Absatz eins,Ein Diensteanbieter hat dem Nutzer angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen dieser Eingabefehler vor der Abgabe seiner Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann.
E-Commerce-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,
Paragraph 10
01.01.2002