Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Baupolizeigesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1997 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 90 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20,

Inkrafttretensdatum

01.02.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Aufsicht über den Bauzustand baulicher Anlagen
und die Benützung von Bauten

Paragraph 20,

  1. Absatz einsSoweit bauliche Anlagen vom Eigentümer gemäß Paragraph 19, Absatz eins, in einem den Bauvorschriften entsprechenden Zustand zu erhalten sind, unterliegen sie bezüglich ihres Bauzustandes und ihrer Benützung der Aufsicht der Baubehörde.
  2. Absatz 2Den Organen der Baubehörde ist, um diese Aufsicht wahrnehmen oder die Übereinstimmung der baulichen Anlage mit der Baubewilligung, allenfalls noch nachträglich, überprüfen zu können, der Zutritt zur Liegenschaft und zu allen Teilen der baulichen Anlage und deren Untersuchung zu gestatten. Der Eigentümer oder dessen Bevollmächtigter, das von ihm bestellte Aufsichtsorgan (Hausbesorger) und die Bewohner oder Benützer sind verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 3Sprechen deutliche äußere Anzeichen für das Vorliegen eines Baugebrechens, lassen sich aber dessen Ursache und Umfang nicht durch einen bloßen Augenschein feststellen, so kann die Baubehörde dem Eigentümer unter Gewährung einer angemessenen Frist die Vorlage eines Befundes eines geeigneten Bausachverständigen auftragen.
  4. Absatz 4Stellt die Baubehörde an einer baulichen Anlage Baugebrechen fest, so hat sie den Eigentümer unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Behebung dieser Gebrechen zu verhalten. Sind die festgestellten Baugebrechen solcher Art, daß eine Gefährdung von Personen oder Sachen unmittelbar zu gewärtigen ist, so hat die Baubehörde die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, nötigenfalls auch die Räumung eines Baues zu verfügen. Werden die Baugebrechen nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, so kann die Baubehörde auch den Abbruch der baulichen Anlage verfügen.
  5. Absatz 5Sind Baugebrechen offensichtlich unbehebbar, so hat die Baubehörde einen Abbruchauftrag zu erlassen.
  6. Absatz 6Durch Brand oder sonstige Ereignisse zerstörte bauliche Anlagen oder Teile hievon sind innerhalb einer von der Baubehörde festzusetzenden angemessenen Frist entweder abzubrechen oder aufgrund einer Baubewilligung instandzusetzen. Auf jeden Fall hat der Eigentümer unverzüglich die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
  7. Absatz 7Stellt die Baubehörde eine den in den Paragraphen 17, Absatz 9 und 19 Absatz 2, aufgestellten Grundsätzen widersprechende Benützung eines Baues oder einzelner Teile fest, so hat sie die zur Abstellung der festgestellten Mißstände erforderlichen Verfügungen zu treffen.
  8. Absatz 8Bei Gefahr im Verzug kann die Baubehörde die gemäß Absatz 4, zweiter Satz, Absatz 6, zweiter Satz und Absatz 7, notwendigen Sicherheitsmaßnahmen durch unmittelbaren Verwaltungszwang (Art römisch II Absatz 6, Ziffer 5, EGVG) auf Gefahr und Kosten des Eigentümers setzen.
  9. Absatz 9Die Baubehörde hat den Betrieb eines nicht vorschriftsmäßig überprüften Aufzuges (Paragraph 19, Absatz 7 und 8) sowie eines Aufzuges, dessen Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist, zu untersagen. Bei Gefahr im Verzug kann die Baubehörde in solchen Fällen den Aufzug durch unmittelbaren Verwaltungszwang (Art römisch II Absatz 6, Ziffer 5, EGVG) sperren. Im Fall der Untersagung des Betriebes oder der Sperre eines Aufzuges darf dieser erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der Behörde eine Bestätigung eines Aufzugsprüfers, dass der Aufzug den Sicherheitsanforderungen entspricht, vorgelegt und die Untersagung des Betriebes oder die Sperre des Aufzuges von der Baubehörde aufgehoben wird.
  10. Absatz 10Stellt die Baubehörde fest, dass eine bauliche Anlage trotz Einhaltung der in der Baubewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichend gegen Gefahren und allfällige Schäden durch Hochwasser, Lawinen, Murabgänge, Steinschlag udgl gesichert ist, kann sie zu diesem Zweck andere oder zusätzliche Auflagen vorschreiben, es sei denn, die Auflagen wären unverhältnismäßig.