und Wöchnerinnen beschäftigten Personals, soll geschont und geschützt werden.

In den besetzten Gebieten und in den militärischen Operationszonen soll sich das Personal mittels einer Identitätskarte ausweisen, die die Eigenschaft des Inhabers bescheinigt und mit seiner Photographie und dem Trockenstempel der verantwortlichen Behörde versehen ist, sowie mittels einer während der Dauer der Dienstleistung am linken Arm zu tragenden gestempelten und feuchtigkeitsbeständigen Armbinde. Diese Armbinde soll vom Staat ausgegeben und mit dem in Artikel 38 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vorgesehenen Schutzzeichen versehen sein.

Alles andere für den Betrieb oder die Verwaltung der Zivilspitäler bestimmte Personal soll geschont und geschützt werden und das Recht haben, unter den im vorliegenden Artikel umschriebenen Bedingungen während der Ausübung seines Dienstes die Armbinde zu tragen, wie sie oben vorgesehen ist. Seine Identitätskarte soll die Aufgaben angeben, die dem Inhaber übertragen sind.

Die Leitung jedes Zivilspitals hat jederzeit die auf den Tag geführte Liste ihres Personals zur Verfügung der zuständigen nationalen Behörden oder Besetzungsbehörden zu halten.

Art. 21

Text

Artikel 21

Die Transporte von verwundeten und kranken Zivilpersonen, von Gebrechlichen und Wöchnerinnen, die zu Lande von im Geleite fahrenden Fahrzeugen und Lazarettzügen oder zu Wasser von zu diesem Zweck besonders ausgerüsteten Schiffen durchgeführt werden, sollen auf gleiche Weise geschont und geschützt werden, wie die im Artikel 18 erwähnten Spitäler, wenn sie mit Ermächtigung des Staates das in Artikel 38 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vorgesehenen Schutzzeichen führen.

Art. 22

Text

Artikel 22

Die ausschließlich für den Transport von verwundeten und kranken Zivilpersonen, von Gebrechlichen und Wöchnerinnen oder für den Transport von Sanitätspersonal und -material verwendeten Luftfahrzeuge dürfen nicht angegriffen, sondern sollen geschont werden, wenn sie in Höhen, zu Stunden und auf Routen fliegen, die durch eine Vereinbarung unter allen in Betracht fallenden am Konflikt beteiligten Parteien besonders festgelegt wurden.

Sie können mit dem in Artikel 38 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vorgesehenen Schutzzeichen versehen sein.

Wenn keine andere Abmachung besteht, ist das Überfliegen feindlichen oder vom Feinde besetzten Gebietes verboten.

Diese Luftfahrzeuge haben jedem Landebefehl Folge zu leisten. Im Falle einer so befohlenen Landung können das Luftfahrzeug und seine Insassen, gegebenenfalls nach einer Untersuchung, den Flug fortsetzen.

Art. 23

Text

Artikel 23

Jede Vertragschließende Partei soll allen Sendungen von Medikamenten und Sanitätsmaterial freie Durchfuhr gewähren, wie auch allen für den Gottesdienst notwendigen Gegenständen, die ausschließlich für die Zivilbevölkerung einer anderen Vertragschließenden Partei, selbst einer feindlichen, bestimmt sind. Auch allen Sendungen von unentbehrlichen Lebensmitteln, von Kleidern und von Stärkungsmitteln, die Kindern unter 15 Jahren, schwangeren Frauen und Wöchnerinnen vorbehalten sind, ist freie Durchfuhr zu gewähren.

Eine Vertragschließende Partei ist nur dann verpflichtet die im vorhergehenden Absatz erwähnten Sendungen ungehindert durchzulassen, wenn sie die Gewißheit besitzt, keinen triftigen Grund zur Befürchtung haben zu müssen:

  1. Litera a
    die Sendungen könnten ihrer Bestimmung entfremdet werden oder
  2. Litera b
    die Kontrolle könnte nicht wirksam sein oder
  3. Litera c
    der Feind könnte daraus einen offensichtlichen Vorteil für seine militärischen Anstrengungen und seine Wirtschaft ziehen, indem er diese Sendungen an die Stelle von Waren treten läßt, die er auf andere Weise hätte beschaffen oder herstellen müssen, oder indem er Material, Erzeugnisse und Dienste freimacht, die andernfalls zur Produktion von solchen Gütern benötigt würden.

Die Macht, die die Durchfuhr der im ersten Absatz dieses Artikels erwähnten Güter gewährt, kann ihre Zustimmung von der Bedingung abhängig machen, daß die Verteilung an die Nutznießer an Ort und Stelle von den Schutzmächten überwacht werde.

Diese Sendungen müssen so rasch als möglich befördert werden, und der Staat, der ihre ungehinderte Durchfuhr erlaubt, besitzt das Recht, die technischen Bedingungen festzusetzen, unter welchen diese gewährt wird.

Art. 24

Text

Artikel 24

Die am Konflikt beteiligten Parteien haben die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die infolge des Krieges verwaisten oder von ihren Familien getrennten Kinder unter 15 Jahren nicht sich selbst überlassen bleiben und unter allen Umständen ihr Unterhalt, die Ausübung ihres Glaubensbekenntnisses und ihre Erziehung erleichtert werden. Letztere soll, wenn möglich, Personen der gleichen kulturellen Überlieferung anvertraut werden.

Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen die Aufnahme dieser Kinder in neutralen Ländern während der Dauer des Konflikts und mit Zustimmung der allfälligen Schutzmacht sowie unter der Gewähr, daß die im ersten Absatz erwähnten Grundsätze berücksichtigt werden, begünstigen.

Außerdem sollen sie sich bemühen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit alle Kinder unter 12 Jahren durch das Tragen einer Erkennungsmarke oder auf irgendeine andere Weise identifiziert werden können.

Art. 25

Text

Artikel 25

Jede auf dem Gebiete einer am Konflikt beteiligten Partei oder auf einem von ihr besetzten Gebiete befindliche Person soll den Familienmitgliedern, wo immer sie sich befinden, Nachrichten streng persönlicher Natur geben und von ihnen erhalten können. Diese Briefschaften sind rasch und ohne ungerechtfertigte Verzögerung zu befördern.

Ist der Austausch der Familienkorrespondenz mit der normalen Post infolge der Verhältnisse schwierig oder unmöglich geworden, sollen sich die betreffenden am Konflikt beteiligten Parteien an einen neutralen Vermittler, wie die in Artikel 140 vorgesehene Zentralstelle, wenden, um mit ihm die Mittel zu finden, die Erfüllung ihrer Verpflichtung unter den besten Bedingungen zu gewährleisten, namentlich unter Mitwirkung der nationalen Gesellschaften vom Roten Kreuz (vom Roten Halbmond, vom Roten Löwen mit roter Sonne).

Wenn die am Konflikt beteiligten Parteien es für nötig erachten, diese Familienkorrespondenz einzuschränken, können sie höchstens die Anwendung von einheitlichen Formularen vorschreiben, die 25 frei gewählte Wörter enthalten, und den Gebrauch dieser Formulare auf eine einmalige Sendung im Monat begrenzen.

Art. 26

Text

Artikel 26

Jede am Konflikt beteiligte Partei soll die Nachforschungen erleichtern, die vom Kriege zerstreute Familien anstellen, um wieder Verbindung miteinander aufzunehmen und sich, wenn möglich, wieder zu vereinigen. Sie soll namentlich die Tätigkeit von Organisationen fördern, die sich dieser Aufgabe widmen, unter der Voraussetzung, daß sie von ihr anerkannt sind und sich den von ihr ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen fügen.

Art. 27

Text

Teil III
Status und Behandlung der geschützten Personen

Abschnitt I
Gemeinsame Bestimmungen für die Gebiete der am Konflikt beteiligten Parteien und die besetzten Gebiete

Artikel 27

Die geschützten Personen haben unter allen Umständen Anspruch auf Achtung ihrer Person, ihrer Ehre, ihrer Familienrechte, ihrer religiösen Überzeugungen und Gepflogenheiten, ihrer Gewohnheiten und Gebräuche. Sie sollen jederzeit mit Menschlichkeit behandelt und namentlich vor Gewalttätigkeit oder Einschüchterung, vor Beleidigungen und der öffentlichen Neugier geschützt werden.

Die Frauen sollen besonders vor jedem Angriff auf ihre Ehre und namentlich vor Vergewaltigung, Nötigung zur Prostitution und vor jeder Verletzung ihres Schamgefühls geschützt werden.

Abgesehen von den bezüglich des Gesundheitszustandes, des Alters und des Geschlechtes getroffenen Vorkehrungen sollen die geschützten Personen von der am Konflikt beteiligten Partei, in deren Händen sie sich befinden, mit der gleichen Rücksicht und ohne jede, besonders auf Rasse, Religion oder politischer Meinung beruhende Benachteiligung behandelt werden.

Immerhin können die am Konflikt beteiligten Parteien in bezug auf die geschützten Personen solche Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, die sich zufolge des Kriegszustandes als notwendig erweisen.

Art. 28

Text

Artikel 28

Keine geschützte Person darf dazu benützt werden, um durch ihre Anwesenheit militärische Operationen von gewissen Punkten oder Gebieten fernzuhalten.

Art. 29

Text

Artikel 29

Die am Konflikt beteiligte Partei, in deren Gewalt sich geschützte Personen befinden, ist verantwortlich für die Behandlung, die diese durch ihre Beauftragten erfahren, unbeschadet der gegebenenfalls entstehenden persönlichen Verantwortlichkeiten.

Art. 30

Text

Artikel 30

Die geschützten Personen sollen jede Erleichterung genießen, um sich an die Schutzmächte, an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, an die nationalen Gesellschaften vom Roten Kreuz (vom Roten Halbmond, vom Roten Löwen mit roter Sonne) des Landes, in welchem sie sich befinden, zu wenden, wie auch an jede andere Organisation, die ihnen behilflich sein könnte.

Diesen verschiedenen Organisationen soll zu diesem Zwecke innerhalb der durch militärische Erfordernisse oder Sicherheitsgründe gezogenen Grenzen von den Behörden jede Erleichterung gewährt werden.

Außer den Besuchen der Delegierten der Schutzmächte und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, wie sie in Artikel 143 vorgesehen sind, sollen die Gewahrsamsmächte oder Besetzungsmächte soweit als möglich die Besuche erleichtern, die Vertreter anderer Institutionen den geschützten Personen mit der Absicht zu machen wünschen, diesen Personen geistige oder materielle Hilfe zu bringen.

Art. 31

Text

Artikel 31

Auf die geschützten Personen darf keinerlei physischer oder moralischer Zwang ausgeübt werden, namentlich nicht, um von ihnen oder dritten Personen Auskünfte zu erlangen.

Art. 32

Text

Artikel 32

Die Hohen Vertragschließenden Parteien versagen sich ausdrücklich jede Maßnahme, die körperliche Leiden oder die Ausrottung der in ihrer Gewalt befindlichen geschützten Personen verursachen könnte. Dieses Verbot betrifft nicht nur Mord, Folterung, körperliche Strafen, Verstümmelungen und medizinische oder wissenschaftliche, nicht durch ärztliche Behandlung einer Person gerechtfertigte Experimente, sondern auch alle anderen Grausamkeiten, gleichgültig, ob sie durch zivile Beamte oder Militärpersonen begangen werden.

Art. 33

Text

Artikel 33

Keine geschützte Person darf für eine Übertretung bestraft werden, die sie nicht persönlich begangen hat. Kollektivstrafen wie auch jede Maßnahme zur Einschüchterung oder Terrorisierung sind verboten.

Die Plünderung ist verboten.

Vergeltungsmaßnahmen gegen geschützte Personen und ihr Eigentum sind verboten.

Art. 34

Text

Artikel 34

Das Nehmen von Geiseln ist verboten.

Art. 35

Text

Abschnitt II
Ausländer auf dem Gebiet einer der am Konflikt beteiligten Parteien

Artikel 35

Jede geschützte Person, die zu Beginn oder im Verlaufe eines Konflikts das Gebiet zu verlassen wünscht, soll das Recht dazu haben, soweit ihre Ausreise den nationalen Interessen des Staates nicht zuwiderläuft. Über Ausreisegesuche solcher Personen soll in einem ordentlichen Verfahren entschieden und die Entscheidung so rasch als möglich getroffen werden. Zur Ausreise ermächtigte Personen dürfen sich mit dem notwendigen Reisegeld versehen und eine ausreichende Menge von Effekten und persönlichen Gebrauchsgegenständen mit sich nehmen.

Die Personen, welchen die Erlaubnis zum Verlassen des Gebietes verweigert wurde, haben Anspruch auf raschestmögliche Überprüfung dieser Verweigerung durch ein Gericht oder einen zu diesem Zwecke von der Gewahrsamsmacht geschaffenen zuständigen Verwaltungsausschuß.

Auf Ersuchen sollen den Vertretern der Schutzmacht, sofern keine Sicherheitsgründe entgegenstehen oder die Betroffenen Einwände erheben, die Gründe mitgeteilt werden, aus denen den Personen, die darum ersucht hatten, die Ermächtigung zum Verlassen des Gebietes verweigert wurde, und ebenso so rasch als möglich die Namen aller jener, die sich in einer solchen Lage befinden.

Art. 36

Text

Artikel 36

Die gemäß dem vorhergehenden Artikel bewilligten Ausreisen sollen in bezug auf Sicherheit, Hygiene, sanitäre Vorschriften und Ernährung unter zufriedenstellenden Bedingungen vor sich gehen. Alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten sollen vom Verlassen des Gebietes der Gewahrsamsmacht an zu Lasten des Bestimmungslandes oder, im Falle des Aufenthaltes in einem neutralen Land, zu Lasten der Macht fallen, deren Angehörige die Begünstigten sind. Die praktische Durchführung dieser Reisen soll, wenn nötig, durch besondere Vereinbarungen unter den beteiligten Mächten geregelt werden.

Vorbehalten sind die besonderen Vereinbarungen, die gegebenenfalls zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien bezüglich Austausch und Heimschaffung ihrer in die Hände des Feindes gefallenen Staatsangehörigen getroffen werden.

Art. 37

Text

Artikel 37

Die geschützten Personen, die sich in Untersuchungshaft befinden oder eine Freiheitsstrafe verbüßen, sollen während ihrer Haft mit Menschlichkeit behandelt werden.

Sie können nach ihrer Freilassung gemäß den vorhergehenden Artikeln um Verlassen des Gebietes nachsuchen.

Art. 38

Text

Artikel 38

Mit Ausnahme der besonderen Maßnahmen, die auf Grund des vorliegenden Abkommens, vor allem der Artikel 27 und 41, getroffen werden können, sollen auf die Lage der geschützten Personen grundsätzlich die für die Behandlung von Ausländern in Friedenszeiten geltenden Bestimmungen Anwendung finden. Auf jeden Fall sollen ihnen folgende Rechte gewährt werden:

Ziffer eins sie können die individuellen und kollektiven Unterstützungen empfangen, die ihnen zugehen;

Ziffer 2 wenn ihr Gesundheitszustand es erfordert, sollen sie ärztliche Behandlung und Spitalpflege im gleichen Ausmaß erhalten wie die Angehörigen des betreffenden Staates;

Ziffer 3 sie können ihre Religion ausüben und den geistigen Beistand der Geistlichen ihres Glaubensbekenntnisses erhalten;

Ziffer 4 wenn sie in einem den Kriegsgefahren besonders ausgesetzten Gebiet wohnen, sollen sie im gleichen Ausmaß wie die Angehörigen des betreffenden Staates ermächtigt sein, dieses Gebiet zu verlassen;

Ziffer 5 Kinder unter fünfzehn Jahren, schwangere Frauen und Mütter von Kindern unter sieben Jahren sollen im gleichen Ausmaß wie die Angehörigen des betreffenden Staates jede Vorzugsbehandlung genießen.

Art. 39

Text

Artikel 39

Den geschützten Personen, die infolge des Konflikts ihren Broterwerb verloren haben, soll die Möglichkeit geboten werden, eine bezahlte Arbeit zu finden. Sie sollen zu diesem Zwecke, unter Vorbehalt der Sicherheitserwägungen und der Bestimmungen des Artikels 40, dieselben Vorteile genießen wie die Angehörigen der Macht, auf deren Gebiet sie sich befinden.

Wenn eine am Konflikt beteiligte Partei eine geschützte Person Kontrollmaßnahmen unterwirft, die es dieser unmöglich machen, ihren Unterhalt zu verdienen, besonders wenn diese Person aus Gründen der Sicherheit keine bezahlte Arbeit zu angemessenen Bedingungen finden kann, soll die erwähnte am Konflikt beteiligte Partei für ihren Unterhalt und denjenigen der von ihr abhängigen Personen aufkommen.

Die geschützten Personen sollen in allen Fällen Beiträge aus ihrem Heimatland, von der Schutzmacht oder den in Artikel 30 erwähnten Wohltätigkeitsgesellschaften empfangen können.

Art. 40

Text

Artikel 40

Die geschützten Personen dürfen nur im gleichen Ausmaß wie die Angehörigen der am Konflikt beteiligten Partei, auf deren Gebiet sie sich befinden, zur Arbeit gezwungen werden.

Wenn die geschützten Personen feindlicher Staatsangehörigkeit sind, dürfen sie nur zu Arbeiten gezwungen werden, die normalerweise zur Sicherstellung der Ernährung, der Unterbringung, der Bekleidung, des Transports und der Gesundheit menschlicher Wesen nötig sind und die nicht in direkter Beziehung mit der Führung der militärischen Operationen stehen.

In allen in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Fällen sollen die zur Arbeit gezwungenen geschützten Personen die gleichen Arbeitsbedingungen und dieselben Schutzmaßnahmen genießen wie die einheimischen Arbeiter, namentlich was die Entlohnung, die Arbeitsdauer, die Ausrüstung, die Vorbildung und die Entschädigung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten betrifft.

Im Falle der Verletzung der oben erwähnten Vorschriften sind die geschützten Personen ermächtigt, gemäß Artikel 30 ihr Beschwerderecht auszuüben.

Art. 41

Text

Artikel 41

Erachtet die Macht, in deren Händen die geschützten Personen sich befinden, die im vorliegenden Abkommen erwähnten Kontrollmaßnahmen als ungenügend, so bilden Zuweisung eines Zwangsaufenthaltes oder Internierung gemäß den Bestimmungen der Artikel 42 und 43 die strengsten Kontrollmaßnahmen, zu welchen sie greifen darf.

Bei der Anwendung der Bestimmungen des zweiten Absatzes des Artikels 39 auf Fälle von Personen, die zur Aufgabe ihres gewöhnlichen Wohnsitzes gezwungen sind, auf Grund einer Entscheidung, die sie zu einem Zwangsaufenthalt an einem anderen Ort nötigt, soll sich die Gewahrsamsmacht so peinlich als möglich an die Regeln für die Behandlung von Internierten (Teil römisch III, Abschnitt römisch IV, des vorliegenden Abkommens) halten.

Art. 42

Text

Artikel 42

Die Internierung der geschützten Personen oder die Zuweisung eines Zwangsaufenthalts an diese darf nur angeordnet werden, wenn es die Sicherheit der Macht, in deren Händen sich diese Personen befinden, unbedingt erfordert.

Wenn eine Person durch Vermittlung der Vertreter der Schutzmacht ihre freiwillige Internierung verlangt und wenn ihre Lage dies erfordert, soll die Internierung durch die Macht vorgenommen werden, in deren Händen sie sich befindet.

Art. 43

Text

Artikel 43

Jede geschützte Person, die interniert oder der ein Zwangsaufenthalt zugewiesen worden ist, hat ein Anrecht darauf, daß ein Gericht oder ein zuständiger, zu diesem Zwecke von der Gewahrsamsmacht geschaffener Verwaltungsausschuß innerhalb kürzester Frist die betreffende Entscheidung überprüft. Wird die Internierung oder die Zuweisung eines Zwangsaufenthalts aufrechterhalten, soll das Gericht oder der Verwaltungsausschuß periodisch, zumindest aber zweimal jährlich, den Fall dieser Person prüfen im Hinblick auf eine Änderung der ersten Entscheidung zu ihren Gunsten, falls es die Umstände erlauben.

Sofern sich die betreffenden geschützten Personen dem nicht widersetzen, soll die Gewahrsamsmacht die Namen der geschützten Personen, die interniert oder einem Zwangsaufenthalt unterworfen oder aus der Internierung oder dem Zwangsaufenhalt entlassen worden sind, so rasch als möglich zur Kenntnis der Schutzmacht bringen. Unter dem gleichen Vorbehalt sollen auch die Entscheidungen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Gerichte oder Verwaltungsausschüsse so rasch als möglich der Schutzmacht mitgeteilt werden.

Art. 44

Text

Artikel 44

Bei der Anwendung der durch das vorliegende Abkommen vorgesehenen Kontrollmaßnahmen soll die Gewahrsamsmacht die Flüchtlinge, die in Wirklichkeit den Schutz keiner Regierung genießen, nicht ausschließlich auf Grund ihrer rechtlichen Zugehörigkeit zu einem feindlichen Staat als feindliche Ausländer behandeln.

Art. 45

Text

Artikel 45

Die geschützten Personen dürfen nicht einer Macht übergeben werden, die nicht Vertragspartei des Abkommens ist.

Diese Bestimmung darf jedoch der Heimschaffung der geschützten Personen oder ihrer Rückkehr in den Staat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, nach dem Ende der Feindseligkeiten nicht im Wege stehen.

Geschützte Personen dürfen von der Gewahrsamsmacht nur dann einer Macht übergeben werden, die Vertragspartei dieses Abkommens ist, wenn sie sich vergewissert hat, daß die fragliche Macht willens und in der Lage ist, das Abkommen anzuwenden. Wenn geschützte Personen unter diesen Umständen übergeben werden, übernimmt die sie aufnehmende Macht die Verantwortung für die Anwendung des Abkommens, solange sie ihr anvertraut sind. Sollte diese Macht indessen die Bestimmungen des Abkommens nicht in allen wichtigen Punkten einhalten, so hat die Macht, die die geschützten Personen übergeben hat, auf Anzeige der Schutzmacht hin wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um Abhilfe zu schaffen, oder die Rückgabe der geschützten Personen zu verlangen. Einem solchen Verlangen muß stattgegeben werden.

Eine geschützte Person darf auf keinen Fall in ein Land überstellt werden, in dem sie Verfolgungen wegen ihrer politischen und religiösen Überzeugung befürchten muß.

Die Bestimmungen dieses Artikels bilden kein Hindernis für die Auslieferung von geschützten Personen, die eines Verbrechens des gemeinen Rechts angeklagt sind, auf Grund von Auslieferungsverträgen, die vor Ausbruch der Feindseligkeiten abgeschlossen wurden.

Art. 46

Text

Artikel 46

Sofern einschränkende Maßnahmen in bezug auf geschützte Personen nicht bereits früher rückgängig gemacht worden sind, sollen sie nach Abschluß der Feindseligkeiten so rasch als möglich aufgehoben werden.

Einschränkende Maßnahmen in bezug auf ihr Eigentum sollen nach Abschluß der Feindseligkeiten gemäß der Gesetzgebung der Gewahrsamsmacht sobald als möglich aufgehoben werden.

Art. 47

Text

Abschnitt III
Besetzte Gebiete

Artikel 47

Den geschützten Personen, die sich in besetztem Gebiet befinden, sollen in keinem Falle und auf keine Weise die Vorteile des vorliegenden Abkommens entzogen werden, weder wegen irgendeiner Veränderung, die sich als Folge der Besetzung in den Institutionen oder der Regierung des in Frage stehenden Gebietes ergeben könnte, noch auf Grund einer zwischen den Behörden des besetzten Gebietes und der Besetzungsmacht abgeschlossenen Vereinbarung, noch auf Grund der Annexion des ganzen oder eines Teiles des besetzten Gebietes durch die Besetzungsmacht.

Art. 48

Text

Artikel 48

Geschützte Personen, die nicht Staatsangehörige der Macht sind, deren Gebiet besetzt ist, können unter den in Artikel 35 vorgesehenen Bedingungen das Recht zum Verlassen des Gebietes in Anspruch nehmen. Die Entscheidungen sollen auf Grund der Verfahrensvorschriften getroffen werden, die die Besetzungsmacht in Übereinstimmung mit dem erwähnten Artikel aufzustellen hat.

Art. 49

Text

Artikel 49

Zwangsweise Einzel- oder Massenumsiedlungen sowie Deportationen von geschützten Personen aus besetztem Gebiet nach dem Gebiet der Besetzungsmacht oder dem irgendeines anderen besetzten oder unbesetzten Staates sind ohne Rücksicht auf ihren Beweggrund verboten.

Nichtsdestoweniger kann die Besetzungsmacht eine vollständige oder teilweise Evakuierung eines bestimmten besetzten Gebietes durchführen, wenn die Sicherheit der Bevölkerung oder zwingende militärische Gründe dies erfordern. Solche Evakuierungen dürfen nicht die Umsiedlung von geschützten Personen in Gebiete außerhalb der Grenzen des besetzten Gebietes zur Folge haben, es sei denn, eine solche Umsiedlung ließe sich aus materiellen Gründen nicht vermeiden. Unmittelbar nach Beendigung der Feindseligkeiten in dem in Frage stehenden Gebiet soll die so evakuierte Bevölkerung in ihre Heimstätten zurückgeführt werden.

Die Besetzungsmacht hat bei der Durchführung derartiger Umsiedlungen oder Evakuierungen im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, daß angemessene Unterkunft für die Aufnahme der geschützten Personen vorgesehen wird, daß die Umsiedlung in bezug auf sanitäre Vorschriften, Hygiene, Sicherheit und Verpflegung unter befriedigenden Bedingungen durchgeführt wird und Mitglieder derselben Familie nicht voneinander getrennt werden.

Die Schutzmacht soll von allen Umsiedlungen und Evakuierungen verständigt werden, sobald sie stattgefunden haben.

Die Besetzungsmacht darf geschützte Personen nicht in einer besonders den Kriegsgefahren ausgesetzten Gegend zurückhalten, sofern nicht die Sicherheit der Bevölkerung oder zwingende militärische Gründe dies erfordern.

Die Besetzungsmacht darf nicht Teile ihrer eigenen Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet deportieren oder umsiedeln.

Art. 50

Text

Artikel 50

Die Besetzungsmacht soll in Zusammenarbeit mit den Landes- und Ortsbehörden den geordneten Betrieb der Einrichtungen erleichtern, die zur Pflege und Erziehung der Kinder dienen.

Sie soll alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Identifizierung der Kinder und die Eintragung ihrer Familienzugehörigkeit zu erleichtern. Keinesfalls darf sie ihren Personalstatus ändern noch sie in von ihr abhängige Formationen oder Organisationen einreihen.

Sollten die lokalen Einrichtungen unzulänglich sein, so hat die Besetzungsmacht Vorkehrungen zu treffen, um den Unterhalt und die Erziehung der Waisen und der infolge des Krieges von ihren Eltern getrennten Kinder sicherzustellen. Dies soll, wenn möglich, durch Personen ihrer Staatsangehörigkeit, Sprache und Religion erfolgen, sofern nicht ein naher Verwandter oder Freund für sie sorgen kann.

Eine besondere Abteilung des auf Grund der Bestimmungen von

Artikel 136 geschaffenen Büros ist beauftragt, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Kinder zu identifizieren, deren Identität ungewiß ist. Angaben, die man über ihre Eltern oder andere nahe Verwandte gegebenenfalls besitzt, sollen immer aufgezeichnet werden.

Die Besetzungsmacht soll die Anwendung irgendwelcher Vorzugsmaßnahmen in bezug auf Ernährung, ärztliche Pflege und Schutz vor Kriegsfolgen nicht behindern, welche gegebenenfalls bereits vor der Besetzung zugunsten von Kindern unter 15 Jahren, schwangeren Frauen und Müttern von Kindern unter sieben Jahren durchgeführt wurden.

Art. 51

Text

Artikel 51

Die Besetzungsmacht kann geschützte Personen nicht zwingen, in ihren bewaffneten Kräften oder Hilfskräften zu dienen. Jeder Druck oder jede Propaganda, die auf freiwillige Dienstverpflichtung abzielt, ist verboten.

Sie darf geschützte Personen nur dann zur Arbeit zwingen, wenn sie über 18 Jahre alt sind, und auch dann nur zu Arbeiten, die für die Bedürfnisse der Besetzungsarmee oder für die öffentlichen Dienste, für die Ernährung, Unterbringung, Bekleidung, für den Transport oder die Gesundheit der Bevölkerung des besetzten Landes notwendig sind. Die geschützten Personen dürfen nicht zu irgendeiner Arbeit gezwungen werden, die sie verpflichten würde, an militärischen Operationen teilzunehmen. Die Besetzungsmacht kann geschützte Personen nicht zwingen, Einrichtungen, in denen sie die ihnen auferlegte Arbeit verrichten, unter Anwendung von Gewalt zu schützen.

Die Arbeit darf nur innerhalb des besetzten Gebietes geleistet werden, in welchem die betreffenden Personen sich befinden. Jede solche Person soll soweit als möglich auf ihrem gewohnten Arbeitsplatz verwendet werden. Die Arbeit soll angemessen bezahlt und den körperlichen und geistigen Fähigkeiten der Arbeitenden angepaßt sein. Die im besetzten Lande in Kraft stehende Gesetzgebung, betreffend die Arbeitsbedingungen und Schutzmaßnahmen, insbesondere in bezug auf Löhne, Arbeitsdauer, Ausrüstung, Vorbildung und Entschädigungen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, ist auf die geschützten Personen anzuwenden, die zu Arbeiten herangezogen werden, von denen im vorliegenden Artikel die Rede ist.

In keinem Falle darf die Rekrutierung von Arbeitskräften zu einer Mobilisierung von Arbeitern in Organisationen militärischen oder halbmilitärischen Charakters führen.

Art. 52

Text

Artikel 52

Kein Vertrag, kein Übereinkommen oder keine Vorschrift kann das Recht irgendeines freiwilligen oder unfreiwilligen Arbeiters beeinträchtigen, sich, wo immer er sich befindet, an die Vertreter der Schutzmacht zu wenden, um deren Intervention zu verlangen.

Alle Maßnahmen, die darauf abzielen, Arbeitslosigkeit zu schaffen oder die Arbeitsmöglichkeiten der Arbeiter eines besetzten Gebietes zu beschränken, um sie auf diese Weise zur Arbeit für die Besetzungsmacht zu gewinnen, sind verboten.

Art. 53

Text

Artikel 53

Es ist der Besetzungsmacht verboten, bewegliche oder unbewegliche Güter zu zerstören, die persönliches oder gemeinschaftliches Eigentum von Privatpersonen, Eigentum des Staates oder öffentlicher Körperschaften, sozialer oder genossenschaftlicher Organisationen sind, außer in Fällen, wo solche Zerstörungen wegen militärischer Operationen unerläßlich werden sollten.

Art. 54

Text

Artikel 54

Es ist der Besetzungsmacht verboten, den Status der öffentlichen Beamten oder Richter des besetzten Gebietes zu ändern oder gegen sie Sanktionen oder irgendwelche Zwangsmaßnahmen oder diskriminierende Maßnahmen zu ergreifen, weil sie sich aus Gewissensgründen enthalten, ihre Funktionen zu erfüllen.

Dieses Verbot verhindert nicht die Anwendung des zweiten Absatzes des Artikels 51. Es berührt nicht das Recht der Besetzungsmacht, Inhaber öffentlicher Ämter von ihren Posten zu entheben.

Art. 55

Text

Artikel 55

Die Besetzungsmacht hat die Pflicht, die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungs- und Arzneimitteln mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln sicherzustellen; insbesondere hat sie Lebensmittel, medizinische Bedarfsartikel und alle anderen notwendigen Artikel einzuführen, falls die Hilfsquellen des besetzten Gebietes nicht ausreichen.

Die Besetzungsmacht darf keine im besetzten Gebiete befindlichen Lebensmittel, Waren oder medizinische Bedarfsartikel requirieren, ausgenommen für die Besetzungsstreitkräfte und -verwaltung, und auch dann nur unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Zivilbevölkerung. Unter Vorbehalt der Bestimmungen anderer internationaler Abkommen hat die Besetzungsmacht die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine angemessene Entschädigung für die requirierten Güter gezahlt wird.

Die Schutzmächte können jederzeit ohne weiteres den Stand der Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten in den besetzten Gebieten untersuchen, unter Vorbehalt von zeitweiligen Beschränkungen, die aus zwingenden militärischen Erfordernissen auferlegt werden könnten.

Art. 56

Text

Artikel 56

Die Besetzungsmacht ist verpflichtet, mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln in Zusammenarbeit mit den Landes- und Ortsbehörden die Einrichtungen und Dienste für ärztliche Behandlung und Spitalpflege sowie das öffentliche Gesundheitswesen im besetzten Gebiet zu sichern und aufrechtzuerhalten, insbesondere durch Einführung und Anwendung der notwendigen Vorbeugungs- und Vorsichtsmaßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von ansteckenden Krankheiten und Epidemien. Das ärztliche Personal aller Kategorien ist ermächtigt, seine Aufgaben zu erfüllen.

Wenn neue Spitäler im besetzten Gebiet geschaffen werden und wenn die zuständigen Organe des besetzten Staates dort ihre Funktionen nicht mehr ausüben, sollen die Besetzungsbehörden, falls es nötig sein sollte, die in Artikel 18 vorgesehene Anerkennung gewähren. Unter ähnlichen Umständen haben die Besetzungsbehörden ebenfalls dem Spitalpersonal und den Transportfahrzeugen gemäß den Bestimmungen der Artikel 20 und 21 die Anerkennung zu gewähren.

Bei der Ergreifung von Gesundheits- und Hygienemaßnahmen sowie bei ihrer Durchführung soll die Besetzungsmacht das moralische und ethische Empfinden der Bevölkerung des besetzten Gebietes berücksichtigen.

Art. 57

Text

Artikel 57

Die Besetzungsmacht darf Zivilspitäler nur vorübergehend und nur im Falle dringender Notwendigkeit requirieren, um verwundete und kranke Militärpersonen zu pflegen, und dann nur unter der Bedingung, daß in angemessener Frist geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die Pflege und Behandlung der hospitalisierten Personen sicherzustellen und die Bedürfnisse der Zivilbevölkerung zu befriedigen.

Das Material und die Vorräte der Zivilspitäler dürfen nicht requiriert werden, solange sie für die Bedürfnisse der Zivilbevölkerung notwendig sind.

Art. 58

Text

Artikel 58

Die Besetzungsmacht soll den Geistlichen gestatten, den Mitgliedern ihrer religösen Gemeinschaften geistlichen Beistand zu leisten.

Die Besetzungsmacht soll ebenfalls die Sendungen von Büchern und Gegenständen, die zur Befriedigung religiöser Bedürfnisse notwendig sind, annehmen und ihre Verteilung im besetzten Gebiet erleichtern.

Art. 59

Text

Artikel 59

Wenn die Bevölkerung eines besetzten Gebietes oder ein Teil derselben ungenügend versorgt wird, soll die Besetzungsmacht Hilfsaktionen zugunsten dieser Bevölkerung gestatten und sie mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln erleichtern.

Solche Aktionen, die entweder durch Staaten oder durch eine unparteiische humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, unternommen werden können, sollen insbesondere aus Lebensmittel-, Arznei- und Kleidungssendungen bestehen.

Alle Vertragschließenden Parteien haben die freie Durchfuhr dieser Sendungen zu gestatten und ihren Schutz zu gewährleisten.

Eine Macht, die die freie Durchfuhr von Sendungen gewährt, die für ein von einer feindlichen Partei besetztes Gebiet bestimmt sind, hat jedoch das Recht, die Sendungen zu prüfen, ihre Durchfuhr nach vorgeschriebenen Zeiten und Wegen zu regeln und von der Schutzmacht ausreichende Zusicherungen zu verlangen, daß diese Sendungen zur Hilfeleistung an die notleidende Bevölkerung bestimmt sind und nicht zum Vorteil der Besetzungsmacht verwendet werden.

Art. 60

Text

Artikel 60

Die Hilfssendungen entbinden die Besetzungsmacht in keiner Weise von den ihr durch die Artikel 55, 56 und 59 auferlegten Verantwortlichkeiten. Sie darf die Hilfssendungen auf keine Weise für einen anderen als den vorbestimmten Zweck verwenden, ausgenommen in Fällen dringender Notwendigkeit, im Interesse der Bevölkerung des besetzten Gebietes und mit Zustimmung der Schutzmacht.

Art. 61

Text

Artikel 61

Die Verteilung der in den vorhergehenden Artikeln erwähnten Hilfssendungen soll unter der Mitwirkung und Aufsicht der Schutzmacht durchgeführt werden. Diese Aufgabe kann durch ein Übereinkommen zwischen Besetzungs- und Schutzmacht auch einem neutralen Staat, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz oder irgendeiner unparteiischen humanitären Organisation übertragen werden.

Solche Hilfssendungen sollen im besetzten Gebiete von allen Abgaben, Steuern oder Zöllen befreit sein, es sei denn, diese seien im Interesse der Wirtschaft des betreffenden Gebietes notwendig. Die Besetzungsmacht hat die rasche Verteilung dieser Sendungen zu erleichtern.

Alle Vertragschließenden Parteien sollen sich bemühen, die unentgeltliche Durchfuhr und Beförderung dieser für besetzte Gebiete bestimmten Hilfssendungen zu gestatten.

Art. 62

Text

Artikel 62

Unter Vorbehalt von zwingenden Sicherheitsgründen können die in besetztem Gebiet befindlichen geschützten Personen an sie gerichtete private Hilfssendungen empfangen.

Art. 63

Text

Artikel 63

Unter Vorbehalt von vorübergehenden von der Besetzungsmacht ausnahmsweise aus zwingenden Sicherheitsgründen auferlegten Maßnahmen:

  1. Litera a
    können die anerkannten nationalen Gesellschaften vom Roten Kreuz (vom Roten Halbmond, vom Roten Löwen mit roter Sonne) ihre Tätigkeit gemäß den Grundsätzen des Roten Kreuzes fortsetzen, wie sie von den internationalen Rotkreuzkonferenzen festgelegt worden sind. Die anderen Hilfsgesellschaften sollen ihre humanitäre Tätigkeit unter ähnlichen Bedingungen fortsetzen können;
  2. Litera b
    kann die Besetzungsmacht nicht Veränderungen im Personal oder in der Zusammensetzung dieser Gesellschaften verlangen, die der oben erwähnten Tätigkeit zum Nachteil gereichen könnten.

Die gleichen Grundsätze sollen auf die Tätigkeit und das Personal von Sonderorganisationen nicht militärischen Charakters angewendet werden, welche bereits bestehen oder noch geschaffen werden könnten, um die Lebensbedingungen der Zivilbevölkerung durch Aufrechterhaltung der lebenswichtigen öffentlichen Dienste, durch Verteilung von Hilfsmitteln und durch Organisierung von Rettungsaktionen zu sichern.

Art. 64

Text

Artikel 64

Die Strafgesetze des besetzten Gebietes bleiben in Kraft, außer wenn sie durch die Besetzungsmacht endgültig oder vorübergehend außer Kraft gesetzt werden, weil sie eine Gefahr für die Sicherheit dieser Macht oder ein Hindernis bei der Anwendung des vorliegenden Abkommens darstellen. Unter Vorbehalt dieser letzteren Erwägung und der Notwendigkeit, eine wirksame Justizverwaltung zu gewährleisten, sollen die Gerichte des besetzten Gebietes fortfahren, alle durch die erwähnten Gesetze erfaßten Vergehen zu behandeln.

Die Besetzungsmacht kann jedoch die Bevölkerung des besetzten Gebietes Bestimmungen unterwerfen, die unerläßlich sind zur Erfüllung der ihr durch das vorliegende Abkommen auferlegten Verpflichtungen, zur Aufrechterhaltung einer ordentlichen Verwaltung des Gebietes und zur Gewährleistung der Sicherheit sowohl der Besetzungsmacht als auch der Mitglieder und des Eigentums der Besetzungsstreitkräfte oder -verwaltung sowie der durch sie benützten Anlagen und Verbindungslinien.

Art. 65

Text

Artikel 65

Die durch die Besetzungsmacht erlassenen Strafbestimmungen treten erst dann in Kraft, wenn sie veröffentlicht und der Bevölkerung in ihrer Sprache zur Kenntnis gebracht worden sind. Sie können keine rückwirkende Kraft haben.

Art. 66

Text

Artikel 66

Die Besetzungsmacht kann die Beschuldigten im Falle einer Verletzung der von ihr kraft des zweiten Absatzes des Artikels 64 erlassenen Strafbestimmungen vor ihre nichtpolitischen und ordnungsmäßig gebildeten Militärgerichte stellen, unter der Bedingung, daß diese im besetzten Gebiet tagen. Die Rechtsmittelgerichte sollen vorzugsweise im besetzten Gebiet tagen.

Art. 67

Text

Artikel 67

Die Gerichte dürfen nur jene Gesetzesbestimmungen anwenden, die vor der Begehung der strafbaren Handlung gegolten haben und in Übereinstimmung mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen stehen, insbesondere mit dem Grundsatz, daß die Strafe der Schwere des Vergehens angemessen sein soll. Sie haben in Betracht zu ziehen, daß der Angeklagte kein Staatsangehöriger der Besetzungsmacht ist.

Art. 68

Text

Artikel 68

Begeht eine geschützte Person eine strafbare Handlung, die ausschließlich den Zweck verfolgt, der Besetzungsmacht zu schaden, die aber keinen Angriff auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der Angehörigen der Besetzungsstreitkräfte oder -verwaltung darstellt, noch eine ernste Gemeingefahr schafft, noch dem Eigentum der Besetzungsstreitkräfte oder -verwaltung, noch den durch sie benützten Einrichtungen wesentlichen Schaden zufügt, ist diese Person mit Internierung oder einfacher Haft zu bestrafen, wobei die Dauer dieser Internierung oder Haft der Schwere der begangenen strafbaren Handlung zu entsprechen hat. Weiters ist Internierung oder Haft für solche strafbare Handlungen die einzige freiheitsentziehende Maßnahme, die gegen geschützte Personen getroffen werden kann. Die in Artikel 66 des vorliegenden Abkommens vorgesehenen Gerichte können nach ihrem Ermessen die Haft in eine Internierung von gleicher Dauer umwandeln.

Die von der Besetzungsmacht gemäß den Artikeln 64 und 65 erlassenen Strafbestimmungen können die Todesstrafe für geschützte Personen nur dann vorsehen, wenn diese Personen der Spionage, schwerer Sabotageakte an militärischen Einrichtungen der Besetzungsmacht oder vorsätzlicher strafbarer Handlungen schuldig sind, die den Tod einer oder mehrerer Personen verursacht haben, vorausgesetzt, daß die Gesetze des besetzten Gebietes, die vor dem Beginn der Besetzung in Kraft standen, für solche Fälle die Todesstrafe vorsehen.

Die Todesstrafe kann gegen eine geschützte Person nur ausgesprochen werden, wenn das Gericht ganz besonders auf die Tatsache aufmerksam gemacht wurde, daß der Angeklagte, da er nicht Angehöriger der Besetzungsmacht ist, durch keinerlei Treuepflicht ihr gegenüber gebunden ist.

Keinesfalls kann die Todesstrafe gegen eine geschützte Person ausgesprochen werden, die zur Zeit der Begehung der strafbaren Handlung noch nicht 18 Jahre alt war.

Art. 69

Text

Artikel 69

In allen Fällen ist die Dauer der Untersuchungshaft auf die über eine angeklagte geschützte Person verhängte Gefängnisstrafe anzurechnen.

Art. 70

Text

Artikel 70

Geschützte Person dürfen von der Besetzungsmacht nicht verhaftet, verfolgt oder verurteilt werden wegen vor der Besetzung oder während einer vorübergehenden Unterbrechung derselben begangener Handlungen oder geäußerter Meinungen, mit Ausnahme von Verstößen gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges.

Angehörige der Besetzungsmacht, die vor Ausbruch des Konflikts im besetzten Gebiete Zuflucht gesucht haben, dürfen nicht verhaftet, verfolgt, verurteilt oder aus dem besetzten Gebiet deportiert werden, es sei denn wegen nach Ausbruch der Feindseligkeiten begangener strafbarer Handlungen oder vor Ausbruch der Feindseligkeiten begangener gemeinrechtlicher Vergehen, die nach dem Recht des besetzten Staates die Auslieferung auch in Friedenszeiten gerechtfertigt hätten.

Art. 71

Text

Artikel 71

Die zuständigen Gerichte der Besetzungsmacht können ohne ein vorhergehendes ordentliches Verfahren niemanden verurteilen.

Jeder von der Besetzungsmacht gerichtlich verfolgte Beschuldigte soll ohne Verzug schriftlich, in einer ihm verständlichen Sprache, von den Einzelheiten der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen in Kenntnis gesetzt und sein Fall soll so rasch als möglich zur Verhandlung gebracht werden. Die Schutzmacht soll von jedem durch die Besetzungsmacht gegen geschützte Personen eingeleiteten Verfahren in Kenntnis gesetzt werden, wenn die Anklage zu einem Todesurteil oder zur Verhängung einer Gefängnisstrafe von zwei oder mehr Jahren führen könnte; sie kann sich jederzeit über den Stand des Verfahrens unterrichten. Weiters hat die Schutzmacht das Recht, auf Verlangen alle Auskünfte über solche und alle anderen von der Besetzungsmacht gegen geschützte Personen eingeleiteten Verfahren zu erhalten.

Die Anzeige an die Schutzmacht, wie sie im zweiten Absatz dieses Artikels vorgesehen ist, soll unverzüglich erfolgen und in jedem Falle der Schutzmacht drei Wochen vor dem Zeitpunkt der ersten Verhandlung zukommen. Die Verhandlung darf nicht stattfinden, wenn nicht bei ihrer Eröffnung der Beweis erbracht wird, daß die Bestimmungen dieses Artikels restlos eingehalten wurden. Die Anzeige soll insbesondere folgende Punkte enthalten:

  1. Litera a
    Angaben über die Person des Angeklagten;
  2. Litera b
    Wohnort oder Gewahrsamsort;
  3. Litera c
    genaue Bezeichnung des oder der Anklagepunkte (mit Erwähnung der Strafbestimmungen, auf die sie sich stützen);
  4. Litera d
    Bezeichnung des Gerichtes, welches den Fall behandeln wird;
  5. Litera e
    Ort und Zeitpunkt der ersten Verhandlung.

Art. 72

Text

Artikel 72

Jeder Angeklagte hat das Recht, die zu seiner Verteidigung notwendigen Beweismittel geltend zu machen und kann insbesondere Zeugen vorladen lassen. Er hat das Recht auf Beistand durch einen geeigneten Verteidiger seiner Wahl, der ihn ungehindert besuchen kann und dem die zur Vorbereitung der Verteidigung notwendigen Erleichterungen zu gewähren sind.

Hat der Angeklagte keinen Verteidiger gewählt, so hat die Schutzmacht ihm einen beizustellen. Sollte der Angeklagte sich gegen eine schwere Anklage zu verantworten haben und einer Schutzmacht entbehren, hat ihm die Besetzungsmacht unter Vorbehalt seiner Zustimmung einen Verteidiger zu bestellen.

Jeder Angeklagte soll, sofern er nicht freiwillig darauf verzichtet, sowohl während der Untersuchung als auch bei der Gerichtsverhandlung von einem Dolmetscher unterstützt werden. Er kann den Dolmetscher jederzeit ablehnen und seine Ersetzung verlangen.

Art. 73

Text

Artikel 73

Jeder Verurteilte hat das Recht, diejenigen Rechtsmittel zu ergreifen, die durch die vom Gericht angewendete Gesetzgebung vorgesehen sind. Er soll vollständig über die ihm zustehenden Rechtsmittel wie auch über die zu ihrer Einbringung gesetzten Fristen aufgeklärt werden.

Das in dem vorliegenden Abschnitt vorgesehene Strafverfahren soll, soweit anwendbar, auch bei Rechtsmitteln angewendet werden. Sehen die durch das Gericht angewendeten Gesetze keine Möglichkeit für Einlegung eines Rechtsmittels vor, so hat der Verurteilte das Recht, gegen den Schuldspruch und die Verurteilung bei der zuständigen Behörde der Besetzungsmacht Rechtsmittel einzulegen.

Art. 74

Text

Artikel 74

Die Vertreter der Schutzmacht haben das Recht, der Verhandlung jedes Gerichtes beizuwohnen, das über eine geschützte Person befindet, sofern nicht die Verhandlungen ausnahmsweise im Interesse der Sicherheit der Besetzungsmacht unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfinden müssen, wovon die Besetzungsmacht die Schutzmacht zu verständigen hat. Ort und Zeitpunkt des Beginns der Verhandlungen sollen der Schutzmacht bekanntgegeben werden.

Alle Verurteilungen zum Tode oder zu einer Freiheitsstrafe von zwei oder mehr Jahren sollen unter Angabe der Gründe so rasch als möglich der Schutzmacht mitgeteilt werden. Die Bekanntgabe soll Bezug nehmen auf die gemäß Artikel 71 erfolgte Anzeige und im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe den Namen des Ortes enthalten, wo das Urteil vollzogen wird. Die übrigen Urteile sollen in den Gerichtsakten festgehalten und können durch Vertreter der Schutzmacht eingesehen werden. Im Falle einer Verurteilung zum Tode oder zu einer Freiheitsstrafe von zwei oder mehr Jahren beginnen die Rechtsmittelfristen erst in dem Augenblick zu laufen, in dem die Schutzmacht vom Urteil Kenntnis erhalten hat.

Art. 75

Text

Artikel 75

In keinem Fall sollen zum Tode Verurteilte des Rechtes beraubt sein, ein Gnadengesuch einzureichen.

Kein Todesurteil soll vor Ablauf einer Frist von wenigstens sechs Monaten vollstreckt werden, vom Zeitpunkt an gerechnet, in dem die Schutzmacht die Mitteilung über das endgültige Urteil, das die Todesstrafe bestätigt, oder über die Entscheidung, die das Gnadengesuch ablehnt, erhalten hat.

Diese Frist von sechs Monaten kann in bestimmten Einzelfällen gekürzt werden, wenn infolge ernster und kritischer Umstände die Sicherheit der Besetzungsmacht oder ihrer bewaffneten Kräfte einer organisierten Bedrohung ausgesetzt ist; die Schutzmacht soll jedoch von einer solchen Fristverkürzung stets unterrichtet werden, und sie soll stets die Möglichkeit haben, innerhalb angemessener Zeit bei den zuständigen Besetzungsbehörden wegen dieser Todesurteile Vorstellungen zu erheben.

Art. 76

Text

Artikel 76

Die einer strafbaren Handlung beschuldigten geschützten Personen sollen im besetzten Gebiet gefangengehalten werden und, falls sie verurteilt werden, dort ihre Strafe verbüßen. Sie sollen, wenn möglich, von den anderen Gefangenen getrennt werden; die Bedingungen der Ernährung und Hygiene, denen sie unterworfen sind, sollen genügen, um sie in einem guten Gesundheitszustand zu erhalten, und sollen wenigstens den Bedingungen der Strafanstalten des besetzten Landes gleichkommen.

Sie sollen die ärztliche Betreuung erhalten, die ihr Gesundheitszustand erfordert.

Sie sollen auch das Recht haben, den geistlichen Beistand zu empfangen, um den sie gegebenenfalls ersuchen.

Frauen sollen in gesonderten Räumlichkeiten untergebracht und unter die unmittelbare Überwachung von Frauen gestellt werden.

Gebührende Aufmerksamkeit soll der den Minderjährigen zukommenden besonderen Behandlung geschenkt werden.

Gefangengehaltene geschützte Personen haben das Recht, den Besuch von Delegierten der Schutzmacht und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz gemäß den Bestimmungen von Artikel 143 zu empfangen.

Ferner sind sie berechtigt, monatlich wenigstens ein Hilfspaket zu erhalten.

Art. 77

Text

Artikel 77

Die vor Gerichten im besetzten Gebiet angeklagten oder von diesen verurteilten geschützten Personen sollen bei Beendigung der Besetzung den Behörden des befreiten Gebietes mit den sie betreffenden Akten übergeben werden.

Art. 78

Text

Artikel 78

Wenn die Besetzungsmacht es aus zwingenden Sicherheitsgründen als notwendig erachtet, Sicherheitsmaßnahmen gegen geschützte Personen zu ergreifen, kann sie ihnen höchstens einen Zwangsaufenthalt auferlegen oder sie internieren.

Die Entscheidung über den Zwangsaufenthalt oder die Internierung sollen in einem ordentlichen Verfahren getroffen werden, das von der Besetzungsmacht entsprechend den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens festzulegen ist. Dieses Verfahren hat für die betroffenen Personen das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln vorzusehen. Über Rechtsmittel soll so rasch als möglich entschieden werden. Werden die Entscheidungen aufrechterhalten, sollen sie einer periodischen, wenn möglich halbjährlichen Überprüfung durch eine zuständige, von der erwähnten Macht eingesetzte Behörde unterzogen werden.

Geschützte Personen, denen ein Zwangsaufenthalt zugewiesen wird und die infolgedessen zum Verlassen ihres Wohnsitzes gezwungen sind, sollen in den vollen Genuß der Bestimmungen des Artikels 39 des vorliegenden Abkommens gelangen.

Art. 79

Text

ABSCHNITT IV
Vorschriften für die Behandlung von Internierten

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 79

Die am Konflikt beteiligten Parteien dürfen geschützte Personen nur gemäß den Bestimmungen der Artikel 41, 42, 43, 68 und 78 internieren.

Art. 80

Text

Artikel 80

Die Internierten behalten ihre volle bürgerliche Rechtsfähigkeit und können die daraus erwachsenden Rechte geltend machen, soweit sie mit ihrem Status als Internierte vereinbar sind.

Art. 81

Text

Artikel 81

Die am Konflikt beteiligten Parteien, die geschützte Personen internieren, sind gehalten, unentgeltlich für ihren Unterhalt aufzukommen und ihnen ebenfalls die ärztliche Pflege angedeihen zu lassen, die ihr Gesundheitszustand erfordert.

Von den Zulagen, Entlohnungen und Guthaben der Internierten darf zur Begleichung dieser Kosten keinerlei Abzug gemacht werden.

Die Gewahrsamsmacht soll für den Unterhalt der von den Internierten abhängigen Personen aufkommen, wenn diese ohne ausreichende Existenzmittel oder unfähig sind, ihr Leben selbst zu verdienen.

Art. 82

Text

Artikel 82

Die Gewahrsamsmacht hat die Internierten soweit als möglich nach ihrer Nationalität, ihrer Sprache und ihren Gebräuchen gruppiert unterzubringen. Die Internierten, die Angehörige des gleichen Staates sind, dürfen nicht lediglich wegen der Verschiedenheit ihrer Sprache getrennt werden.

Während der ganzen Dauer ihrer Internierung sollen die Mitglieder derselben Familie und namentlich die Eltern und ihre Kinder am gleichen Internierungsort untergebracht werden, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Erfordernisse der Arbeit, Gesundheitsgründe oder die Anwendung der in Kapitel römisch IX dieses Abschnittes vorgesehenen Bestimmungen eine vorübergehende Trennung notwendig machen. Die Internierten können verlangen, daß ihre Kinder, die ohne elterliche Überwachung in Freiheit gelassen werden, mit ihnen interniert werden.

Wo immer möglich, sollen die internierten Mitglieder derselben Familie zusammen in den gleichen Räumen und von den anderen Internierten getrennt untergebracht werden; es sollen ihnen ebenfalls die notwendigen Erleichterungen zur Führung eines Familienlebens gewährt werden.

Art. 83

Text

Kapitel II
Internierungsorte

Artikel 83

Die Gewahrsamsmacht darf die Internierungsorte nicht in Gebieten anlegen, die Kriegsgefahren besonders ausgesetzt sind.

Die Gewahrsamsmacht soll durch Vermittlung der Schutzmächte den feindlichen Mächten alle nützlichen Angaben über die geographische Lage der Internierungsorte zugehen lassen.

Wenn immer die militärischen Erwägungen es erlauben, sollen die Internierungslager so mit den Buchstaben IC gekennzeichnet sein, daß sie tagsüber aus der Luft deutlich erkannt werden können; die betreffenden Mächte können sich jedoch über ein anderes Mittel der Kennzeichnung einigen. Kein anderer Ort als ein Internierungslager darf auf diese Weise gekennzeichnet sein.

Art. 84

Text

Artikel 84

Internierte sollen getrennt von den Kriegsgefangenen und den aus irgendeinem anderen Grund der Freiheit beraubten Personen untergebracht und betreut werden.

Art. 85

Text

Artikel 85

Die Gewahrsamsmacht ist verpflichtet, alle notwendigen und möglichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die geschützten Personen vom Beginn ihrer Internierung an in Gebäuden oder Quartieren untergebracht werden, die jegliche Gewähr in bezug auf Hygiene und Reinlichkeit sowie wirksamen Schutz vor den Unbilden der Witterung und den Folgen des Krieges bieten. Auf keinen Fall sollen ständige Internierungsorte in ungesunden Gegenden oder in Gebieten gelegen sein, deren Klima für die Internierten schädlich sein könnte. In allen Fällen, in denen sie vorübergehend in einer ungesunden Gegend oder in einem Gebiet interniert werden, dessen Klima ihrer Gesundheit schädlich ist, sollen die geschützten Personen so rasch, als es die Umstände erlauben, an einen zuträglicheren Internierungsort verbracht werden.

Die Räume sollen vollkommen vor Feuchtigkeit geschützt, genügend geheizt und beleuchtet sein, namentlich zwischen dem Einbruch der Dunkelheit und dem Beginn der Nachtruhe. Die Schlafräume sollen ausreichend groß und gut gelüftet sein. Die Internierten sollen über passendes Bettzeug und Decken in genügender Zahl verfügen, wobei dem Klima und dem Alter, dem Geschlecht und dem Gesundheitszustand der Internierten Rechnung zu tragen ist.

Den Internierten sollen tags und nachts sanitäre Einrichtungen zur Verfügung stehen, die den Erfordernissen der Hygiene entsprechen und dauernd sauber zu halten sind. Sie sollen genügend Wasser und Seife für ihre tägliche Körperpflege und die Reinigung ihrer Wäsche erhalten; die hiefür nötigen Einrichtungen und Erleichterungen sind ihnen zu gewähren. Außerdem sollen sie über Duschen und Badeeinrichtungen verfügen. Für ihre Körperpflege und die Reinigungsarbeiten ist ihnen die nötige Zeit einzuräumen.

Wenn immer es nötig wird, ausnahmsweise und vorübergehend internierte Frauen, die nicht einer Familiengruppe angehören, am gleichen Internierungsort wie Männer unterzubringen, müssen sie unbedingt über getrennte Schlafräume und sanitäre Einrichtung verfügen.

Art. 86

Text

Artikel 86

Die Gewahrsamsmacht soll den Internierten jeglicher Konfession die passenden Räume zur Ausübung ihres Gottesdienstes zur Verfügung stellen.

Art. 87

Text

Artikel 87

Sofern die Internierten nicht über ähnliche andere Erleichterungen verfügen, sollen an allen Internierungsorten Kantinen eingerichtet werden, damit sie in der Lage sind, sich zu Preisen, die keinesfalls jene des lokalen Handels übersteigen dürfen, Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, einschließlich Seife und Tabak, zu beschaffen, die dazu beitragen, ihr Wohlbefinden und ihren persönlichen Komfort zu steigern.

Die Überschüsse der Kantinen sollen einem besonderen Unterstützungsfonds gutgeschrieben werden, welcher in jedem Internierungsort geschaffen und zum Nutzen der Internierten des betreffenden Internierungsortes verwaltet werden soll. Der im Artikel 102 vorgesehene Interniertenausschuß hat das Recht, die Verwaltung der Kantine und dieses Fonds zu überprüfen.

Bei der Auflösung eines Internierungsortes ist der Überschuß des Unterstützungsfonds auf einen Unterstützungsfonds eines anderen Internierungsortes für Internierte der gleichen Staatsangehörigkeit oder, wenn ein solcher nicht besteht, auf einen zentralen Unterstützungsfonds zu übertragen, der zum Nutzen aller in der Gewalt der Gewahrsamsmacht verbleibenden Internierten verwaltet wird. Im Falle allgemeiner Freilassung sind diese Überschüsse von der Gewahrsamsmacht aufzubewahren, falls keine gegenteiligen Abmachungen zwischen den beteiligten Mächten getroffen worden sind.

Art. 88

Text

Artikel 88

In allen Internierungsorten, die Luftangriffen und anderen Kriegsgefahren ausgesetzt sind, sollen geeignete Schutzräume in genügender Zahl errichtet werden, um den notwendigen Schutz zu gewährleisten. Im Falle eines Alarms sollen sich die Internierten so rasch als möglich dorthin begeben können, mit Ausnahme jener, die am Schutze ihrer Unterkunftsräume gegen diese Gefahren teilnehmen. Jede zugunsten der Bevölkerung ergriffene Schutzmaßnahme soll auch ihnen zugute kommen.

In den Internierungsorten sind ausreichende Vorsichtsmaßregeln gegen Feuersgefahr zu treffen.

Art. 89

Text

Kapitel III
Ernährung und Bekleidung

Artikel 89

Die tägliche Lebensmittelration der Internierten soll in Menge, Beschaffenheit und Abwechslung ausreichend sein, um ihnen einen normalen Gesundheitszustand zu gewährleisten und um Mangelerscheinungen zu verhindern. Den Ernährungsgewohnheiten der Internierten soll ebenfalls Rechnung getragen werden.

Außerdem soll den Internierten die Möglichkeit zur Zubereitung der zusätzlichen Lebensmittel gegeben werden, über die sie unter Umständen verfügen.

Trinkwasser soll ihnen in genügender Menge geliefert werden. Tabakgenuß soll gestattet sein.

Arbeitende Internierte sollen eine der Natur ihrer Arbeit entsprechende Zusatzration erhalten.

Schwangere Frauen und Wöchnerinnen sowie Kinder unter 15 Kinder sollen eine ihren physiologischen Bedürfnissen entsprechende Zusatzration erhalten.

Art. 90

Text

Artikel 90

Den Internierten sind bei ihrer Festnahme alle Erleichterungen zu gewähren, um sich mit Kleidung, Schuhen und Leibwäsche auszustatten und sich auch späterhin nach Bedarf damit einzudecken. Wenn die Internierten keine für das Klima ausreichenden Kleider besitzen und sich solche auch nicht beschaffen können, soll sie die Gewahrsamsmacht unentgeltlich ausstatten.

Die den Internierten von der Gewahrsamsmacht gelieferten Kleider und die darauf angebrachten äußeren Kennzeichen dürfen weder entehrenden Charakter haben noch zur Lächerlichkeit Anlaß geben.

Die Arbeiter sollen einen Arbeitsanzug erhalten, einschließlich geeigneter Schutzkleidung, wenn immer die Art ihrer Arbeit dies erfordert.

Art. 91

Text

Kapitel IV
Hygiene und ärztliche Betreuung

Artikel 91

Jeder Internierungsort soll eine unter der Leitung eines qualifizierten Arztes stehende entsprechende Krankenabteilung besitzen, wo die Internierten die erforderliche Pflege und die entsprechende Diät erhalten können. Für die von ansteckenden oder Geisteskrankheiten befallenen Kranken sollen Absonderungsräume bereitgestellt werden.

Wöchnerinnen und Internierte, die von einer schweren Krankheit befallen sind oder deren Zustand eine besondere Behandlung, einen chirurgischen Eingriff oder Spitalpflege nötig macht, müssen in jedem für ihre Behandlung geeigneten Krankenhaus zugelassen werden. Sie sollen dort keine schlechtere Pflege erhalten als die für die gesamte Bevölkerung vorgesehene.

Die Internierten sollen vorzugsweise durch ärztliches Personal ihrer eigenen Staatsangehörigkeit behandelt werden.

Die Internierten dürfen nicht gehindert werden, sich den ärztlichen Behörden zur Untersuchung zu stellen. Die ärztlichen Behörden der Gewahrsamsmacht haben jedem behandelten Internierten auf Verlangen eine amtliche Bescheinigung auszustellen, die die Art seiner Krankheit oder seiner Verletzungen, die Dauer der Behandlung und die erhaltene Pflege angibt. Ein Doppel dieser Bescheinigung ist der in Artikel 140 vorgesehenen Zentralstelle zu übermitteln.

Die Behandlung wie auch die Beschaffung aller für die Aufrechterhaltung eines guten Gesundheitszustandes der Internierten benötigten Behelfe, namentlich künstlicher Zähne und anderer Prothesen sowie von Brillen, soll für die Internierten unentgeltlich erfolgen.

Art. 92

Text

Artikel 92

Mindestens einmal monatlich sollen die Internierten einer ärztlichen Untersuchung unterworfen werden. Der Zweck ist insbesondere, den allgemeinen Gesundheits-, Ernährungs- und Sauberkeitszustand zu überwachen sowie die ansteckenden Krankheiten, namentlich Tuberkulose, Geschlechtskrankheiten und Malaria, festzustellen. Sie soll namentlich auch die Kontrolle des Gewichts jedes Internierten und mindestens einmal jährlich eine Röntgendurchleuchtung umfassen.

Art. 93

Text

Kapitel V
Religion, geistige und körperliche Betätigung

Artikel 93

Den Internierten soll in der Ausübung ihres Glaubens, einschließlich der Teilnahme an Gottesdiensten, volle Freiheit gewährt werden, vorausgesetzt, daß sie die normalen Ordnungsvorschriften der Gewahrsamsbehörden befolgen.

Den internierten Geistlichen ist es gestattet, ihr Amt unter ihren Glaubensgenossen uneingeschränkt auszuüben. Zu diesem Zwecke hat die Gewahrsamsmacht darauf zu achten, daß sie in gerechter Weise auf die verschiedenen Internierungsorte verteilt werden, in denen sich die gleiche Sprache sprechende und dem gleichen Glauben angehörende Internierte befinden. Sind nicht genügend Geistliche vorhanden, so soll sie ihnen die notwendigen Erleichterungen, unter anderem die Benützung von Transportmitteln, gewähren, um sich von einem Internierungsort zum anderen zu begeben; sie sollen ermächtigt sein, die in Spitälern befindlichen Internierten zu besuchen. Die Geistlichen sollen zur Ausübung ihres Amtes volle Freiheit in der Korrespondenz mit den religiösen Behörden der Gewahrsamsmacht und, soweit möglich, mit den internationalen religiösen Organisationen ihres Glaubens genießen. Diese Korrespondenz soll nicht als Teil des in Artikel 107 erwähnten Kontingentes gelten, jedoch den Bestimmungen des Artikels 112 unterstellt sein.

Wenn Internierte über keinen Beistand von Geistlichen ihres Glaubens verfügen oder deren Zahl nicht genügend ist, können die kirchlichen Ortsbehörden des gleichen Glaubens, im Einverständnis mit der Gewahrsamsmacht, einen Geistlichen des Bekenntnisses der betreffenden Internierten oder, wenn dies vom konfessionellen Gesichtspunkt aus möglich ist, einen Geistlichen eines ähnlichen Bekenntnisses oder einen befähigten Laien bezeichnen. Letzterer soll die Vorteile genießen, die mit dem übernommenen Amt verbunden sind. Die so ernannten Personen haben alle von der Gewahrsamsmacht im Interesse der Disziplin und der Sicherheit erlassenen Vorschriften zu befolgen.

Art. 94

Text

Artikel 94

Die Gewahrsamsmacht wird die geistige, erzieherische, sportliche sowie die der Erholung geltende Betätigung der Internierten fördern, wobei ihnen volle Freiheit zu lassen ist, daran teilzunehmen oder nicht. Sie soll alle möglichen Maßnahmen ergreifen, um deren Ausübung zu gewährleisten und den Internierten namentlich passende Räume zur Verfügung stellen.

Alle möglichen Erleichterungen sollen den Internierten gewährt werden, um ihnen zu gestatten, ihre Studien fortzuführen oder neue zu beginnen. Der Unterricht für Kinder und Jugendliche soll gewährleistet sein; sie können Schulen entweder innerhalb oder außerhalb des Internierungsortes besuchen.

Den Internierten soll die Möglichkeit geboten werden, sich körperlichen Übungen, dem Sport und Spielen im Freien zu widmen. Zu diesem Zwecke sind in allen Internierungsorten ausreichende offene Plätze zur Verfügung zu stellen. Kindern und Jugendlichen sollen besondere Spielplätze vorbehalten sein.

Art. 95

Text

Artikel 95

Die Gewahrsamsmacht darf Internierte nur auf ihren Wunsch hin als Arbeiter beschäftigen. Auf jeden Fall sind verboten: die Beschäftigung, welche, wenn sie einer nicht internierten geschützten Person auferlegt wird, eine Verletzung von Artikel 40 oder 51 des vorliegenden Abkommens bedeuten würde, sowie die Verwendung zu allen Arbeiten erniedrigender und entehrender Art. Nach einer Arbeitsperiode von sechs Wochen können die Internierten die Arbeit jederzeit unter Beachtung einer achttägigen Kündigungsfrist aufgeben.

Diese Bestimmungen beschränken nicht das Recht der Gewahrsamsmacht, die internierten Ärzte, Zahnärzte und anderen Mitglieder des Sanitätspersonals zur Ausübung ihres Berufes zum Wohle ihrer Mitinternierten anzuhalten, oder Internierte zu Verwaltungs- und Unterhaltsarbeiten für den Internierungsort heranzuziehen und diese Personen mit Küchen- und anderen Haushaltsarbeiten zu beauftragen; und schließlich sie zu Arbeiten heranzuziehen, die dazu bestimmt sind, die Internierten gegen Luftangriffe und andere aus dem Kriege erwachsende Gefahren zu schützen. Kein Internierter darf jedoch zur Ausübung von Arbeiten genötigt werden, für die ihn ein Arzt der Verwaltung körperlich untauglich erklärt hat.

Die Gewahrsamsmacht trägt die volle Verantwortung für alle Arbeitsbedingungen, für die ärztliche Pflege, für die Bezahlung der Löhne und für die Entschädigung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Die Arbeitsbedingungen wie auch die Entschädigung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sollen der nationalen Gesetzgebung und der bestehenden Praxis entsprechen; sie dürfen auf keinen Fall schlechter sein als jene, die für eine Arbeit der gleichen Art in derselben Gegend Anwendung finden. Die Löhne sollen in gerechter Weise durch Vereinbarung zwischen der Gewahrsamsmacht, den Internierten und gegebenenfalls den anderen Arbeitgebern als der Gewahrsamsmacht festgesetzt werden, wobei der Verpflichtung der Gewahrsamsmacht Rechnung zu tragen ist, unentgeltlich für den Unterhalt des Internierten zu sorgen und ihm gleichfalls die ärztliche Pflege, die sein Gesundheitszustand erfordert, angedeihen zu lassen. Die dauernd zu Arbeiten, wie sie im dritten Absatz umschrieben sind, herangezogenen Internierten sollen von der Gewahrsamsmacht eine gerechte Entlohnung erhalten; die Arbeitsbedingungen und die Entschädigungen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sollen nicht schlechter sein als jene, die für eine Arbeit der gleichen Art in derselben Gegend Anwendung finden.

Art. 96

Text

Artikel 96

Jede Arbeitsgruppe soll einem Internierungsort unterstellt sein. Die zuständigen Behörden der Gewahrsamsmacht und der Kommandant dieses Internierungsortes sind dafür verantwortlich, daß die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens in den Arbeitsgruppen beachtet werden. Der Kommandant hat ein stets auf dem laufenden gehaltenes Verzeichnis der ihm unterstehenden Arbeitsgruppen zu führen und es den Delegierten der Schutzmacht, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz oder anderer humanitärer Organisationen, welche die Internierungsorte besuchen, vorzuweisen.

Art. 97

Text

Kapitel VI
Persönliches Eigentum und Geldmittel

Artikel 97

Die Internierten sollen ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände und Effekten behalten können. Geldbeträge, Schecks, Wertpapiere usw. wie auch die Wertgegenstände die sie besitzen, können ihnen nur gemäß dem feststehenden Verfahren abgenommen werden. Es soll ihnen hiefür eine detaillierte Empfangsbestätigung ausgestellt werden.

Die Geldbeträge sollen dem Konto jedes Internierten, wie es in Artikel 98 vorgesehen ist, gutgeschrieben werden; sie dürfen nicht in eine andere Währung umgewechselt werden, außer wenn die Gesetzgebung des Gebietes, in dem der Eigentümer interniert ist, dies verlangt oder der Internierte seine Zustimmung gibt.

Gegenstände, die vor allem persönlichen oder gefühlsmäßigen Wert besitzen, dürfen ihnen nicht abgenommen werden.

Eine internierte Frau darf nur von einer Frau durchsucht werden.

Bei ihrer Freilassung oder ihrer Heimschaffung sollen die Internierten das Guthaben ihres gemäß Artikel 98 geführten Kontos in Geld sowie alle Gegenstände, Geldbeträge, Schecks, Wertpapiere usw., die ihnen während ihrer Internierung abgenommen wurden, zurückerhalten, mit Ausnahme jener Gegenstände oder Werte, die die Gewahrsamsmacht auf Grund ihrer in Kraft stehenden Gesetzgebung zurückbehält. Wenn das Eigentum eines Internierten auf Grund dieser Gesetzgebung zurückbehalten wird, soll der Betreffende eine detaillierte Bescheinigung erhalten.

Die im Besitz der Internierten befindlichen Familienurkunden und Identitätsausweise dürfen ihnen nur gegen Empfangsbestätigung abgenommen werden. Zu keinem Zeitpunkt dürfen die Internierten ohne Identitätsausweis belassen werden. Wenn sie keinen solchen besitzen, sollen sie besondere Ausweise erhalten, die von den Gewahrsamsbehörden auszustellen sind und ihnen bis zum Ende der Internierung die Identitätsausweise ersetzen.

Die Internierten sollen eine gewisse Summe Geld in bar oder in Form von Gutscheinen bei sich tragen dürfen, um Einkäufe besorgen zu können.

Art. 98

Text

Artikel 98

Alle Internierten sollen regelmäßig Beträge ausbezahlt werden, damit sie Lebensmittel und Artikel, wie Tabakwaren, Toilettenartikel usw., kaufen können. Diese Auszahlungen können in Form von Krediten oder Einkaufsgutscheinen erfolgen.

Überdies können die Internierten Unterstützungen der Macht, deren Staatsangehörige sie sind, der Schutzmächte, der Organisationen, die ihnen gegebenenfalls Hilfe gewähren, oder ihre Familien wie auch, entsprechend der Gesetzgebung der Gewahrsamsmacht, die Einkünfte aus ihrem Eigentum entgegenzunehmen. Die Höhe der vom Heimatstaat ausgeworfenen Unterstützungen soll für jede Interniertenkategorie (Gebrechliche, Kranke, schwangere Frauen usw.) die gleiche sein. Für die Festsetzung dieser Beiträge durch den Heimatstaat und die Verteilung durch die Gewahrsamsmacht dürfen nicht die in Artikel 27 des vorliegenden Abkommens verbotenen Benachteiligungen die Grundlage bilden.

Für jeden Internierten hat die Gewahrsamsmacht ein ordentliches Konto zu unterhalten, welchem die in diesem Artikel erwähnten Beträge, die vom Internierten verdienten Löhne sowie die ihm gegebenenfalls zugehenden Geldsendungen gutgeschrieben werden. Auch die ihm abgenommenen Beträge, die auf Grund der in dem Gebiete, in dem er sich befindet, in Kraft stehenden Gesetzgebung verfügbar sein können, sollen seinem Konto gutgeschrieben werden. Dem Internierten soll jede Erleichterung gewährt werden, die mit der im betreffenden Gebiet in Kraft stehenden Gesetzgebung vereinbar ist, um seiner Familie und den von ihm wirtschaftlich abhängigen Personen Unterstützungsgelder zuzusenden. Er soll von diesem Konto die für seine persönlichen Ausgaben notwendigen Beträge innerhalb der von der Gewahrsamsmacht festgelegten Grenzen abheben können. Ferner sollen ihm jederzeit angemessene Erleichterungen gewährt werden, um in sein Konto Einsicht zu nehmen oder Auszüge davon zu erhalten. Dieses Konto ist der Schutzmacht auf Ersuchen mitzuteilen und folgt dem Internierten im Falle seiner Versetzung.

Art. 99

Text

Kapitel VII
Verwaltung und Disziplin

Artikel 99

Jeder Internierungsort soll der Befehlsgewalt eines verantwortlichen Offiziers oder Beamten unterstellt werden, der aus den regulären Militärstreitkräften oder der regulären Zivilverwaltung der Gewahrsamsmacht ausgewählt wird. Der den Internierungsort befehligende Offizier oder Beamte soll den Text des vorliegenden Abkommens in der offiziellen oder einer der offiziellen Sprachen seines Landes besitzen und für dessen Anwendung verantwortlich sein. Das Überwachungspersonal soll über die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sowie über die zu seiner Anwendung erlassenen Vorschriften unterrichtet werden.

Der Text des vorliegenden Abkommens sowie die Texte der gemäß dem vorliegenden Abkommen getroffenen besonderen Abmachungen sollen innerhalb des Internierungsortes in einer Sprache, welche die Internierten verstehen, angeschlagen werden oder aber sich im Besitze des Interniertenausschusses befinden.

Vorschriften, Befehle, Ankündigungen und Bekanntmachungen jeder Art sollen den Internierten mitgeteilt und innerhalb der Internierungsorte in einer Sprache, die sie verstehen, angeschlagen werden.

Alle an einzelne Internierte gerichteten Befehle und Anordnungen sind gleichfalls in einer ihnen verständlichen Sprache zu erteilen.

Art. 100

Text

Artikel 100

Die Disziplinarordnung in den Internierungsorten muß mit den Grundsätzen der Menschlichkeit vereinbar sein und darf auf keinen Fall Vorschriften enthalten, die den Internierten ihrer Gesundheit abträgliche körperliche Ermüdung oder Schikanen physischer oder moralischer Art auferlegen. Die Tätowierung oder Anbringung von Identifikationsmerkmalen oder -kennzeichen auf dem Körper ist verboten.

Insbesondere sind verboten andauerndes Stehenlassen oder verlängerte Appelle, körperliche Strafübungen, militärischer Drill und militärische Übungen sowie Nahrungseinschränkungen.

Art. 101

Text

Artikel 101

Die Internierten haben das Recht, den Behörden, in deren Gewalt sie sich befinden, ihre Anliegen, betreffend das Regime, dem sie unterstellt sind, vorzubringen.

Sie haben ferner das unbeschränkte Recht, sich entweder durch Vermittlung des Interniertenausschusses oder, wenn sie es für notwendig erachten, direkt an die Vertreter der Schutzmacht zu wenden, um ihnen die Punkte zur Kenntnis zu bringen, über welche sie Beschwerden hinsichtlich der Internierungsbedingungen vorzubringen haben.

Diese Anliegen und Beschwerden sollen mit aller Beschleunigung unverändert weitergeleitet werden. Selbst wenn letztere sich als unbegründet erweisen, dürfen sie nicht Anlaß zu irgendeiner Bestrafung geben.

Die Interniertenausschüsse können den Vertretern der Schutzmacht regelmäßig Berichte über die Lage in den Internierungsorten und über die Bedürfnisse der Internierten zusenden.

Art. 102

Text

Artikel 102

An jedem Internierungsort sollen die Internierten alle sechs Monate und in geheimer Wahl die Mitglieder eines Ausschusses frei wählen können, der beauftragt ist, sie bei den Behörden der Gewahrsamsmacht, bei den Schutzmächten, beim Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und bei jeder anderen Organisation, die ihnen hilft, zu vertreten. Die Mitglieder dieses Ausschusses sind wiederwählbar.

Die gewählten Internierten sollen ihre Funktionen übernehmen, sobald ihre Wahl die Zustimmung der Gewahrsamsbehörden erhalten hat. Die Gründe für eine etwaige Weigerung oder Absetzung sollen den betreffenden Schutzmächten mitgeteilt werden.

Art. 103

Text

Artikel 103

Die Interniertenausschüsse sollen zum körperlichen, moralischen und geistigen Wohlergehen der Internierten beitragen.

Namentlich wenn die Internierten beschließen sollten, unter sich ein gegenseitiges Unterstützungssystem zu organisieren, soll diese Organisation zur Zuständigkeit der Ausschüsse gehören, ungeachtet der besonderen Aufgaben, die ihnen durch andere Bestimmungen des vorliegenden Abkommens auferlegt sind.

Art. 104

Text

Artikel 104

Die Mitglieder der Interniertenausschüsse sollen nicht zu einer anderen Arbeit gezwungen werden, wenn dies die Erfüllung ihrer Funktionen erschweren könnte.

Die Ausschußmitglieder können unter den Internierten die von ihnen benötigten Hilfskräfte bezeichnen. Alle materiellen Erleichterungen, vor allem eine gewisse für die Erfüllung ihrer Aufgaben (Besuche der Arbeitsgruppen, Inempfangnahme von Versorgungsgütern usw.) notwendige Freizügigkeit, sollen ihnen gewährt werden.

Für ihre postalische und telegraphische Korrespondenz mit den Gewahrsamsbehörden, den Schutzmächten, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und ihren Delegierten sowie mit den Hilfsorganisationen für Internierte soll den Ausschußmitgliedern gleicherweise jegliche Erleichterung gewährt werden. Die gleichen Erleichterungen sollen Ausschußmitglieder in Arbeitsgruppen für ihre Korrespondenz mit ihrem Ausschuß am Hauptinterniertenort genießen. Diese Korrespondenz soll weder beschränkt noch als Teil des in Artikel 107 erwähnten Kontingentes betrachtet werden.

Kein Ausschußmitglied darf versetzt werden, ohne daß ihm die vernünftigerweise notwendige Zeit eingeräumt wurde, um seinen Nachfolger mit den laufenden Geschäften vertraut zu machen.

Art. 105

Text

Kapitel VIII
Beziehungen zur Außenwelt

Artikel 105

Unmittelbar nach der Internierung von geschützten Personen sollen die Gewahrsamsmacht der Macht, deren Staatsangehörige diese Personen sind, und ihrer Schutzmacht die zur Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels vorgesehenen Maßnahmen zur Kenntnis bringen; in gleicher Weise sollen sie von jeder Änderung dieser Maßnahmen Mitteilung machen.

Art. 106

Text

Artikel 106

Unmittelbar nach seiner Internierung oder spätestens eine Woche nach seiner Ankunft am Internierungsort und ebenso in Fällen von Krankheit oder Überführung an einen anderen Internierungsort oder in ein Spital soll jedem Internierten die Gelegenheit eingeräumt werden, einerseits direkt an seine Familie und andererseits an die in Artikel 140 vorgesehene Zentralstelle eine Internierungskarte zu senden, die möglichst dem diesem Abkommen beigefügten Muster entspricht und die Empfänger von seiner Internierung, seiner Adresse und seinem Gesundheitszustand in Kenntnis setzt. Die Beförderung dieser Karten soll so rasch als möglich erfolgen und darf in keiner Weise verzögert werden.

Art. 107

Text

Artikel 107

Die Internierten sind ermächtigt, Briefe und Karten abzuschicken und zu empfangen. Falls die Gewahrsamsmacht es für notwendig erachtet, die Zahl der von jedem Internierten abgesandten Briefe und Karten zu beschränken, darf diese Anzahl nicht geringer sein als monatlich zwei Briefe und vier Karten, die soweit als möglich den dem vorliegenden Abkommen beigefügten Mustern entsprechen sollen. Wenn die an Internierte gerichtete Korrespondenz beschränkt werden muß, darf eine solche Beschränkung nur vom Heimatstaat, allenfalls auf Verlangen der Gewahrsamsmacht, angeordnet werden. Diese Briefe und Karten sind in angemessener Frist zu befördern und dürfen aus disziplinären Gründen weder verzögert noch zurückgehalten werden.

Den Internierten, die seit längerer Zeit ohne Nachrichten von ihrer Familie sind oder denen es nicht möglich ist, von ihr solche zu erhalten oder ihr auf normalem Wege zugehen zu lassen, sowie jenen, die durch beträchtliche Entfernungen von den Ihren getrennt sind, soll gestattet werden, gegen Entrichtung der Telegrammgebühren in dem Geld, über das sie verfügen, Telegramme zu senden. Auch in Fällen anerkannter Dringlichkeit steht ihnen diese Vergünstigung zu.

In der Regel soll der Briefwechsel der Internierten in ihrer Muttersprache geführt werden. Die am Konflikt beteiligten Parteien können indessen Korrespondenzen auch in anderen Sprachen zulassen.

Art. 108

Text

Artikel 108

Die Internierten sind berechtigt, durch die Post oder auf andere Weise Einzel- und Sammelsendungen zu empfangen, die namentlich Lebensmittel, Medikamente sowie Bücher und Gegenstände enthalten, die zur Befriedigung ihrer religiösen und Studienbedürfnisse und der Freizeitbeschäftigung dienen. Diese Sendungen können die Gewahrsamsmacht in keiner Weise von den Verpflichtungen befreien, die ihr das vorliegende Abkommen überträgt.

Sollten militärische Gründe eine Begrenzung der Anzahl dieser Sendungen erfordern, sind die Schutzmacht, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder jede andere den Internierten Hilfe bringende Organisation, die mit der Weiterleitung dieser Sendungen beauftragt ist, gebührend davon zu verständigen.

Wenn nötig sollen die Modalitäten der Beförderung von Einzel- oder Sammelsendungen Gegenstand von besonderen Abmachungen zwischen den betreffenden Mächten sein, wodurch jedoch der Empfang solcher Hilfssendungen durch die Internierten auf keinen Fall verzögert werden darf. Lebensmittel- und Kleidersendungen sollen keine Bücher enthalten. Ärztliche Hilfslieferungen sollen in der Regel in Sammelpaketen versandt werden.

Art. 109

Text

Artikel 109

Bei Fehlen besonderer Abmachungen zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien über das beim Empfang und bei der Verteilung von Sammelhilfssendungen zu befolgende Vorgehen soll die dem vorliegenden Abkommen beigefügte Regelung, betreffend Sammelsendungen, angewendet werden.

Die oben erwähnten besonderen Abmachungen dürfen auf keinen Fall das Recht der Interniertenausschüsse beschränken, die für die Internierten bestimmten Sammelhilfssendungen in Empfang zu nehmen, sie zu verteilen und darüber im Interesse der Empfänger zu verfügen.

Ebensowenig dürfen diese Abmachungen das Recht der Vertreter der Schutzmacht, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz oder jeder anderen mit der Weiterleitung dieser Sammelsendungen beauftragten Hilfsorganisation für Internierte beschränken, ihre Verteilung an die Empfänger zu überwachen.

Art. 110

Text

Artikel 110

Alle für die Internierten bestimmten Hilfssendungen sind von sämtlichen Einfuhr-, Zoll- und anderen Gebühren befreit.

Alle Sendungen, einschließlich der Hilfspostpakete und Geldsendungen aus anderen Ländern, die an die Internierten gerichtet oder von ihnen auf dem Postweg entweder direkt oder durch Vermittlung der in Artikel 136 vorgesehenen Auskunftsbüros oder der in Artikel 140 vorgesehenen zentralen Auskunftsstelle abgeschickt werden, sollen sowohl in den Ursprungs- und Bestimmungs- als auch in den Durchgangsländern von allen Postgebühren befreit sein. Zu diesem Zwecke sollen insbesondere die im Weltpostvertrag von 1947 und in den Vereinbarungen des Weltpostvereines zugunsten der in Lagern oder Zivilgefängnissen zurückgehaltenen Zivilpersonen feindlicher Staatsangehörigkeit vorgesehenen Befreiungen auf die anderen geschützten Personen ausgedehnt werden, die nach den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens interniert wurden. Die Länder, die an diesen Vereinbarungen nicht teilnehmen, sind gehalten, die vorgesehenen Gebührenbefreiungen unter den gleichen Bedingungen zu gewähren.

Die Transportkosten der für die Internierten bestimmten Hilfssendungen, die wegen ihres Gewichtes oder aus irgendeinem anderen Grunde nicht auf den Postweg befördert werden können, fallen in allen im Herrschaftsbereich der Gewahrsamsmacht liegenden Gebieten zu deren Lasten. Die anderen am vorliegenden Abkommen beteiligten Mächte haben für die Transportkosten auf ihren Gebieten aufzukommen.

Die aus dem Transport dieser Sendungen erwachsenden Kosten, die nach den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze nicht gedeckt sind, fallen zu Lasten des Absenders.

Die Hohen Vertragschließenden Parteien sollen sich bemühen, die Gebühren für die von den Internierten aufgegebenen oder ihnen zugestellten Telegramme im Rahmen des Möglichen zu ermäßigen.

Art. 111

Text

Artikel 111

Sollten militärische Operationen die betreffenden Mächte verhindern, die ihnen zufallenden Verpflichtungen für den Transport der in Artikel 106, 107, 108 und 113 vorgesehenen Sendungen zu erfüllen, können die betreffenden Schutzmächte, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder jede andere von den am Konflikt beteiligten Parteien anerkannte Organisation es übernehmen, den Transport dieser Sendungen mit passenden Mitteln (Eisenbahnen, Lastwagen, Schiffen oder Flugzeugen usw.) zu gewährleisten. Zu diesem Zwecke sollen sich die Hohen Vertragschließenden Parteien bemühen, ihnen diese Transportmittel zu verschaffen und sie zum Verkehr zuzulassen, insbesondere durch Ausstellung der notwendigen Geleitbriefe.

Diese Transportmittel können ebenfalls verwendet werden zur Beförderung von:

  1. Litera a
    Briefschaften, Listen und Berichten, die zwischen der im Artikel 140 vorgesehenen zentralen Auskunftsstelle und den in Artikel 136 vorgesehenen nationalen Büros ausgetauscht werden;
  2. Litera b
    Briefschaften und die Internierten betreffenden Berichten, die von den Schutzmächten, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und jeder anderen den Internierten Hilfe bringenden Organisation entweder mit ihren eigenen Delegierten oder mit den am Konflikt beteiligten Parteien ausgetauscht werden.

Diese Bestimmungen beschränken keinesfalls das Recht jeder am Konflikt beteiligten Partei, wenn sie es vorzieht, andere Transporte zu organisieren und Geleitbriefe zu vereinbarten Bedingungen abzugeben.

Die aus der Verwendung dieser Transportmittel erwachsenden Kosten sollen im Verhältnis zur Wichtigkeit der Sendungen von den am Konflikt beteiligten Parteien, deren Angehörigen diese Dienste zugute kommen, getragen werden.

Art. 112

Text

Artikel 112

Die Zensur der an die Internierten gerichteten und von ihnen abgeschickten Briefschaften soll so rasch als möglich vorgenommen werden.

Die Durchsicht der für die Internierten bestimmten Sendungen darf nicht unter Bedingungen erfolgen, welche die darin enthaltenen Lebensmittel dem Verderb aussetzen, und muß in Gegenwart des Empfängers oder eines von ihm beauftragten Kameraden vorgenommen werden. Die Abgabe der Einzel- oder Sammelsendungen an die Internierten darf nicht unter dem Vorwand von Zensurschwierigkeiten verzögert werden.

Ein aus militärischen oder politischen Gründen von einer am Konflikt beteiligten Partei erlassenes Korrespondenzverbot darf nur vorübergehender Natur sein und soll so kurz als möglich befristet sein.

Art. 113

Text

Artikel 113

Die Gewahrsamsmächte sollen jede angemessene Erleichterung gewähren für die Weiterleitung - sei es durch Vermittlung der Schutzmacht oder der in Artikel 140 vorgesehenen Zentralstelle oder durch andere erforderliche Mittel - von Erklärungen des letzten Willens, Vollmachten oder allen anderen für die Internierten bestimmten oder von ihnen ausgehenden Urkunden.

In allen Fällen sollen die Gewahrsamsmächte den Internierten die Errichtung und die Beglaubigung dieser Urkunden in der vorgeschriebenen gesetzlichen Form erleichtern; sie sollen ihnen namentlich die Befragung eines Rechtsfreundes gestattet.

Art. 114

Text

Artikel 114

Die Gewahrsamsmacht soll den Internierten alle Erleichterungen für die Verwaltung ihres Eigentums gewähren, die mit den Internierungsbedingungen und der in Kraft befindlichen Gesetzgebung zu vereinbaren sind. Sie kann ihnen zu diesem Zwecke gestatten, in dringenden Fällen und wenn es die Umstände erlauben, den Internierungsort zu verlassen.

Art. 115

Text

Artikel 115

In den Fällen, in denen ein Internierter Partei in einem Verfahren vor irgendeinem Gericht ist, soll die Gewahrsamsmacht auf Ersuchen des Betreffenden das Gericht von seiner Internierung in Kenntnis setzen und innerhalb der gesetzlichen Grenzen darüber wachen, daß alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, damit er seiner Internierung wegen keinerlei Nachteile in bezug auf die Vorbereitung und die Durchführung seines Verfahrens oder die Vollziehung einer vom Gericht gefällten Entscheidung erleidet.

Art. 116

Text

Artikel 116

Jeder Internierte ist ermächtigt, in regelmäßigen Abständen und so oft als möglich Besuche, vor allem seiner nahen Angehörigen, zu empfangen.

In dringlichen Fällen, besonders im Falle des Todes oder schwerer Krankheit eines Verwandten, soll dem Internierten soweit möglich gestattet werden, sich zu seiner Familie zu begeben.

Art. 117

Text

Kapitel IX
Straf- und Disziplinarmaßnahmen

Artikel 117

Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Kapitels gilt für Internierte, die während der Internierung eine strafbare Handlung begehen, die in dem Gebiet, in dem sie sich befinden, in Kraft stehende Gesetzgebung weiter.

Erklären Gesetze, Vorschriften oder allgemeine Befehle von Internierten begangene Handlungen als strafbar, obwohl die gleichen Handlungen nicht strafbar sind, sofern sie durch nicht internierte Personen begangen werden, dürfen diese Handlungen lediglich eine disziplinäre Bestrafung nach sich ziehen.

Ein Internierter darf nicht mehr als einmal wegen derselben Handlung oder auf Grund desselben Anklagepunktes bestraft werden.

Art. 118

Text

Artikel 118

Bei der Strafzumessung sollen die Gerichte oder Behörden soweit als möglich die Tatsache berücksichtigen, daß der Angeklagte kein Angehöriger der Gewahrsamsmacht ist. Es steht ihnen frei, die Strafe, die für die dem Internierten vorgeworfene strafbare Handlung vorgesehen ist, herabzusetzen; sie sind daher nicht an die vorgeschriebene Mindeststrafe gebunden.

Jedes Einsperren in Räume ohne Tageslicht und ganz allgemein alle Arten von Grausamkeiten sind verboten.

Internierte, die eine disziplinäre oder gerichtliche Strafe verbüßt haben, sollen nicht anders als die übrigen Internierten behandelt werden.

Die Dauer der von einem Internierten erlittenen Untersuchungshaft ist auf jede Freiheitsstrafe anzurechnen, zu der er allenfalls disziplinär oder gerichtlich verurteilt wird.

Die Interniertenausschüsse sollen von allen gerichtlichen Verfahren, die gegen Internierte, die sie vertreten, eingeleitet werden, und von deren Ergebnis in Kenntnis gesetzt werden.

Art. 119

Text

Artikel 119

Den Internierten können folgende Disziplinarstrafen auferlegt werden:

Ziffer eins Buße bis zu 50 Prozent des in Artikel 95 vorgesehenen Lohnes, für die Dauer von höchstens 30 Tagen;

Ziffer 2 Entzug von Vorteilen, welche über die im vorliegenden Abkommen vorgesehene Behandlung hinausgehend gewährt wurden;

Ziffer 3 befohlener Arbeitsdienst von höchstens zwei Stunden täglich, der für den Unterhalt des Internierungsortes geleistet wird;

Ziffer 4 Arrest.

Keinesfalls dürfen Disziplinarstrafen unmenschlich, brutal oder für die Gesundheit der Internierten gefährlich sein; Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand des Internierten sind zu berücksichtigen.

Die Dauer einer einzigen Strafe darf niemals das Höchstausmaß von 30 aufeinanderfolgenden Tagen übersteigen, auch dann nicht, wenn ein Internierter im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Fall sich wegen verschiedener Disziplinarvergehen zu verantworten hätte, gleichgültig, ob diese Handlungen miteinander in Zusammenhang stehen oder nicht.

Art. 120

Text

Artikel 120

Die Internierten, die nach einer Flucht oder bei einem Fluchtversuch wieder ergriffen werden, dürfen wegen dieser Handlung, selbst im Wiederholungsfalle, lediglich disziplinär bestraft werden.

In Abweichung vom dritten Absatz des Artikels 118, können Internierte, die wegen Flucht oder Fluchtversuches bestraft wurden, einer besonderen Aufsicht unterstellt werden, jedoch nur unter der Bedingung, daß diese Überwachung ihren Gesundheitszustand nicht beeinträchtigt, an einem Internierungsort durchgeführt wird und keinen Entzug irgendeiner der ihnen durch das vorliegende Abkommen gewährten Vergünstigungen zur Folge hat.

Internierte, die an einer Flucht oder an einem Fluchtversuch mitgewirkt haben, dürfen deswegen nur disziplinär bestraft werden.

Art. 121

Text

Artikel 121

Flucht oder Fluchtversuch soll, selbst im Wiederholungsfall, nicht als erschwerender Umstand betrachtet werden, wenn der Internierte wegen einer während seiner Flucht begangenen strafbaren Handlung vor Gericht gestellt wird.

Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen dafür sorgen, daß die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Frage, ob eine von einem Internierten begangene strafbare Handlung disziplinär oder gerichtlich zu bestrafen ist, Nachsicht üben, insbesondere in bezug auf die Handlungen, die mit einer Flucht oder einem Fluchtversuch im Zusammenhang stehen.

Art. 122

Text

Artikel 122

Handlungen, die einen Verstoß gegen die Disziplin darstellen, sind unverzüglich zu untersuchen. Dies gilt insbesondere für die Flucht oder den Fluchtversuch. Wiederergriffene Internierte sollen so rasch als möglich den zuständigen Behörden übergeben werden.

Für alle Internierten soll die Untersuchungshaft in Disziplinarfällen auf das absolute Mindestmaß beschränkt werden und 14 Tage nicht überschreiten; in allen Fällen soll ihre Dauer auf eine allenfalls verhängte Freiheitsstrafe angerechnet werden.

Die Bestimmungen der Artikel 124 und 125 sollen auf Internierte angewendet werden, die sich wegen eines Disziplinarvergehens in Untersuchungshaft befinden.

Art. 123

Text

Artikel 123

Unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Gerichte und höheren Behörden können Disziplinarstrafen nur vom Kommandanten des Internierungsortes oder von einem verantwortlichen Offizier oder Beamten, dem er seine Disziplinarstrafgewalt übertragen hat, verhängt werden.

Bevor eine Disziplinarstrafe verhängt wird, soll der angeklagte Internierte genau über die Tatsachen ins Bild gesetzt werden, die ihm vorgeworfen werden. Es soll ihm gestattet werden, sein Verhalten zu rechtfertigen, sich zu verteidigen, Zeugen einvernehmen zu lassen und, falls notwendig, die Hilfe eines befähigten Dolmetschers zu beanspruchen. Die Entscheidung soll in Gegenwart des Angeklagten und eines Mitgliedes des Interniertenausschusses ausgesprochen werden.

Zwischen der Disziplinarentscheidung und ihrem Vollzug darf nicht mehr als ein Monat verstreichen.

Wird über einen Internierten eine weitere Disziplinarstrafe verhängt, so soll zwischen dem Vollzug jeder der Strafen ein Zeitraum von mindestens drei Tagen liegen, sobald die Dauer der einen zehn Tage oder mehr beträgt.

Der Kommandant des Internierungsortes hat ein Disziplinarstrafregister zu führen, das von den Vertretern der Schutzmacht eingesehen werden kann.

Art. 124

Text

Artikel 124

Auf keinen Fall dürfen Internierte in Strafanstalten (Kerker, Zuchthäuser, Gefängnisse usw.) überführt werden, um dort Disziplinarstrafen zu verbüßen.

Die Räume, in welchen Disziplinarstrafen zu verbüßen sind, sollen den sanitären Anforderungen genügen und namentlich mit einer genügenden Lagerstatt ausgestattet sein; den bestraften Internierten soll ermöglicht werden, sich sauber zu halten.

Internierte Frauen, die eine Disziplinarstrafe verbüßen, sollen in von den Männerabteilungen getrennten Räumen festgehalten und unter die unmittelbare Überwachung von Frauen gestellt werden.

Art. 125

Text

Artikel 125

Disziplinär bestrafte Internierte sollen sich täglich während mindestens zwei Stunden in der frischen Luft bewegen und aufhalten können.

Sie sollen die Erlaubnis haben, sich auf Verlangen bei der täglichen Arztvisite zu melden; sie sollen die Pflege erhalten, die ihr Gesundheitszustand erfordert, und gegebenenfalls in die Krankenabteilung des Internierungsortes oder in ein Spital verbracht werden.

Sie sollen die Erlaubnis haben, zu lesen und zu schreiben, Briefe abzusenden und zu erhalten. Pakete und Geldsendungen dagegen können ihnen bis nach Verbüßung der Strafe vorenthalten werden; in der Zwischenzeit sollen sie dem Interniertenausschuß anvertraut werden, der die in den Paketen befindlichen verderblichen Lebensmittel der Krankenabteilung übergibt.

Kein disziplinär bestrafter Internierter darf der Vorteile der Bestimmungen von Artikel 107 und 143 beraubt werden.

Art. 126

Text

Artikel 126

Die Artikel 71 bis 76 einschließlich sollen in analoger Weise auf Verfahren Anwendung finden, welche gegen Internierte durchgeführt werden, die sich auf dem Staatsgebiete der Gewahrsamsmacht befinden.

Art. 127

Text

Kapitel X
Überführung von Internierten

Artikel 127

Die Überführung von Internierten soll immer mit Menschlichkeit durchgeführt werden. Im allgemeinen soll sie mit der Eisenbahn oder anderen Transportmitteln und mindestens unter den gleichen Bedingungen erfolgen wie die Verlegung der Truppen der Gewahrsamsmacht. Müssen Überführungen ausnahmsweise zu Fuß durchgeführt werden, können sie erst stattfinden, wenn der Gesundheitszustand der Internierten es erlaubt; auf keinen Fall dürfen sie ihnen übermäßige Anstrengungen auferlegen.

Die Gewahrsamsmacht soll die Internierten während der Überführung mit Trinkwasser und Nahrung in genügender Menge, Güte und Abwechslung zur Erhaltung eines guten Gesundheitszustandes sowie mit Bekleidung, angemessenem Obdach und der notwendigen ärztlichen Pflege versehen. Sie soll alle nützlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen, um die Sicherheit der Internierten während der Überführung zu gewährleisten, und vor der Abreise eine vollständige Liste der überführten Internierten aufstellen.

Kranke, verwundete oder gebrechliche Internierte sowie Wöchnerinnen sollen nicht überführt werden, wenn die Reise ihre Genesung beeinträchtigen könnte, es sei denn, ihre Sicherheit verlange es gebieterisch.

Nähert sich die Front einem Internierungsort, dürfen die dort befindlichen Internierten nur dann weggebracht werden, wenn dies unter ausreichenden Sicherheitsbedingungen geschehen kann oder wenn die Internierten durch den Verbleib an Ort und Stelle größeren Gefahren ausgesetzt sind als bei einer Überführung.

Bei der Entscheidung über eine Überführung von Internierten soll die Gewahrsamsmacht die Interessen derselben berücksichtigen und namentlich nichts unternehmen, was ihre Heimschaffung oder ihre Rückkehr in ihren Wohnort erschweren könnte.

Art. 128

Text

Artikel 128

Im Falle der Überführung sollen die Internierten offiziell von ihrer Abreise und ihrer neuen Postadresse in Kenntnis gesetzt werden. Diese Anzeige soll ihnen so frühzeitig gemacht werden, daß sie ihr Gepäck vorbereiten und ihre Familien benachrichtigen können.

Sie sind berechtigt, ihre persönlichen Effekten, ihre Briefschaften und die erhaltenen Pakete mitzunehmen; das Gewicht dieses Gepäcks kann, falls die Umstände der Überführung es erfordern, beschränkt werden, doch keinesfalls auf weniger als 25 kg für jeden Internierten.

Die Briefschaften und Pakete, die an ihren ehemaligen Internierungsort adressiert sind, sollen ihnen ohne Verzug nachgeschickt werden.

Der Kommandant des Internierungsortes hat gemeinsam mit dem Interniertenausschuß die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Überführung des Gemeinschaftseigentums der Internierten und des Gepäcks, das die Internierten infolge einer auf Grund des zweiten Absatzes dieses Artikels verordneten Beschränkung nicht mit sich nehmen dürfen, durchzuführen.

Art. 129

Text

Kapitel XI
Todesfälle

Artikel 129

Die Internierten sollen ihre Erklärungen des letzten Willens den verantwortlichen Behörden zur sicheren Aufbewahrung übergeben können. Im Falle des Ablebens von Internierten sollen diese Erklärungen des letzten Willens ohne Verzug den durch die Internierten bezeichneten Personen übermittelt werden.

Der Tod jedes Internierten soll durch einen Arzt festgestellt werden, und es ist ein Totenschein auszufertigen, der die Todesursachen und die Umstände, unter welchen der Tod eintrat, angibt.

Gemäß den auf dem Staatsgebiet, in dem der betreffende Internierungsort liegt, geltenden Vorschriften soll eine ordnungsgemäß registrierte offizielle Sterbeurkunde ausgefertigt und eine beglaubigte Abschrift davon ohne Verzug der Schutzmacht sowie der in Artikel 140 vorgesehenen Zentralstelle übermittelt werden.

Art. 130

Text

Artikel 130

Die Gewahrsamsbehörden sollen dafür sorgen, daß die in der Gefangenschaft verstorbenen Internierten mit allen Ehren, wenn möglich gemäß den Riten der Religion, der sie angehörten, bestattet und daß ihre Gräber geachtet, angemessen unterhalten und so gekennzeichnet werden, daß sie jederzeit wieder gefunden werden können.

Die verstorbenen Internierten sollen einzeln begraben werden, sofern nicht die Beisetzung in einem Gemeinschaftsgrab infolge höherer Gewalt nicht zu vermeiden ist. Die Leichen dürfen nur aus zwingenden hygienischen Gründen oder auf Grund der Religion des Verstorbenen oder auf seinen eigenen Wunsch hin eingeäschert werden. Im Falle einer Einäscherung soll dies unter Angabe der Gründe auf der Todesurkunde des Verstorbenen vermerkt werden. Die Asche soll von den Gewahrsamsbehörden sorgfältig aufbewahrt und den nahen Verwandten auf ihr Verlangen hin so rasch als möglich übergeben werden.

Sobald die Umstände es gestatten, spätestens aber bei der Beendigung der Feindseligkeiten, soll die Gewahrsamsmacht durch Vermittlung der in Artikel 136 vorgesehenen Auskunftsbüros den Mächten, denen die verstorbenen Internierten angehörten, Listen der früher verstorbenen Internierten übermitteln. Diese Listen sollen alle Einzelheiten enthalten, die zur Identifizierung der verstorbenen Internierten und zur genauen Lokalisierung ihrer Gräber notwendig sind.

Art. 131

Text

Artikel 131

Nach jedem Todesfall oder jeder schweren Verletzung eines Internierten, die durch eine Wache, einen anderen Internierten oder irgendeine andere Person verursacht wurden oder verursacht sein könnten, sowie nach jedem Todesfall, dessen Ursache unbekannt ist, soll von der Gewahrsamsmacht unverzüglich eine offizielle Untersuchung eingeleitet werden.

Der Schutzmacht soll darüber sofort Anzeige gemacht werden. Die Aussagen aller Zeugen sollen aufgenommen werden. Ein diese Aussagen enthaltender Bericht soll abgefaßt und der genannten Macht übermittelt werden.

Erweist die Untersuchung die Schuld einer oder mehrerer Personen, soll die Gewahrsamsmacht alle Maßnahmen zur gerichtlichen Verfolgung der verantwortlichen Person oder Personen ergreifen.

Art. 132

Text

Kapitel XII
Freilassung, Heimschaffung und Hospitalisierung in neutralen Ländern

Artikel 132

Jede internierte Person soll von der Gewahrsamsmacht freigelassen werden, sobald die Gründe, welche ihre Internierung verursacht haben, nicht mehr bestehen.

Außerdem sollen sich die am Konflikt beteiligten Parteien bemühen, während der Dauer der Feindseligkeiten Vereinbarungen über die Freilassung, die Heimschaffung, die Rückkehr an den Wohnort oder die Hospitalisierung gewisser Kategorien von Internierten in neutralen Ländern, insbesondere von Kindern, schwangeren Frauen und Müttern mit Säuglingen und kleinen Kindern, Verwundeten und Kranken oder seit langer Zeit festgehaltenen Internierten, zu treffen.

Art. 133

Text

Artikel 133

Die Internierung soll nach Beendigung der Feindseligkeiten so rasch als möglich aufhören.

Die auf dem Gebiete einer am Konflikt beteiligten Partei befindlichen Internierten, gegen die eine Strafverfolgung wegen Rechtsverletzungen anhängig ist, die nicht ausschließlich disziplinärer Maßregelung unterliegen, können jedoch bis zum Abschluß des Verfahrens und gegebenenfalls bis zur Verbüßung der Strafe zurückgehalten werden. Das gleiche gilt für Internierte, die vorher zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden.

Nach Beendigung der Feindseligkeiten oder der Besetzung eines Gebietes sollen durch Übereinkunft zwischen der Gewahrsamsmacht und den interessierten Mächten Kommissionen eingesetzt werden, um verstreute Internierte zu suchen.

Art. 134

Text

Artikel 134

Die Hohen Vertragschließenden Parteien sollen sich bemühen, bei Beendigung der Feindseligkeiten oder der Besetzung die Rückkehr aller Internierten an ihren letzten Wohnsitz zu gewährleisten oder ihre Heimschaffung zu erleichtern.

Art. 135

Text

Artikel 135

Die Gewahrsamsmacht soll die Kosten für die Rückkehr der freigelassenen Internierten an die Orte, wo sie im Augenblick ihrer Internierung wohnten, oder, falls sie sie im Verlaufe einer Reise oder auf hoher See festgehalten hat, für die Fortsetzung ihrer Reise oder für ihre Rückkehr an den Ausgangsort die Kosten übernehmen.

Wenn die Gewahrsamsmacht einem freigelassenen Internierten, der bereits vorher auf seinem Gebiet seinen ordentlichen Wohnsitz hatte, die Bewilligung verweigert, dort zu wohnen, so hat sie die Kosten für seine Heimschaffung zu übernehmen. Wenn hingegen der Internierte es vorzieht, in sein Land zurückzukehren, und zwar auf eigene Verantwortung oder um einer Weisung der Regierung, welcher er Gehorsam schuldet, Folge zu leisten, so ist die Gewahrsamsmacht nicht verpflichtet, diese Kosten außerhalb ihres Gebietes zu übernehmen. Sie ist auch nicht verpflichtet, die Kosten für die Heimschaffung eines Internierten, der auf eigenen Wunsch interniert wurde, zu zahlen.

Werden Internierte gemäß Artikel 45 überführt, so sollen sich die Macht, die sie übergibt, und jene, die sie übernimmt, über den Anteil der Kosten einigen, welche jede von ihnen zu tragen hat.

Diese Bestimmungen sollen besondere Abmachungen nicht beeinträchtigen, die zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien in bezug auf den Austausch und die Heimschaffung ihrer in feindlicher Gewalt befindlichen Staatsangehörigen getroffen werden.

Art. 136

Text

Abschnitt V
Auskunftsbüros und zentrale Auskunftsstelle

Artikel 136

Bei Ausbruch eines Konfliktes und in allen Fällen einer Besetzung soll jede der am Konflikt beteiligten Parteien ein offizielles Auskunftsbüro einrichten, das beauftragt ist, Auskünfte über die geschützten Personen, die sich in ihrer Gewalt befinden, zu empfangen und weiterzugeben.

Jede der am Konflikt beteiligten Parteien soll dem genannten Büro in der kürzestmöglichen Frist Mitteilungen über die Maßnahmen übermitteln, die sie gegen jede seit mehr als zwei Wochen festgenommene, einem Zwangsaufenthalt unterworfene oder internierte geschützte Person ergriffen hat. Außerdem soll sie ihre verschiedenen zuständigen Dienststellen beauftragen, dem genannten Büro umgehend Mitteilung über die im Stande dieser Personen eingetretenen Änderungen, wie Überführungen, Freilassungen, Heimschaffungen, Entweichungen, Hospitalisierungen, Geburten und Todesfälle, zu machen.

Art. 137

Text

Artikel 137

Das nationale Auskunftsbüros soll unverzüglich auf raschestem Wege und durch Vermittlung der Schutzmächte einerseits und der in Artikel 140 vorgesehenen Zentralstelle andererseits der Macht, welcher die oben erwähnten Personen angehören, oder der Macht, auf deren Gebiet sie ihren Wohnsitz hatten, Auskünfte über die geschützten Personen zugehen lassen. Die Büros sollen ebenfalls alle Anfragen beantworten, die in bezug auf geschützte Personen an sie gerichtet werden.

Die Auskunftsbüros sollen die eine geschützte Person betreffenden Auskünfte weiterleiten, außer wenn ihre Weiterleitung der betreffenden Person oder ihrer Familie nachteilig sein könnte. Der Zentralstelle dürfen selbst in einem solchen Falle die Auskünfte nicht verweigert werden; sie wird, von den Umständen verständigt, die in Artikel 140 bezeichneten notwendigen Vorsichtsmaßregeln treffen.

Alle schriftlichen Mitteilungen eines Büros sind durch Unterschrift oder Siegel zu beglaubigen.

Art. 138

Text

Artikel 138

Die vom nationalen Auskunftsbüro erhaltenen und weitergegebenen Mitteilungen sollen so gehalten sein, daß sie die genaue Identifikation der geschützten Person und die umgehende Benachrichtigung ihrer Familie erlauben. Für jede Person sollen sie mindestens den Familiennamen, die Vornamen, den Geburtsort und das vollständige Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, den letzten Wohnsitz, die besonderen Merkmale, den Vornamen des Vaters, den Mädchennamen der Mutter, Zeitpunkt und Art der in bezug auf die Person getroffenen Maßnahme, wie auch den Ort, wo diese durchgeführt wurden, die Adresse, unter welcher ihre Briefschaften zugestellt werden können, sowie den Namen und die Adresse der Person, welche benachrichtigt werden soll, enthalten.

Gleicherweise sollen regelmäßig und, wenn möglich, wöchentlich Auskünfte über den Gesundheitszustand der schwerkranken oder schwerverletzten Internierten weitergeleitet werden.

Art. 139

Text

Artikel 139

Das nationale Auskunftsbüro ist ferner beauftragt, alle von den in Artikel 136 erwähnten geschützten Personen, besonders bei ihrer Heimschaffung, Freilassung, Entweichung oder ihrem Tod, zurückgelassenen persönlichen Wertgegenstände zu sammeln und sie den in Frage kommenden Personen unmittelbar oder, wenn nötig, durch Vermittlung der Zentralstelle zu übermitteln. Diese Gegenstände sollen vom Büro in versiegelten Paketen versandt werden und von einer Erklärung, welche die Identität der Person, der die Gegenstände gehörten, genau feststellt, sowie von einem vollständigen Verzeichnis des Paketinhaltes begleitet sein. Der Empfang und Versand aller Wertgegenstände dieser Art soll genau im Verzeichnisse eingetragen werden.

Art. 140

Text

Artikel 140

Für geschützte Personen, insbesondere für Internierte, soll eine zentrale Auskunftsstelle in einem neutralen Land geschaffen werden. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz soll den in Frage kommenden Mächten, sofern es ihm notwendig erscheint, die Organisation dieser Zentralstelle vorschlagen, die dieselbe wie die in Artikel 123 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen vorgesehene Zentralstelle sein kann.

Diese Zentralstelle ist beauftragt, alle Auskünfte der in Artikel 136 vorgesehenen Art, die sie auf offiziellem oder privatem Wege beschaffen kann, zu sammeln. Sie soll sie so rasch wie möglich an das Herkunfts- oder Niederlassungsland der betreffenden Person weiterleiten, ausgenommen in Fällen, wo diese Weiterleitung den Personen, die diese Auskünfte betreffen, oder ihrer Familie schaden könnte. Von seiten der am Konflikt beteiligten Parteien soll diese Zentralstelle alle angemessenen Erleichterungen zur Durchführung dieser Weiterleitungen erhalten.

Die Hohen Vertragschließenden Parteien und im besonderen jene, deren Angehörigen die Dienste der Zentralstelle zugute kommen, werden aufgefordert, ihr die finanzielle Hilfe angedeihen zu lassen, deren sie bedarf.

Die vorstehenden Bestimmungen dürfen nicht als eine Beschränkung der humanitären Tätigkeit des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und der in Artikel 142 erwähnten Hilfsgesellschaften ausgelegt werden.

Art. 141

Text

Artikel 141

Die nationalen Auskunftsbüros und die zentrale Auskunftsstelle sollen für alle Postsendungen Portofreiheit genießen; auch sollen ihnen die in Artikel 110 vorgesehenen Befreiungen sowie im Rahmen des Möglichen Gebührenfreiheit oder zumindest bedeutende Gebührenermäßigungen für telegraphische Mitteilungen zugute kommen.

Art. 142

Text

Teil IV
Vollzug des Abkommens

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 142

Unter Vorbehalt der Maßnahmen, die die Gewahrsamsmächte für unerläßlich erachten, um ihre Sicherheit zu gewährleisten oder jedem anderen vernünftigen Erfordernis zu begegnen, sollen sie den religiösen Organisationen, Hilfsgesellschaften oder jeder anderen, den geschützten Personen Hilfe bringenden Körperschaft die beste Aufnahme gewähren. Sie sollen ihnen wie auch ihren gebührend akkreditierten Delegierten alle notwendigen Erleichterung gewähren, damit sie die geschützten Personen besuchen, Hilfssendungen und für Erziehungs-, Erholungs- oder Religionszwecke dienendes Material irgendwelcher Herkunft an sie verteilen oder ihnen bei der Gestaltung der Freizeit innerhalb der Internierungsorte helfen können. Die genannten Gesellschaften oder Organisationen können auf dem Gebiete der Gewahrsamsmacht oder in einem anderen Land gegründet werden oder aber internationalen Charakter haben.

Die Gewahrsamsmacht kann die Anzahl der Gesellschaften und Organisationen, deren Delegierte ermächtigt sind, ihre Tätigkeit auf ihrem Gebiet und unter ihrer Aufsicht auszuüben, begrenzen; durch eine solche Begrenzung darf jedoch die wirksame und ausreichende Hilfeleistung an alle geschützten Personen nicht behindert werden.

Die besondere Stellung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz auf diesem Gebiete soll jederzeit anerkannt und respektiert werden.

Art. 143

Text

Artikel 143

Die Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte sind ermächtigt, sich an alle Orte zu begeben, wo sich geschützte Personen befinden, namentlich an alle Internierungs-, Gefangenhaltungs- und Arbeitsorte.

Sie sollen zu allen von geschützten Personen benützten Räumlichkeiten Zutritt haben und sich mit ihnen ohne Zeugen, wenn nötig durch Vermittlung eines Dolmetschers, unterhalten können.

Diese Besuche dürfen nur aus zwingenden militärischen Gründen und bloß ausnahmsweise und vorübergehend untersagt werden. Ihre Häufigkeit und Dauer dürfen nicht begrenzt werden.

Den Vertretern und Delegierten der Schutzmächte ist betreffend die Wahl der Orte, die sie zu besuchen wünschen, jede Freiheit zu lassen. Die Gewahrsams- oder Besetzungsmacht, die Schutzmacht und gegebenenfalls der Heimatstaat der zu besuchenden Personen können übereinkommen, Landsleute von Internierten zur Teilnahme an diesen Besuchen zuzulassen.

Die Delegierten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz sollen die gleichen Vorrechte genießen. Die Bestellung dieser Delegierten bedarf der Genehmigung der Macht, in deren Gewalt sich die Gebiete befinden, wo sie ihre Tätigkeit auszuüben haben.

Art. 144

Text

Artikel 144

Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, in Friedens- und in Kriegszeiten den Wortlaut des vorliegenden Abkommens in ihren Ländern im weitestmöglichen Ausmaß zu verbreiten und insbesondere sein Studium in die militärischen und, wenn möglich, zivilen Ausbildungsprogramme aufzunehmen, damit die Gesamtheit der Bevölkerung seine Grundsätze kennenlernen kann.

Die zivilen, militärischen, polizeilichen oder anderen Behörden, die in Kriegszeiten eine Verantwortung in bezug auf geschützte Personen übernehmen, müssen den Wortlaut des Abkommens besitzen und über dessen Bestimmungen besonders unterrichtet werden.

Art. 145

Text

Artikel 145

Die Hohen Vertragschließenden Parteien sollen sich gegenseitig durch Vermittlung des Schweizerischen Bundesrates und während der Feindseligkeiten durch Vermittlung der Schutzmächte die amtlichen Übersetzungen des vorliegenden Abkommens sowie die Gesetze und Verordnungen zustellen, die sie zur Gewährleistung seiner Anwendung unter Umständen erlassen.

Art. 146

Text

Artikel 146

Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, alle notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen zur Festsetzung von angemessenen Strafbestimmungen gegen solche Personen zu treffen, die irgendeine der im folgenden Artikel umschriebenen schweren Verletzungen des vorliegenden Abkommens begehen oder zu einer solchen Verletzung den Befehl erteilen.

Jede Vertragschließende Partei ist zur Ermittlung der Personen verpflichtet, die der Begehung oder der Erteilung eines Befehles zur Begehung der einen oder anderen dieser schweren Verletzungen beschuldigt sind, und hat sie ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor ihre eigenen Gerichte zu ziehen. Wenn sie es vorzieht, kann sie sie auch gemäß den in ihrer eigenen Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen zur Aburteilung einer anderen an der Verfolgung interessierten Vertragschließenden Partei übergeben, sofern diese gegen die erwähnten Personen ausreichende Beschuldigungen nachgewiesen hat.

Jede Vertragschließende Partei soll die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um auch diejenigen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu unterbinden, die nicht zu den im folgenden Artikel umschriebenen schweren Verletzungen zählen.

Unter allen Umständen müssen die Angeklagten nicht geringere Sicherheiten in bezug auf Gerichtsverfahren und freie Verteidigung genießen als die in Artikel 105 und den folgenden des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen vorgesehenen.

Art. 147

Text

Artikel 147

Als schwere Verletzungen, wie sie im vorhergehenden Artikel erwähnt sind, gelten jene, die die eine oder andere der folgenden Handlungen umfassen, sofern sie gegen Personen oder Güter begangen werden, die durch das vorliegende Abkommen geschützt sind:

absichtliche Tötung, Folterung oder unmenschliche Behandlung, einschließlich biologischer Experimente, vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder Gesundheit, ungesetzliche Deportation oder Versetzung, ungesetzliche Gefangenhaltung, Nötigung einer geschützten Person zur Dienstleistung in den bewaffneten Kräften der feindlichen Macht oder Entzug ihres Anrechtes auf ein ordentliches und unparteiisches, den Vorschriften des vorliegenden Abkommens entsprechendes Gerichtsverfahren, das Nehmen von Geiseln sowie Zerstörung und Aneignung von Gut, die nicht durch militärische Erfordernisse gerechtfertigt sind und in großem Ausmaß auf unerlaubte und willkürliche Weise vorgenommen werden.

Art. 148

Text

Artikel 148

Eine Hohe Vertragschließende Partei kann weder sich selbst noch eine andere Vertragschließende Partei von den Verantwortlichkeiten befreien, die ihr selbst oder einer anderen Vertragschließenden Partei auf Grund der im vorhergehenden Artikel erwähnten Verletzungen zufallen.

Art. 149

Text

Artikel 149

Auf Begehren einer am Konflikt beteiligten Partei soll gemäß einem zwischen den beteiligten Parteien festzusetzenden Verfahren eine Untersuchung eingeleitet werden über jede behauptete Verletzung des Abkommens.

Kann über das Untersuchungsverfahren keine Übereinstimmung erzielt werden, so sollen sich die Parteien über die Wahl eines Schiedsrichters einigen, der über das zu befolgende Verfahren zu entscheiden hat.

Sobald die Verletzung festgestellt ist, sollen ihr die am Konflikt beteiligten Parteien ein Ende setzen und sie so rasch als möglich unterdrücken.

Art. 150

Text

Abschnitt II
Schlußbestimmungen

Artikel 150

Das vorliegende Abkommen ist in französischer und englischer Sprache abgefaßt. Beide Texte sind gleicherweise authentisch.

Der Schweizerische Bundesrat wird offizielle Übersetzungen des Abkommens in russischer und spanischer Sprache herstellen lassen.

Art. 151

Text

Artikel 151

Das vorliegende Abkommen, welches das Datum des heutigen Tages trägt, kann bis zum 12. Feber 1950 im Namen der Mächte unterzeichnet werden, die auf der am 21. April 1949 in Genf eröffneten Konferenz vertreten waren.

Art. 152

Text

Artikel 152

Das vorliegende Abkommen soll sobald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Bern hinterlegt werden.

Über die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde soll ein Protokoll aufgenommen werden. Von diesem soll eine beglaubigte Abschrift durch den Schweizerischen Bundesrat allen Mächten zugestellt werden, in deren Namen das Abkommen unterzeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.

Art. 153

Text

Artikel 153

Das vorliegende Abkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung von mindestens zwei Ratifikationsurkunden in Kraft.

Späterhin tritt es für jede Hohe Vertragschließende Partei sechs Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.

Art. 154

Text

Artikel 154

In den Beziehungen zwischen Mächten, die durch das Haager Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges, gebunden sind, handle es sich um das vom 29. Juli 1899 oder das vom 18. Oktober 1907, und die am vorliegenden Abkommen teilnehmen, ergänzt dieses die Abschnitte römisch II und römisch III des den erwähnten Haager Abkommen beigefügten Reglements.

Art. 155

Text

Artikel 155

Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an steht das vorliegende Abkommen auch jeder Macht zum Beitritt offen, in deren Namen es nicht unterzeichnet worden ist.

Art. 156

Text

Artikel 156

Der Beitritt soll dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich mitgeteilt werden und wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an dem ihm die Mitteilung zugegangen ist, wirksam.

Der Schweizerische Bundesrat soll die Beitritte allen Mächten zur Kenntnis bringen, in deren Namen das Abkommen unterzeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.

Art. 157

Text

Artikel 157

Die in Artikel 2 und 3 vorgesehenen Situationen verleihen den vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung hinterlegten Ratifikationsurkunden und abgegebenen Beitrittserklärungen von den am Konflikt beteiligten Parteien sofortige Wirkung. Der Schweizerische Bundesrat soll Ratifikationen oder Beitritte der am Konflikt beteiligten Parteien auf dem schnellsten Wege bekanntgeben.

Art. 158

Text

Artikel 158

Jeder Hohen Vertragschließenden Partei steht es frei, das vorliegende Abkommen zu kündigen.

Die Kündigung ist dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich anzuzeigen, der sie den Regierungen aller Hohen Vertragschließenden Parteien bekanntgibt.

Die Kündigung wird ein Jahr nach ihrer Anzeige an den Schweizerischen Bundesrat wirksam. Die angezeigte Kündigung bleibt jedoch, wenn die kündigende Macht in einen Konflikt verwickelt ist, so lange unwirksam, als der Friede nicht geschlossen wurde, und auf alle Fälle so lange, als die Aktionen nicht abgeschlossen sind, die mit der Freilassung, Heimschaffung und Wiederansiedlung der durch das vorliegende Abkommen geschützten Personen in Zusammenhang stehen.

Die Kündigung gilt nur in bezug auf die kündigende Macht. Sie hat keinerlei Wirkung auf die Verpflichtungen, welche die am Konflikt beteiligten Parteien gemäß den Grundsätzen des Völkerrechtes zu erfüllen gehalten sind, wie sie sich aus den unter zivilisierten Völkern feststehenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben.

Art. 159

Text

Artikel 159

Der Schweizerische Bundesrat wird das vorliegende Abkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen eintragen lassen. Er wird das Sekretariat der Vereinten Nationen ebenfalls von allen Ratifikationen, Beitritten und Kündigungen, die er in bezug auf das vorliegende Abkommen erhält, in Kenntnis setzen.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung ihrer entsprechenden Vollmachten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Gegeben in Genf am 12. August 1949 in französischer und englischer Sprache. Das Original ist im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu hinterlegen. Der Schweizerische Bundesrat soll jedem der unterzeichnenden und beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift dieses Abkommens übermitteln.

Anl. 1

Text

Anhang I Entwurf einer Vereinbarung über Sanitäts- und Sicherheitszonen und -orte

Artikel 1

Die Sanitäts- und Sicherheitszonen sind ausschließlich den in Artikel 23 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde und in Artikel 14 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten erwähnten Personen sowie dem Personal vorbehalten, das mit der Organisation und der Verwaltung dieser Zonen und Orte und mit der Pflege der dort befindlichen Personen beauftragt ist.

Personen, die innerhalb dieser Zonen ihren ständigen Wohnsitz haben, sind jedoch berechtigt, dort zu bleiben.

Artikel 2

Personen, die sich, in welcher Eigenschaft es auch sei, in einer Sanitäts- und Sicherheitszone befinden, dürfen weder innerhalb noch außerhalb derselben eine Tätigkeit ausüben, die mit den militärischen Operationen oder mit der Herstellung von Kriegsmaterial in direkter Beziehung steht.

Artikel 3

Die Macht, die eine Sanitäts- und Sicherheitszone schafft, soll alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um allen Personen, die nicht berechtigt sind, sich dorthin zu begeben oder sich dort aufzuhalten, den Zutritt zu verwehren.

Artikel 4

Die Sanitäts- und Sicherheitszonen sollen folgenden Bedingungen entsprechen:

  1. Litera a
    sie dürfen nur einen geringen Teil des von der Macht, die sie geschaffen hat, kontrollierten Gebietes ausmachen;
  2. Litera b
    sie dürfen im Verhältnis zu ihrem Aufnahmevermögen nur schwach bevölkert sein;
  3. Litera c
    sie müssen von jedem militärischen Objekt und von jeder wichtigen Industrieanlage oder Verwaltungseinrichtung entfernt und frei sein;
  4. Litera d
    sie sollen sich nicht in Gebieten befinden, die aller Wahrscheinlichkeit nach von Bedeutung für die Kriegführung sein können.

Artikel 5

Die Sanitäts- und Sicherheitszonen sind folgenden Verpflichtungen unterworfen:

  1. Litera a
    dort befindliche Verbindungswege und Transportmittel sollen nicht, auch nicht im Durchgangsverkehr, für die Beförderung von Militärpersonen und -material benützt werden;
  2. Litera b
    sie sollen unter keinen Umständen militärisch verteidigt werden.

Artikel 6

Die Sanitäts- und Sicherheitszonen sollen durch rote Schrägbänder auf weißem Grund, die an den Umgrenzungen und auf den Gebäuden anzubringen sind, gekennzeichnet sein.

Die ausschließlich den Verwundeten und Kranken vorbehaltenen Zonen können mit roten Kreuzen (roten Halbmonden, roten Löwen mit roten Sonnen) auf weißem Grund gekennzeichnet werden.

Nachts können sie außerdem durch angemessene Beleuchtung gekennzeichnet werden.

Artikel 7

Schon zu Friedenszeiten oder bei Ausbruch der Feindseligkeiten soll jede Macht allen Hohen Vertragschließenden Parteien die Liste der Sanitäts- und Sicherheitszonen zustellen, die auf dem ihrer Aufsicht unterstellten Gebiet errichtet sind. Sie soll sie über jede im Verlaufe des Konfliktes neu errichtete Zone benachrichtigen.

Sobald die Gegenpartei die oben erwähnte Anzeige erhalten hat, gilt die Zone als ordnungsgemäß errichtet.

Wenn jedoch die Gegenpartei eine durch die vorliegende Vereinbarung gestellte Bedingung als offensichtlich nicht erfüllt betrachtet, kann sie die Anerkennung der Zone unter sofortiger Mitteilung ihrer Weigerung an die Partei, von der die Zone abhängt, verweigern oder ihre Anerkennung von der Einrichtung der in Artikel 8 vorgesehenen Kontrolle abhängig machen.

Artikel 8

Jede Macht, die eine oder mehrere von der Gegenpartei errichtete Sanitäts- und Sicherheitszonen anerkannt hat, ist berechtigt, eine Prüfung durch eine oder mehrere Spezialkommissionen darüber zu verlangen, ob die Zonen die in dieser Vereinbarung festgesetzten Bedingungen und Verpflichtungen erfüllen.

Zu diesem Zwecke haben die Mitglieder der Spezialkommissionen jederzeit freien Zutritt zu den verschiedenen Zonen und können dort sogar ständig wohnen. Für die Ausübung ihrer Kontrolltätigkeit ist ihnen jede Erleichterung zu gewähren.

Artikel 9

Sollten die Spezialkommissionen irgendwelche Tatsachen feststellen, die sie als den Bestimmungen dieser Vereinbarung widersprechend betrachten, so sollen sie hievon sofort die Macht, von der die Zone abhängt, benachrichtigen und ihr eine Frist von höchstens fünf Tagen setzen, um Abhilfe zu schaffen; sie sollen auch die Macht, welche die Zone anerkannt hat, hievon in Kenntnis setzen.

Wenn bei Ablauf dieser Frist die Macht, von der die Zone abhängt, der an sie gerichteten Mahnung keine Folge geleistet hat, kann die Gegenpartei erklären, daß sie hinsichtlich dieser Zone nicht mehr durch diese Vereinbarung gebunden ist.

Artikel 10

Die Macht, die eine oder mehrere Sanitäts- und Sicherheitszonen geschaffen hat, sowie die Gegenparteien, welchen deren Bestehen mitgeteilt wurde, sollen die Personen bestellen, die den in den Artikeln 8 und 9 erwähnten Spezialkommissionen angehören können, oder sie durch die Schutzmächte oder andere neutrale Mächte bezeichnen lassen.

Artikel 11

Die Sanitäts- und Sicherheitszonen dürfen unter keinen Umständen angegriffen werden, sondern sollen jederzeit von den am Konflikt beteiligten Parteien geschützt und geschont werden.

Artikel 12

Wird ein Gebiet besetzt, so müssen die dort befindlichen Sanitäts- und Sicherheitszonen weiterhin geschont und als solche benützt werden.

Die Besetzungsmacht kann sie indessen anderweitig verwenden, sofern sie das Los der dort befindlichen Personen sichergestellt hat.

Artikel 13

Diese Vereinbarung ist auch auf jene Orte anzuwenden, welche die Mächte zum gleichen Zweck wie die Sanitäts- und Sicherheitszonen verwenden.

Anl. 2

Text

Anhang II Entwurf einer Regelung über Sammelhilfe an Zivilinternierte

Artikel 1

Die Interniertenausschüsse sind ermächtigt, Sammelhilfssendungen, für welche sie verantwortlich sind, an alle administrativ ihrem Internierungsort zugeteilten Internierten, einschließlich der in Spitälern oder Gefängnissen oder anderen Strafanstalten befindlichen, zu verteilen.

Artikel 2

Die Verteilung der Sammelhilfssendungen soll gemäß den Weisungen der Spender und einem von den Interniertenausschüssen aufgestellten Plan erfolgen. Die Verteilung von medizinischen Hilfssendungen hingegen soll vorzugsweise im Einvernehmen mit den Chefärzten vorgenommen werden; letztere können in Spitälern und Lazaretten von den genannten Weisungen in dem Maß abgehen, in dem es die Bedürfnisse ihrer Kranken erfordern. Innerhalb des so bezeichneten Rahmens soll die Verteilung stets auf gerechte Weise erfolgen.

Artikel 3

Um die Qualität wie auch die Menge der erhaltenen Waren prüfen und darüber detaillierte Berichte zuhanden der Spender abfassen zu können, sollen die Mitglieder der Interniertenausschüsse ermächtigt sein, sich an die Bahnhöfe und anderen Ankunftsorte von Sammelhilfssendungen zu begeben, die in der Nähe ihres Internierungsortes liegen.

Artikel 4

Den Interniertenausschüssen sind die nötigen Erleichterungen zu gewähren, damit sie überprüfen können, ob die Verteilung der Sammelhilfssendungen in allen Unterabteilungen und Zweigstellen ihres Internierungsortes gemäß ihren Weisungen erfolgt.

Artikel 5

Die Interniertenausschüsse sind ermächtigt, Formulare oder Fragebogen, die für die Spender bestimmt sind und auf die Sammelhilfssendungen (ihre Verteilung, die Bedürfnisse und Mengen usw.) Bezug haben, auszufüllen und durch Mitglieder der Interniertenausschüsse in den Arbeitsgruppen oder durch die Chefärzte der Lazarette und Spitäler ausfüllen zu lassen. Diese Formulare und Fragebögen sollen den Spendern ohne Verzug entsprechend ausgefüllt übermittelt werden.

Artikel 6

Um eine geordnete Verteilung von Sammelhilfssendungen an die Internierten ihres Internierungsortes zu gewährleisten und gegebenenfalls die durch die Ankunft neuer Interniertenkontingente hervorgerufenen Bedürfnisse zu befriedigen, sind die Interniertenausschüsse ermächtigt, ausreichende Lager von Sammelhilfssendungen anzulegen und zu unterhalten. Zu diesem Zwecke sollen sie über geeignete Lagerhäuser verfügen. Jedes Lagerhaus ist mit zwei Schlössern zu versehen, wobei sich die Schlüssel des einen im Besitze des Interniertenausschusses und jene des anderen im Besitze des Kommandanten des Internierungsortes befinden.

Artikel 7

Die Hohen Vertragschließenden Parteien und insbesondere die Gewahrsamsmächte sollen im Rahmen des Möglichen und unter Vorbehalt der Bestimmungen, betreffend die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, alle Ankäufe erlauben, die auf ihrem Gebiete mit der Absicht getätigt werden, an die Internierten Sammelhilfssendungen zu verteilen. Gleichfalls sollen sie die Überweisung von Guthaben und andere finanzielle, technische oder administrative Maßnahmen erleichtern, die im Hinblick auf solche Ankäufe ergriffen werden.

Artikel 8

Die vorstehenden Bestimmungen bilden kein Hindernis für das Recht der Internierten, vor ihrer Ankunft an einem Internierungsort oder im Verlaufe der Überführung kollektive Hilfe zu erhalten, noch beeinträchtigen sie für die Vertreter der Schutzmacht, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz oder jeder anderen den Internierten Hilfe bringenden und mit der Beförderung dieser Hilfssendungen beauftragten humanitären Organisation die Möglichkeit, deren Verteilung unter die Empfänger mit allen anderen von ihnen als gegeben erachteten Mitteln sicherzustellen.

Anl. 3/1

Text

Anl. 3/2

Text

Anl. 3/3

Text