(9)Absatz 9Die Baubehörde hat den Betrieb eines nicht vorschriftsmäßig überprüften Aufzuges (§ 19 Abs. 7 und 8) sowie eines Aufzuges, dessen Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist, zu untersagen. Bei Gefahr im Verzug kann die Baubehörde in solchen Fällen den Aufzug durch unmittelbaren Verwaltungszwang (Art II Abs. 6 Z 5 EGVG) sperren. Im Fall der Untersagung des Betriebes oder der Sperre eines Aufzuges darf dieser erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der Behörde eine Bestätigung eines Aufzugsprüfers, dass der Aufzug den Sicherheitsanforderungen entspricht, vorgelegt und die Untersagung des Betriebes oder die Sperre des Aufzuges von der Baubehörde aufgehoben wird.Die Baubehörde hat den Betrieb eines nicht vorschriftsmäßig überprüften Aufzuges (Paragraph 19, Absatz 7 und 8) sowie eines Aufzuges, dessen Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist, zu untersagen. Bei Gefahr im Verzug kann die Baubehörde in solchen Fällen den Aufzug durch unmittelbaren Verwaltungszwang (Art römisch II Absatz 6, Ziffer 5, EGVG) sperren. Im Fall der Untersagung des Betriebes oder der Sperre eines Aufzuges darf dieser erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der Behörde eine Bestätigung eines Aufzugsprüfers, dass der Aufzug den Sicherheitsanforderungen entspricht, vorgelegt und die Untersagung des Betriebes oder die Sperre des Aufzuges von der Baubehörde aufgehoben wird.