Absatz einsDie Bewilligung ist zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint. Dies ist der Fall, wenn
- Ziffer einsdie bauliche Maßnahme der durch den Flächenwidmungsplan gegebenen Widmung oder der jeweiligen Kennzeichnung widerspricht, sofern es sich nicht um eine im Einzelfall zulässige Verwendung (Paragraphen 40, Absatz 4,, 46 und 47 ROG 2009) handelt;
- Ziffer 2die bauliche Maßnahme mit einem Bebauungsplan oder der Bauplatzerklärung nicht im Einklang steht;
- Ziffer 2 afür die Grundfläche trotz Erfordernis keine Bauplatzerklärung besteht, es sei denn, die Bauplatzerklärung wird als Teil der Baubewilligung erteilt;
- Ziffer 3die bauliche Maßnahme den Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz zuwiderläuft;
- Ziffer 4die bauliche Maßnahme den sonstigen baurechtlichen Vorschriften, insbesondere den bautechnischen sowie den die gesundheitlichen Anforderungen und die Belange von Gestalt und Ansehen betreffenden, widerspricht;
- Ziffer 5die bauliche Maßnahme den von den Parteien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, wahrzunehmenden Interessen erheblich widerspricht;
- Ziffer 6durch die bauliche Maßnahme ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird; solche Rechte werden durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz;
- Ziffer 7der Eigentümer eines von einem allfälligen Abbruchauftrag gemäß Absatz 2, dritter und vierter Satz betroffenen Baues oder Bauteiles dem Abbruch widerspricht.
Liegen solche Gründe nicht vor, hat die Baubehörde die Bewilligung zu erteilen.