BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 18. November 2014

Teil II

297. Verordnung:

Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014

297. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2014 (Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014)

Auf Grund der Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 7,, Paragraph 21,, Paragraph 120 a,, Paragraph 121,, Paragraph 124,, Paragraph 131 und Paragraph 145 a, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013, wird

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Paragraphen 42,, 43, 45 und 46 sowie der Anhänge C und D der Verordnung vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Verordnung vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport
verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Unionsrechtliche Bestimmungen

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Allgemeine Regeln

Paragraph 4,

Verpflichtung zur Einhaltung der Anordnungen der Flugsicherung

Paragraph 5,

Bordgewalt

Paragraph 6,

Generelle Zulässigkeit der Unterschreitung der Mindesthöhen

Paragraph 7,

Bewilligung der Unterschreitung der Mindesthöhen für Flüge

Paragraph 8,

Reiseflughöhe

Paragraph 9,

Flüge zur Hagelabwehr

Paragraph 10,

Schleppflüge

Paragraph 11,

Allgemeine Zulässigkeit von Fallschirmabsprüngen

Paragraph 12,

Fallschirmabsprünge

Paragraph 13,

Freiballonfahrten

Paragraph 14,

Flüge mit Hänge- und Paragleitern

Paragraph 15,

Kunstflüge

Paragraph 16,

Verbandsflüge

Paragraph 17,

Unbemannte Freiballone

Paragraph 18,

Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät

Paragraph 19,

Zivile Luftsperrgebiete und Flugbeschränkungsgebiete

Paragraph 20,

Flüge nach angenommenen Instrumentenflugbedingungen

3. Abschnitt
Flugplan

Paragraph 21,

Ergänzende Bestimmung zur Flugplanabgabe gemäß SERA.4001

Paragraph 22,

Form der Flugplanabgabe

4. Abschnitt
Ausnahmen Mindest-Sichtwetterbedingungen (Flugsicht)

Paragraph 23,

Ausnahmen Mindest-Sichtwetterbedingungen im Luftraum G

Paragraph 24,

Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht

5. Abschnitt
Luftraumklassifizierung

Paragraph 25,

Luftraumklassifizierung

6. Abschnitt
An- und Abflugverfahren, Flugfunk-Sprechfunkverbindung

Paragraph 26,

An- und Abflugverfahren

Paragraph 27,

Flugfunk-Sprechfunkverbindung

Paragraph 28,

Ausfall der Flugfunk-Sprechfunkverbindung

7. Abschnitt
Ausrüstungsvorschriften

Paragraph 29,

Notsender

Paragraph 30,

Transponder

8. Abschnitt
Luftraumreservierung

Paragraph 31,

Temporäre zivile Luftraumreservierung

9. Abschnitt
Übungs- und Erprobungsflüge

Paragraph 32,

Übungsflüge

Paragraph 33,

Erprobungsflüge

Paragraph 34,

Durchführung von Erprobungsflügen

Paragraph 35,

Meldungen über Erprobungsflüge

Paragraph 36,

Besonders bewilligungspflichtige Flüge

10. Abschnitt
Ausnahmen gemäß Artikel 4, SERA

Paragraph 37,

Ausnahmen gemäß Artikel 4, SERA

Paragraph 38,

Ausnahmeantrag

11. Abschnitt
Sonderbestimmungen für militärisch operationellen Flugverkehr

Paragraph 39,

Anwendungsbereich

Paragraph 40,

Sonderverfahren

Paragraph 41,

Kundmachung von Tiefflugstrecken und Tieffluggebieten

12. Abschnitt
Militärisch reservierte Bereiche und militärische Luftraumbeschränkungen

Paragraph 42,

Festlegung militärisch reservierter Bereiche

Paragraph 43,

Art der Luftraumreservierung

Paragraph 44,

Klassifizierung militärisch reservierter Bereiche

Paragraph 45,

Militärische Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete

Paragraph 46,

Militärische Übungs- und Erprobungsflüge

13. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 47,

Flugverkehrsdienststelle, Militärflugleitung

Paragraph 48,

Zuständigkeit

Paragraph 49,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 50,

Bezugnahme auf Richtlinien und Hinweise auf die Notifikation

Paragraph 51,

Inkrafttreten

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      alle Luftfahrzeuge innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, mit Ausnahme von Einsatzflügen (Paragraph 145, LFG) und dem operationellen Luftverkehr im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA)
    2. Ziffer 2
      alle Luftfahrzeuge mit österreichischer Staatszugehörigkeit (Paragraph 15, LFG) außerhalb des Geltungsbereiches der SERA (Paragraph 2,), soweit keine abweichenden Vorschriften anzuwenden sind,
    3. Ziffer 3
      Flugmodelle (Paragraph 24 c, LFG), unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (Paragraph 24 f, LFG), unbemannte Freiballone und selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät (Paragraph 22, LFG), soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist,
    4. Ziffer 4
      unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (Paragraph 24 g, LFG), wobei die für Zivilluftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine Sonderregelungen für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 festgelegt sind,
    5. Ziffer 5
      von der zuständigen Militärflugleitung genehmigte Ein-, Aus- und Durchflüge von Zivilluftfahrzeugen durch militärisch reservierte Bereiche und
    6. Ziffer 6
      Militärluftfahrzeuge im militärisch operationellen Flugverkehr im Sinne des Paragraph 145 a, LFG nach Maßgabe der Sonderbestimmungen des Teils 11.

Unionsrechtliche Bestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsSoweit Bestimmungen über die gemeinsamen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S.1, festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.
  2. Absatz 2Zuständige nationale Behörde im Sinne der in Absatz eins, genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        Ambulanz- und Rettungsflüge: Ambulanz- und Rettungsflüge im Sinne des Paragraph 2, der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985, in der jeweils geltenden Fassung einschließlich Ausbildungs- und Trainingsflüge
      2. Litera b
        Suchflüge: Suchflüge des Such- und Rettungsdienstes einschließlich Ausbildungs- und Trainingsflüge
      3. Litera c
        Evakuierungsflüge: Bergung von Menschen aus unmittelbar drohenden Gefahren in Unglücks- und Katastrophenfällen einschließlich Ausbildungs- und Trainingsflüge
    2. Ziffer 2
      Flugplatzbetriebsleiter: Vom Zivilflugplatzhalter bestellte Person, welche für die reibungslose Abwicklung des Flugplatzbetriebes sowie für die Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu sorgen hat (Paragraph 2, der Zivilflugplatz-Betriebsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962, in der jeweils geltenden Fassung)
    3. Ziffer 3
      Militärflugleitung: ortsfeste oder mobile militärische Dienststelle, die für die Abwicklung von militärischem oder zivilem Flugverkehr innerhalb militärisch reservierter Bereiche als Flugverkehrsdienststelle zuständig ist.
    4. Ziffer 4
      Militärisch reservierte Bereiche: Die gemäß Paragraph 121, LFG zur zeitweiligen militärischen Nutzung festgelegten, allseits begrenzten Lufträume:
      1. Litera a
        militärische Nahkontrollbezirke (Military Terminal Control Area – MTMA) als Teile des unteren Kontrollbezirkes, die an Kreuzungspunkten mehrerer Flugstrecken in der Nähe von Militärflugplätzen festgelegt sind,
      2. Litera b
        militärische Kontrollzonen (Military Control Zone – MCTR) als kontrollierte Lufträume, die nach unten durch die Erdoberfläche und nach oben durch horizontale Flächen in bestimmten Höhen begrenzt sind,
      3. Litera c
        militärische Flugplatzverkehrszonen (Military Aerodrome Traffic Zone – MATZ) als Lufträume, die um Militärflugplätze zum Schutze des Flugplatzverkehrs festgelegt sind und
      4. Litera d
        militärische Trainingsgebiete (Military Trainings Area – MTA) als Lufträume des unteren und oberen Kontrollbezirkes zur Durchführung von militärischen Trainingsflügen.
    5. Ziffer 5
      Obere Staatsgrenze (Upper State Boundary-USB): jene Höhe, in der sich Luftfahrzeuge nicht mehr aufgrund des aerodynamischen Auftriebs, sondern nur aufgrund der Keplerschen Kraft zu bewegen vermögen.
    6. Ziffer 6
      Schleppflug: Flüge, bei denen ein Luftfahrzeug (Schleppluftfahrzeug) andere Luftfahrzeuge (Segelflugzeuge) oder Schleppgegenstände (z.B. Werbebanner oder Schleppsäcke) schleppt.
    7. Ziffer 7
      SERA (Standardised European Rules of the Air): Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S.1, zuletzt geändert durch Verordnung, berichtigt in ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S.38, einschließlich des Anhanges und der Anlagen
    8. Ziffer 8
      SERA.XXXX: Zitierung einer Bestimmung des Anhanges der SERA
    9. Ziffer 9
      Tag: der nicht unter den Begriff der Nacht im Sinne des Artikel 2, Ziffer 97, der SERA fallende Zeitraum.
    10. Ziffer 10
      Temporäre Zivile Luftraumreservierung (TRA): Lufträume der Klasse C oder D von definierter und in luftfahrtüblicher Weise kundgemachter vertikaler und horizontaler Ausdehnung, die in der Zeit der jeweiligen Aktivierung, temporär als Luftraum der Klasse G klassifiziert werden.
    11. Ziffer 11
      Zustimmung: eine freigabeähnliche Genehmigung für Flüge, auf die die Bestimmungen für Freigaben nicht anwendbar sind.
  2. Absatz 2Die in SERA enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.

2. Abschnitt
Allgemeine Regeln

Verpflichtung zur Einhaltung der Anordnungen der Flugsicherung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsUnbeschadet der Bestimmung SERA.2015 hat der Pilot den Anordnungen der Flugverkehrskontrollstellen und in militärisch reservierten Bereichen den Anordnungen der Militärflugleitungen Folge zu leisten.
  2. Absatz 2Der Pilot hat die in luftfahrtüblicher Form kundgemachten allgemeinen Flugsicherungsanordnungen (Paragraph 120 a, LFG) einzuhalten.

Bordgewalt

Paragraph 5,

Alle Insassen eines Luftfahrzeuges haben den Anweisungen des verantwortlichen Piloten Folge zu leisten, die dieser im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Sicherheit an Bord des Luftfahrzeuges oder zur Einhaltung der Luftfahrtrechtsvorschriften trifft. Diese Verpflichtung besteht für die Insassen nach der Landung und auch nach Verlassen des Luftfahrzeuges solange und insoweit weiter, als dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Sicherheit oder zur Sicherung von Such- und Rettungsmaßnahmen erforderlich ist.

Generelle Zulässigkeit der Unterschreitung der Mindesthöhen

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Unterschreitung der in SERA festgelegten Mindesthöhen ist zulässig, soweit dies notwendig ist:
    1. Ziffer eins
      bei Ambulanz- und Rettungsflügen
    2. Ziffer 2
      Such- und Rettungsflügen des Such- und Rettungsdienstes
    3. Ziffer 3
      Evakuierungsflügen
    4. Ziffer 4
      Ausbildungs- und Trainingsflügen der Ziffer eins,, 2 und 3
    5. Ziffer 5
      auf Flugplätzen:
      1. Litera a
        zur Durchführung von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung
      2. Litera b
        bei Bannerschleppflügen zum Zwecke der Aufnahme und des Abwerfens von Schleppgegenständen
    6. Ziffer 6
      im Geltungsbereich einer Außenlandebewilligung (Paragraph 9, LFG) zur Durchführung von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung und Schwebeflügen.
    7. Ziffer 7
      bei Flügen zur Hagelabwehr (Paragraph 9,)
    8. Ziffer 8
      bei Fallschirmabsprüngen.
  2. Absatz 2Hänge- und Paragleiter dürfen die in SERA.5005 Litera f, Ziffer eins, angegebene Mindesthöhe unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist. Beim Überfliegen von Personen, Gebäuden, öffentlichen Transportanlagen (Bahnen, Seilbahnen, Skiliften usw.) und von Freileitungen, ist jedenfalls ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten.
  3. Absatz 3Die in SERA.5005 Litera f, Ziffer 2, vorgeschriebene Mindestflughöhe von 500 ft über Grund darf beim Hangsegeln unterschritten werden, wenn weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen, noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden.

Bewilligung der Unterschreitung der Mindesthöhen für Flüge

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie zuständige Behörde hat auf Antrag des Piloten oder des Luftfahrzeughalters für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen Ausnahmen von den Bestimmungen der SERA über Mindestflughöhen (SERA.3105) zu bewilligen. Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muss auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, dass durch die Unterschreitung der Mindestflughöhen weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet oder durch unnötigen Lärm belästigt werden.
  2. Absatz 2Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.
  3. Absatz 3Brücken und ähnliche Bauwerke sowie verspannte Seile und Drähte dürfen ausgenommen in den Fällen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 und 4 nur mit einer Bewilligung gemäß Absatz eins, unterflogen werden.

Reiseflughöhe

Paragraph 8,

Die Bestimmungen der SERA über Reiseflughöhen für Flüge nach Sichtflugregeln sind auf Segelflüge und Freiballonfahrten nicht anzuwenden.

Flüge zur Hagelabwehr

Paragraph 9,

Grundsätzlich sind für Flüge zur Hagelabwehr die Bestimmungen der SERA anzuwenden. Wenn es für die zweckentsprechende Durchführung solcher Flüge notwendig ist, sind sie von den Bestimmungen des 5. Abschnittes des Anhanges der SERA betreffend den Sichtflug (SERA.5001 und SERA.5005) ausgenommen. Von der Durchführung solcher Flüge im kontrollierten, nicht freigabepflichtigen Luftraum ist die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle jedenfalls zu verständigen.

Schleppflüge

Paragraph 10,

  1. Absatz einsFür Schleppflüge sind die Bestimmungen der SERA anzuwenden. Sie dürfen nur nach den Sichtflugregeln gemäß SERA.2005 Litera a, durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Bei Schleppflügen mit Schleppgegenständen (z.B. Banner, Schleppsack) hat der Pilot mit einer Person, welche über Erfahrung mit Schleppflügen verfügt oder vom Piloten über die Sicherheitsrisiken entsprechend belehrt wurde, ein für ihn deutlich wahrnehmbares Zeichen zu vereinbaren, durch welches ihm diese Person gegebenenfalls anzeigt, dass der Schleppgegenstand aus Sicherheitsgründen abgeworfen werden muss. Diese Person muss sich zum Zeitpunkt der Aufnahme des Schleppgegenstandes in solcher Nähe zur Aufnahmestelle befinden, dass die Wahrnehmung allfälliger Sicherheitsprobleme gewährleistet ist.

Allgemeine Zulässigkeit von Fallschirmabsprüngen

Paragraph 11,

  1. Absatz einsFallschirmabsprünge sind nur unter Sichtwetterbedingungen gemäß SERA.5001 zulässig.
  2. Absatz 2Vor Beginn eines Fallschirmabsetzfluges hat sich der Fallschirmspringer jedenfalls auf sorgfältige Weise mit allen zur Verfügung stehenden Wettermeldungen und Wettervorhersagen vertraut zu machen, die für den beabsichtigten Fallschirmabsprung von Bedeutung sein können.
  3. Absatz 3Vor Durchführung eines Fallschirmabsprunges hat sich der Fallschirmspringer jedenfalls davon zu überzeugen, dass während des Absprunges keine Zusammenstoßgefahr bestehen wird. Seine Beobachtung des Luftraumes ist erforderlichenfalls durch Beobachtungen anderer Personen (zum Beispiel des Piloten oder eines Beobachters am Boden) zu ergänzen, die dem Fallschirmspringer ihre Beobachtungen in vorher vereinbarter Weise mitteilen.

Fallschirmabsprünge

Paragraph 12,

  1. Absatz einsFallschirmabsprünge bei Tag sind nur nach Sichtflugregeln zulässig.
  2. Absatz 2Fallschirmabsprünge auf kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe sind nur mit Zustimmung der Flugplatzkontrollstelle oder bei Militärflugplätzen, ausgenommen im Falle einer Mitbenutzung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, LFG, der Militärflugleitung zulässig. Fallschirmabsprünge, die ganz oder teilweise in kontrollierten Lufträumen durchgeführt werden sollen, sind nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle zugestimmt hat. Im kontrollierten Luftraum ist die erforderliche Zustimmung für jeden Absprung einzuholen.
  3. Absatz 3Fallschirmabsprünge auf nicht kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe sind nur zulässig, wenn der Flugplatzbetriebsleiter dem Sprungbetrieb grundsätzlich zugestimmt hat.
  4. Absatz 4Die gemäß Absatz 2, erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn keine Gefährdung von kontrollierten Flügen oder von Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr zu befürchten ist. Sie ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
  5. Absatz 5Bei Fallschirmabsprüngen in kontrollierten Lufträumen oder auf kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe muss das zum Absetzen der Fallschirmspringer verwendete Luftfahrzeug mit der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle oder einer von dieser beauftragten Flugverkehrsdienststelle Hörbereitschaft im Flugfunk-Sprechfunkverkehr gemäß SERA.8035 aufrechterhalten.
  6. Absatz 6Ausnahmen von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Hörbereitschaft im Flugfunk-Sprechfunkverkehr (Absatz 5,) sind nur mit Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle bzw. Militärflugleitung zulässig. Diese Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn keine Gefährdung des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt zu befürchten ist. Sie ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
  7. Absatz 7Fallschirmabsprünge bei Nacht sind nur zulässig
    1. Ziffer eins
      auf kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugplatzkontrollstelle oder
    2. Ziffer 2
      außerhalb dieser Bereiche mit Zustimmung der Bezirkskontrollstelle oder zuständigen Anflugkontrollstelle oder der Militärflugleitung innerhalb von militärisch reservierten Bereichen.
    Die erforderliche Zustimmung ist für jeden Absprung einzuholen.
  8. Absatz 8Die gemäß Absatz 7, erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn das zum Absetzen der Fallschirmspringer verwendete Luftfahrzeug mit der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle oder einer von dieser beauftragten Flugverkehrsdienststelle Hörbereitschaft im Flugfunk-Sprechfunkverkehr gemäß SERA.8035 aufrechterhält und keine Gefährdung des öffentlichen Interesse der Sicherheit der Luftfahrt zu befürchten ist. Die Zustimmung ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
  9. Absatz 9Generelle Auflagen zu Fallschirmabsprüngen können von der zuständigen Behörde festgelegt werden und sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

Freiballonfahrten

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie Bestimmungen der Paragraphen 15 und 20 sowie über den Flugplan (SERA Abschnitt 4), über kontrollierte Flüge und Flüge nach Instrumentenflugregeln (SERA.5015 bis SERA.5025) finden auf Freiballonfahrten keine Anwendung.
  2. Absatz 2Freiballonfahrten dürfen nur nach den Sichtflugregeln und nur dann durchgeführt werden, wenn der verantwortliche Pilot mindestens eine Stunde vor dem beabsichtigten Aufstieg der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle folgende Angaben übermittelt hat:
    1. Ziffer eins
      Kennzeichen und vorherrschende Farbe(n) des Freiballons,
    2. Ziffer 2
      Aufstiegsort,
    3. Ziffer 3
      voraussichtliche Aufstiegszeit,
    4. Ziffer 4
      voraussichtliche Flugrichtung, Geschwindigkeit und größte Flughöhe,
    5. Ziffer 5
      beabsichtigte oder wahrscheinliche Grenzüberquerungen (wenn möglich mit Angabe des in Betracht kommenden Grenzabschnittes),
    6. Ziffer 6
      voraussichtliche Gesamtflugdauer bis zur Beendigung der Fahrt,
    7. Ziffer 7
      allfällige verfügbare Sprechfunkausrüstung (einschließlich der Funksenderfrequenzen),
    8. Ziffer 8
      Anzahl der Personen an Bord und
    9. Ziffer 9
      Name des verantwortlichen Piloten.
  3. Absatz 3Der verantwortliche Pilot hat dafür zu sorgen, dass die tatsächliche Aufstiegszeit unverzüglich an die nächste in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle übermittelt wird, falls sie um mehr als 15 Minuten von der gemeldeten voraussichtlichen Aufstiegszeit (Absatz 2, Ziffer 3,) abweicht.
  4. Absatz 4Der verantwortliche Pilot hat der nächsten in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle unverzüglich zu melden, dass er die Freiballonfahrt beendet hat, oder dass eine gemäß Absatz 2, angemeldete Freiballonfahrt nicht durchgeführt wird.
  5. Absatz 5Eine Meldung der Beendigung der Freiballonfahrt ist nicht erforderlich, wenn entweder in der Fahrtanmeldung (Absatz 2, Ziffer 6,) oder über Funk angezeigt wird, dass auf jene Such- und Rettungsmaßnahmen verzichtet wurde, die andernfalls bei Überfälligkeit des Freiballons einzuleiten wären.
  6. Absatz 6Nachtfahrten mit Freiballonen außerhalb des Flugplatzverkehrs kontrollierter Flugplätze sind nur zulässig, sofern die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle der Fahrt zugestimmt hat. Eine solche Zustimmung darf nur erteilt werden, soweit die Sicherheit der Luftfahrt im Hinblick auf die Verkehrslage gewährleistet ist. Sie ist insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
  7. Absatz 7Auf Freiballonfahrten bei Tag sind die Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 über Meldungen an Flugverkehrskontrollstellen nicht anzuwenden; für Freiballonfahrten innerhalb kontrollierter Lufträume gilt dies nur dann, wenn ein geeigneter Sekundärradar-Transponder mit Höhencode auf den zu diesem Zweck aufgetragenen Modus und Code eingestellt ist.

Flüge mit Hänge- und Paragleitern

Paragraph 14,

  1. Absatz einsHänge- und Paragleiter dürfen keinesfalls in Betrieb genommen werden, wenn dadurch die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt werden könnte. Vor der Inbetriebnahme ist vom Piloten der Luftraum zu beobachten; wenn sich ein anderes Luftfahrzeug nähert, ist die Inbetriebnahme jedenfalls zu unterlassen.
  2. Absatz 2Der Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des Flugplatzverkehrs ist nur zulässig, wenn bei kontrollierten Flugplätzen die Flugplatzkontrollstelle, bei nicht kontrollierten Zivilflugplätzen der Flugplatzbetriebsleiter, zugestimmt hat.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten für den Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des Flugplatzverkehrs von Militärflugplätzen, ausgenommen im Falle einer Mitbenutzung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, LFG, mit der Maßgabe, dass dieser nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Militärflugleitung zulässig ist.
  4. Absatz 4Die Inbetriebnahme von Hänge- und Paragleitern in Übungsgeländen (Paragraph 119, Absatz 3, Ziffer eins, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006), Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 205) von Zivilluftfahrerschulen für Hänge- und Paragleiter und diesen Zivilluftfahrerschulen zur Verfügung stehenden Übungsbereichen eines Zivilflugplatzes ist nur mit Zustimmung des in Betracht kommenden verantwortlichen Geschäftsführers, seines Stellvertreters oder eines beauftragten Zivilfluglehrers zulässig.
  5. Absatz 5Zustimmungen gemäß Absatz 2 bis 4 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb von Hänge- und Paragleitern das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

Kunstflüge

Paragraph 15,

  1. Absatz einsZivilluftfahrzeuge dürfen im Kunstflug nur nach Sichtflugregeln gemäß SERA.5005 durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Kunstflüge sind nur zulässig, wenn alle Insassen des Luftfahrzeuges
    1. Ziffer eins
      sich ausdrücklich mit der Ausführung des Kunstfluges einverstanden erklärt und
    2. Ziffer 2
      einen gebrauchsfertigen Fallschirm angelegt haben.
  3. Absatz 3In kontrollierten Lufträumen sind Kunstflüge nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes nicht gefährdet ist oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen sichergestellt ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
  4. Absatz 4Kunstflüge sind verboten
    1. Ziffer eins
      über dichtbesiedeltem Gebiet,
    2. Ziffer 2
      über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen,
    3. Ziffer 3
      über Menschenansammlungen im Freien und
    4. Ziffer 4
      in einer Höhe von weniger als 1700 ft über Grund.
  5. Absatz 5Ausnahmen von Absatz 4, Ziffer 3 und 4. dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muss auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, dass durch den Kunstflug weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Die Bewilligungen sind für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen auf Antrag des Piloten, im Falle von zivilen Luftfahrtveranstaltungen auf Antrag des Veranstalters, von der jeweiligen zuständigen Behörde zu erteilen. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

Verbandsflüge

Paragraph 16,

Verbandsflüge mit Zivilluftfahrzeugen gemäß SERA.3135 sind nur nach den Sichtflugregeln gemäß SERA.5005 zulässig.

Unbemannte Freiballone

Paragraph 17,

  1. Absatz einsUnbemannte Wetterballone (Paragraph 24 i, LFG) sind unbemannte Freiballone im Sinn des Artikel 2, Ziffer 138, SERA, die die Kriterien eines leichten Ballons gemäß Anlage 2 Ziffer eins Punkt eins, Litera a, SERA erfüllen und ausschließlich für meteorologische Zwecke genutzt werden. Unbemannte Wetterballone dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betrieben werden.
  2. Absatz 2Der Betrieb sonstiger unbemannter Freiballone ist nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Anlage 2 SERA zulässig. Darüber hinaus ist für jeden Flug eines unbemannten Freiballons im kontrollierten Luftraum die Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle – innerhalb militärisch reservierter Bereiche der Militärflugleitung – einzuholen. Auf nicht kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe ist der Flug eines unbemannten Freiballons nur zulässig, wenn der Flugplatzbetriebsleiter zugestimmt hat.
  3. Absatz 3Genehmigungen und Zustimmungen gem. Absatz eins und 2 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungs- oder Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDer Betrieb von Flugmodellen (Paragraph 24 c, LFG), unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (Paragraph 24 f, LFG) und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Raketen und dergleichen) in Höhen von 150 m über Grund aufwärts oder unter Umständen, unter denen mit einem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muss, ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.
  2. Absatz 2Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät und von Flugmodellen über dicht besiedelten Gebieten oder über Menschenansammlungen im Freien ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.
  3. Absatz 3Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät und von Flugmodellen über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen ist verboten.
  4. Absatz 4Der Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (sofern nicht gemäß Paragraph 128, LFG verboten) ist unbeschadet anderer Bestimmungen innerhalb von Sicherheitszonen
    1. Ziffer eins
      bei kontrollierten Flugplätzen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde und
    2. Ziffer 2
      bei unkontrollierten Flugplätzen nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters
    zulässig. Bei einem Flugplatz ohne Sicherheitszone ist der Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb eines Umkreises von 2500 m um den Flugplatzbezugspunkt nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig.
  5. Absatz 5Der Betrieb von Flugmodellen innerhalb von Kontrollzonen ist verboten. Ausgenommen davon ist der Betrieb von Flugmodellen innerhalb von Modellflugplätzen, die zum Zeitpunkt der Festlegung einer Kontrollzone bereits bestanden haben. Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 innerhalb von Kontrollzonen ist nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle zulässig.
  6. Absatz 6Bewilligungen und Zustimmungen gemäß Absatz eins,, 2, 4 und 5 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb weder das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungs- oder Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
  7. Absatz 7Die Bestimmungen der Absatz eins,, 2 und 4 gelten für den Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb von militärischen Nahkontrollbezirken, militärischen Kontrollzonen und militärischen Flugplatzverkehrszonen mit der Maßgabe, dass dieser nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig ist.

Zivile Luftraumbeschränkungsgebiete

Paragraph 19,

Nach SERA.3145 werden Luftsperrgebiete und Flugbeschränkungsgebiete mit den im Anhang B ersichtlichen (räumlichen und zeitlichen) Grenzen und den Bedingungen der jeweiligen Flugbeschränkungen festgelegt.

Flüge nach angenommenen Instrumentenflugbedingungen

Paragraph 20,

Flüge nach angenommenen Instrumentenflugbedingungen sind nur zulässig, wenn es sich beim Sicherheitspilot gemäß SERA.3220 um einen Piloten mit entsprechender Lizenz und Berechtigungen für das betreffende Luftfahrzeug handelt.

3. Abschnitt
Flugplan

Ergänzende Bestimmung zur Flugplanabgabe gemäß SERA.4001

Paragraph 21,

Ausnahmen von der Flugplanpflicht gemäß SERA.4001 Litera b, Ziffer 5, für grenzüberschreitende Flüge ziviler Luftfahrzeuge sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

Form der Flugplanabgabe

Paragraph 22,

  1. Absatz einsDer Flugplan ist entweder persönlich, fernmündlich, fernschriftlich, per Telefax oder in elektronischer Form abzugeben. Im Interesse der raschen Abwicklung des Luftverkehrs kann die Meldestelle für Flugverkehrsdienste die persönliche Flugplanabgabe anordnen. Wenn die Bodenfunkstelle des Abflugplatzes im Interesse einer raschen Abwicklung des Luftverkehrs zugestimmt hat, kann der Flugplan auch mittels Flugfunk-Sprechfunkverbindung abgegeben werden.
  2. Absatz 2Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen ist der Flugplan – sofern Flugplanpflicht besteht – mittels Flugfunk-Sprechfunkverbindung abzugeben, sobald ein Gebiet durchflogen wird, in dem diese hergestellt werden kann.

4. Abschnitt
Ausnahmen Mindest-Sichtwetterbedingungen (Flugsicht)

Ausnahmen Mindest-Sichtwetterbedingungen im Luftraum G

Paragraph 23,

Sichtflüge innerhalb von Lufträumen der Klasse G in und unter einer Höhe von 900 m (3 000 ft) über dem mittleren Meeresspiegel oder 300 m (1000 ft) über Grund (die größere Höhe ist maßgebend), sind gemäß SERA.5001 Litera a und b auch bei einer Flugsicht von weniger als 5 km, jedoch

  1. Ziffer eins
    nicht unter 1500 m Flugsicht zulässig, wenn die Geschwindigkeit dieser Flüge 140 kt IAS oder weniger beträgt, so dass anderer Verkehr und Hindernisse rechtzeitig genug erkannt werden können, um Zusammenstöße zu vermeiden oder
  2. Ziffer 2
    nicht unter 800 m Flugsicht zulässig, wenn der Flug mit einem Hubschrauber mit einer Geschwindigkeit durchgeführt wird, die es dem Piloten ermöglicht, andere Luftfahrzeuge oder Hindernisse so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.

Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht

Paragraph 24,

  1. Absatz einsFlüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind gemäß SERA.5005 Litera c, zulässig.
  2. Absatz 2Die Mindestflughöhe für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht außerhalb kontrollierten Luftraumes beträgt 600m (2000ft) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 8 km von dem angenommenen Standort des Luftfahrzeuges. In kontrollierten Lufträumen kommen die Flughöhen nach SERA.5005 Litera c, Ziffer 5, zu tragen. Diese dürfen außer bei Start und Landung nicht unterschritten werden.
  3. Absatz 3Sichtflüge bei Nacht mit Hubschraubern zur Durchführung von Ambulanz- oder Rettungsflügen oder für damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge (wie insbesondere Rückflüge vom Einsatzort) sind mit Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle auch bei Wetterbedingungen zulässig, die unter den in SERA.5005 Litera c, Ziffer 3, umschriebenen Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.

5. Abschnitt
Luftraumklassifzierung

Luftraumklassifizierung

Paragraph 25,

Nach der Klassifizierung gemäß dem 6. Abschnitt des Anhanges der SERA werden Lufträume im Anhang A festgelegt. Jener Teil des Luftraumes in Österreich, der mit keiner anderen Luftraumklasse im Anhang A festgelegt ist, wird mit der Luftraumklasse G klassifiziert.

6. Abschnitt
An- und Abflugverfahren, Flugfunk--Sprechfunkverbindung

An- und Abflugverfahren

Paragraph 26,

  1. Absatz einsBeim Anfliegen, Überfliegen oder Abfliegen von Flugplätzen sind die von der zuständigen Behörde mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Verminderung von Lärmbelästigungen gegebenenfalls aufgetragenen Verfahren einzuhalten.
  2. Absatz 2Unbeschadet des Absatz eins, kann die zuständige Behörde auf bestimmten Flugplätzen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen besondere An- und Abflugverfahren auftragen, welche besondere Anforderungen an den Piloten oder die Ausrüstung oder die Leistung des Luftfahrzeuges stellen. Die Durchführung von Flügen nach diesen besonderen An- und Abflugverfahren ist nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.
  3. Absatz 3Bewilligungen gemäß Absatz 2, dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

Flugfunk-Sprechfunkverbindung

Paragraph 27,

  1. Absatz einsDie Verpflichtung zur Herstellung und Aufrechterhaltung einer Flugfunk-Sprechfunkverbindung im Sinne der SERA besteht gegenüber der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle oder Militärflugleitung.
  2. Absatz 2Ausgenommen von der Verpflichtung des Absatz eins, sind kontrollierte Flüge im Flugplatzverkehr eines kontrollierten Flugplatzes – ausgenommen Instrumentenflüge und Flüge zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung – wenn keine Sprechfunkmöglichkeit besteht und von der zuständigen Flugplatzkontrollstelle etwas anderes aufgetragen ist. Bei solchen Flügen hat der Pilot die Anweisungen zu beachten, die durch optische Signale und Zeichen (gemäß Anhang 1, Abschnitt 3 bis 5 SERA) gegeben werden

Ausfall der Flugfunk-Sprechfunkverbindung

Paragraph 28,

  1. Absatz einsWenn ein Ausfall oder eine Störung der Flugfunk-Sprechfunkverbindung die Befolgung der Bestimmungen der SERA ausschließt, so hat der Pilot die jeweils anwendbaren Verfahren der folgenden Absätze einzuhalten, sofern von der Flugverkehrsdienststelle kein anderes Verfahren aufgetragen wurde.
  2. Absatz 2Fällt die Flugfunk-Sprechfunkverbindung aus und sind Sichtflug-Wetterbedingungen gegeben, so hat der Pilot eines kontrollierten Fluges
    1. Ziffer eins
      a) den Transponder auf Code 7600 zu stellen,
      1. Litera b
        den Flug in Sichtflug-Wetterbedingungen fortzusetzen,
      2. Litera c
        auf dem nächstgelegenen geeigneten Flugplatz zu landen und
      3. Litera d
        auf dem raschesten Weg seine Landung der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle zu melden, oder
    2. Ziffer 2
      wenn es angebracht erscheint, den Flug nach Instrumentenflugregeln nach untenstehendem Absatz 3, abzuschließen.
  3. Absatz 3Fällt die Flugfunk-Sprechfunkverbindung aus und sind Instrumentenflug-Wetterbedingungen gegeben oder hält der Pilot eines Fluges nach Instrumentenflugregeln es für unangebracht den Flug nach den Bedingungen des Absatz 2, Ziffer eins, abzuschließen, so hat der Pilot in Lufträumen in denen Flugverkehrskontrolle mit Radar ausgeübt wird, nach folgenden Bestimmungen vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Der Transponder ist auf Code 7600 zu stellen.
    2. Ziffer 2
      Die zuletzt zugewiesene Flughöhe und Geschwindigkeit, oder, wenn die Mindestflughöhe höher als die zuletzt freigegebene Flughöhe ist dann diese, ist für sieben Minuten beizubehalten. Die sieben Minuten beginnen
      1. Litera a
        zum Zeitpunkt des Erreichens der letzten freigegebenen Flughöhe oder Mindestflughöhe,
      2. Litera b
        zum Zeitpunkt an dem der Transponder auf Code 7600 gestellt wurde oder
      3. Litera c
        zum Zeitpunkt der unterbliebenen Meldung eines Pflichtmeldepunktes,
      was auch immer der spätere Zeitpunkt ist.
    3. Ziffer 3
      Flughöhe und Geschwindigkeit sind dabei gemäß dem bei den Flugverkehrsdienststellen eingereichten Flugplan einzuhalten.
    4. Ziffer 4
      Wenn der Flug radargeführt wird oder sich auf einem seitlich versetzten Parallelkurs unter Ausnutzung von RNAV ohne festgelegte Freigabegrenze befindet, ist der Flug spätestens zum nächsten Wegpunkt in die Flugstrecke laut geltendem Flugplan zu führen. Es muss dabei die Mindestflughöhe beachtet werden. In Bezug auf die zu befliegende Strecke oder den Beginn des Sinkfluges zum Zwecke der Landung auf einem Flughafen, ist der geltende Flugplan heranzuziehen.
    5. Ziffer 5
      Der Flug ist nach dem geltenden Flugplan bis zu der zur Verwendung vorgesehenen Funknavigationshilfe fortzusetzen, die als Anflughilfe für den Zielflugplatz dient; erfolgt die Ankunft über dieser Funknavigationshilfe vor dem in Ziffer 6, bezeichneten Zeitpunkt, so sind bis zu diesem Zeitpunkt Warteschleifen in der Warterunde der bezeichneten Funknavigationshilfe zu fliegen.
    6. Ziffer 6
      Der Sinkflug von der in Ziffer 5, bezeichneten Funknavigationshilfe ist möglichst genau zu dem vom Piloten zuletzt empfangenen und bestätigten Anflugzeitpunkt zu beginnen.
    7. Ziffer 7
      Wenn ein Anflugzeitpunkt nicht empfangen oder bestätigt wurde, so ist der Sinkflug zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Ankunftszeit, oder so nah als möglich zur voraussichtlichen Ankunftszeit zu beginnen. Die voraussichtliche Ankunftszeit wird dem geltenden Flugplan entnommen.
    8. Ziffer 8
      Es ist das für die betreffende Funknavigationshilfe festgelegte Instrumenten-Anflugverfahren auszuführen.
    9. Ziffer 9
      Nach Möglichkeit ist innerhalb von 30 Minuten nach der voraussichtlichen Ankunftszeit, laut geltendem Flugplan, oder dem zuletzt erhaltenen und bestätigten Anflugzeitpunkt, welche dieser Zeiten auch immer die spätere ist, zu landen.
    10. Ziffer 10
      Falls eine Landung nicht möglich ist, ist zu einem Ausweichflugplatz, allenfalls zu dem im Flugplan angegebenen, zu fliegen.
  4. Absatz 4Die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle hat der Ausübung des Flugverkehrskontrolldienstes für den übrigen Flugverkehr im betreffenden Luftraum die Annahme zugrunde zu legen, dass der Pilot des Luftfahrzeuges, dessen Flugfunk-Sprechfunkverbindung ausgefallen ist, sich nach den Bestimmungen der Absatz 2, oder 3 verhält, wenn nicht
    1. Ziffer eins
      mit Hilfe von Radar oder auf andere Weise festgestellt wird, dass der Pilot von diesen Bestimmungen abweicht oder
    2. Ziffer 2
      die sichere Nachricht vorliegt, dass das Luftfahrzeug gelandet ist.

7. Abschnitt
Ausrüstungsvorschriften

Notsender

Paragraph 29,

  1. Absatz einsFlüge mit Zivilluftfahrzeugen dürfen bis zu einer höchstzulässigen Abflugmasse von 20 000 kg – soweit im Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird – grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn für die Luftfahrt nach gültigen einschlägigen Standards zugelassene Notsender (Crash-Sender) funktionsbereit mitgeführt werden.
  2. Absatz 2Kein Notsender ist erforderlich für
    1. Ziffer eins
      Flüge mit Luftfahrzeugen über 5 700 kg höchstzulässiger Abflugmasse, sofern österreichisches Bundesgebiet landungslos überflogen wird,
    2. Ziffer 2
      Flüge mit Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr und innerhalb solcher Bereiche, die von Beobachtern am Boden optisch überwacht werden (wie Kunstflugräume),
    3. Ziffer 3
      Flüge mit Luftfahrzeugen bei Notsenderausfall, wenn den Umständen nach nicht sofort Ersatz beschafft werden kann, und die im Hinblick auf den Such- und Rettungsdienst erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind,
    4. Ziffer 4
      Freiballonfahrten, wenn für Funkverbindung zu einem Verfolgerfahrzeug vorgesorgt ist und
    5. Ziffer 5
      Flüge mit Hänge- und Paragleitern und bei Fallschirmabsprüngen.
  3. Absatz 3Über die Fälle des Absatz 2, hinaus können für die Durchführung von Luftfahrtveranstaltungen weitere Ausnahmen anlässlich der Genehmigung der Luftfahrtveranstaltungen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Sicherheitserfordernisse der Luftfahrt bewilligt werden.

Transponder

Paragraph 30,

  1. Absatz einsDer Betrieb von kraftangetriebenen Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft mit starren Tragflächen, Hubschraubern und Gyrocoptern ist in den in Anhang A angeführten Lufträumen (Luftraumklasse E) grundsätzlich nur mit einem betriebsbereiten Transponder Mode S mit Druckhöhenübermittlung zulässig. An diesen Transpondern ist bei Flügen mit diesen Luftfahrzeugen, soweit von einer Flugverkehrsdienststelle nicht anders aufgetragen wurde, unaufgefordert der Code 7000 inklusive automatischer Druckhöhenübermittlung einzustellen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, dürfen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Zivilluftfahrzeugen bereits eingebaute Transponder, die nicht in Mode S betrieben werden können, bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin verwendet werden. Im Falle des Austausches dieser Transponder ist Absatz eins, anzuwenden.

8. Abschnitt
Luftraumreservierung

Temporäre zivile Luftraumreservierung

Paragraph 31,

Als temporäre zivile Luftraumreservierung gelten die Lufträume der Klasse C oder D von definierter vertikaler und horizontaler Ausdehnung, die in der Zeit der jeweiligen Aktivierung, temporär als Luftraum der Klasse G klassifiziert werden. Die vertikale und horizontale Ausdehnung sowie die Benutzungsbedingungen sind nach §120a LFG von der Austro Control GmbH anzuordnen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

9. Abschnitt
Übungs- und Erprobungsflüge

Übungsflüge

Paragraph 32,

  1. Absatz einsÜbungsflüge sind Flüge, bei denen Zivilluftfahrzeuge ohne einen befugten Zivilfluglehrer am Doppelsteuer von Personen im Fluge geführt werden, die nicht Inhaber der nach der ZLPV 2006 für diese Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrerscheine oder Berechtigungen sind.
  2. Absatz 2Übungsflüge dürfen nur innerhalb folgender Luftraumgrenzen um Zivilflugplätze durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      nach unten: Erdoberfläche
    2. Ziffer 2
      nach oben: Flugfläche 195
    3. Ziffer 3
      seitlich: lotrechte Zylindermantelflächen mit Radien von 8 km – bezogen auf den jeweiligen Flugplatzbezugspunkt.
    Übungsflüge sind nur im Betriebszeitraum des jeweiligen Zivilflugplatzes zulässig und dürfen nur mit jenen Arten von Zivilluftfahrzeugen durchgeführt werden, für welche der betreffende Zivilflugplatz genehmigt ist.
  3. Absatz 3Innerhalb kontrollierter Lufträume sind Übungsflüge nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes nicht gefährdet ist oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen sichergestellt ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
  4. Absatz 4Dicht besiedelte Gebiete oder Menschenansammlungen im Freien dürfen bei Übungsflügen nur insoweit überflogen werden, als dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung aus flugbetrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist.
  5. Absatz 5Werden in einem Übungsbereich gemäß Absatz 2, mehrere Übungsflüge gleichzeitig durchgeführt, so ist durch Vereinbarung aller beteiligten Piloten und der beaufsichtigenden Fluglehrer für eine sichere Durchführung aller Flüge zu sorgen.
  6. Absatz 6Fluggäste dürfen bei Übungsflügen nicht mitgenommen werden.

Erprobungsflüge

Paragraph 33,

Erprobungsflüge sind auf Grund luftfahrtrechtlicher Bestimmungen bewilligte oder zulässige Flüge, bei denen Zivilluftfahrzeuge zur Feststellung ihres Betriebsverhaltens oder des Betriebsverhaltens von eingebautem Luftfahrtgerät bei verschiedenen Flugzuständen im Fluge verwendet werden, ohne bereits alle anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen zu erfüllen.

Durchführung von Erprobungsflügen

Paragraph 34,

  1. Absatz einsErprobungsflüge innerhalb kontrollierter Lufträume sind unbeschadet anderer Bestimmungen nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes nicht gefährdet ist oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen sichergestellt ist.
  2. Absatz 2Bei Erprobungsflügen dürfen dicht besiedelte Gebiete oder Menschenansammlungen im Freien nur insoweit überflogen werden, als dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung aus flugbetrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist.

Meldungen über Erprobungsflüge

Paragraph 35,

  1. Absatz einsSoweit für einen Erprobungsflug kein Flugplan abgegeben wurde, hat der Pilot den im Absatz 3, bezeichneten Stellen unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu melden:
    1. Ziffer eins
      vor Beginn jedes Erprobungsfluges
      1. Litera a
        die beabsichtigte Flughöhe und gegebenenfalls den Teilbereich in dem er den Erprobungsflug durchzuführen beabsichtigt, sowie
      2. Litera b
        allfällige weitere Angaben, die von der die Meldung entgegennehmenden Stelle im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt verlangt werden;
    2. Ziffer 2
      die Beendigung jedes Erprobungsfluges.
  2. Absatz 2Führt ein Pilot am selben Tag mehrere Erprobungsflüge durch, so können die gemäß Absatz 3, in Betracht kommenden Stellen zulassen, dass die gemäß Absatz eins, erforderliche Meldung nur vor Beginn des ersten und nach Beendigung des letzten Erprobungsfluges dieses Tages abgegeben werden, sofern hiedurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet erscheint.
  3. Absatz 3Die Meldungen gemäß Absatz eins und 2 sind zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      an die Meldestelle für Flugverkehrsdienste des Abflugplatzes oder – wenn sich am Flugplatz keine solche Meldestelle im Dienst befindet – an den für den Flugbetrieb am Abflugplatz Verantwortlichen, und
    2. Ziffer 2
      bei Erprobungsflügen innerhalb kontrollierter Lufträume, gegebenenfalls außerdem an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle.

              

Besonders bewilligungspflichtige Flüge

Paragraph 36,

  1. Absatz einsFlüge, bei denen die Piloten oder das Luftfahrzeug besondere Voraussetzungen erfüllen müssen, wie insbesondere bei einer reduzierten Vertikalstaffelung (Reduced Vertical Separation Minimum – RVSM) oder einem Allwetterflugbetrieb (All Weather Operation – AWO), dürfen nur durchgeführt werden, wenn von der zuständigen Behörde eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde, sofern sie nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift zu genehmigen sind.
  2. Absatz 2Die Anwendung von Mindestausrüstungslisten (Minimum Equipment Lists – MELs) oder von Konfigurationsabweichungslisten (Configuration Deviation Lists – CDLs) ist nur gestattet, wenn für diese Dokumente eine Genehmigung von der zuständigen Behörde erteilt wurde.
  3. Absatz 3Bei der Erteilung von Bewilligungen gemäß Absatz eins und 2 sind grundsätzlich die für die gewerbliche Luftfahrt geltenden Bestimmungen anzuwenden. Für nicht gewerbliche Flüge können vereinfachte Betriebsverfahren festgelegt werden.
  4. Absatz 4Zur Erteilung von Bewilligungen gemäß Absatz eins bis 3 für Flüge mit Militärluftfahrzeugen, die das Kennzeichen eines österreichischen Militärluftfahrzeuges tragen, ist die zuständige Behörde der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

10. Abschnitt
Ausnahmen gemäß Artikel 4, SERA

Ausnahmen gemäß Artikel 4, SERA

Paragraph 37,

Bei Flügen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen bis in eine Höhe von 450 ft über Grund kann die Flugverkehrskontrollstelle von einer Staffelung dieser Flüge zu Flügen nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.8005 Litera b, Ziffer 4, absehen, wenn keine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer anzunehmen ist.

Ausnahmeantrag

Paragraph 38,

Die zuständige Behörde kann gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 923/2012 Ausnahmen zu den Sichtflugregeln auf Antrag der in Artikel 4, genannten Stellen bewilligen. Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muss auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, dass auch bei Unterschreitung der Mindestflugsichtweiten die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist. Die Genehmigung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

11. Abschnitt
Sonderbestimmungen für militärisch operationellen Flugverkehr

Anwendungsbereich

Paragraph 39,

Die in diesem Abschnitt für den militärisch operationellen Flugverkehr (MOAT, Paragraph 145 a, LFG) festgelegten Sonderverfahren gelten für österreichische Militärluftfahrzeuge (Paragraph 11, Absatz 2, LFG). Ausländischen Militärluftfahrzeugen, für deren Ein-, Aus- oder landungslosen Überflug eine Genehmigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, LFG vorliegt, kann, soweit im Folgenden nicht anders bestimmt in dieser Genehmigung die Anwendung dieser Verfahren genehmigt werden. Die Durchführung anderer als der in dieser Verordnung normierten Sonderverfahren durch ausländische Militärluftfahrzeuge ist unzulässig.

Sonderverfahren

Paragraph 40,

  1. Absatz einsBei Flügen im Rahmen des militärisch operationellen Flugverkehrs darf von den in SERA und dieser Verordnung festgelegten Verfahren abgewichen werden soweit die Erfüllung der militärischen Aufgabe dies erfordert. Abstände zu Zivilluftfahrzeugen dürfen ausschließlich bei der militärischen Luftraumüberwachung gemäß Paragraph 26, des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,, oder mit Zustimmung des verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeugs unterschritten werden.
  2. Absatz 2Die dabei anzuwendenden Verfahren werden gemäß Paragraph 145 a, Absatz 4, LFG festgelegt.

Kundmachung von Tiefflugstrecken und Tieffluggebieten

Paragraph 41,

Tiefflugstrecken und Tieffluggebiete können durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht werden.

12. Abschnitt
Militärisch reservierte Bereiche und militärische Luftraumbeschränkungen

Festlegung militärisch reservierter Bereiche

Paragraph 42,

  1. Absatz einsAls militärisch reservierte Bereiche werden während der jeweiligen zeitlichen militärischen Nutzung, jeweils mit den im Anhang C bestimmten Grenzen, festgelegt
    1. Ziffer eins
      die militärischen Nahkontrollbezirke Tulln 1 bis 3 (MTMA Tulln 1 bis 3) und Zeltweg 1 bis 5 (MTMA Zeltweg 1 bis 5),
    2. Ziffer 2
      die militärischen Kontrollzonen Tulln (MCTR Tulln) und Zeltweg (MCTR Zeltweg),
    3. Ziffer 3
      die militärischen Flugplatzverkehrszonen Aigen (MATZ Aigen) und Wiener Neustadt 1 (MATZ Wiener Neustadt 1),
    4. Ziffer 4
      die militärische Flugplatzverkehrszone Wiener Neustadt 2 (MATZ Wiener Neustadt 2) sowie
    5. Ziffer 5
      die militärischen Trainingsgebiete (MTA).
  2. Absatz 2Die zeitliche militärische Nutzung der Bereiche gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 entspricht den Betriebszeiten der zuständigen Militärflugleitung. Normbetriebszeiten sind vorab, davon abweichende Betriebszeiten so schnell als möglich in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
  3. Absatz 3Die Übergabe zur zeitlich militärischen Nutzung und Rückgabe der Bereiche gemäß Absatz eins, Ziffer 4, und 5 ist zwischen den Flugverkehrskontrollstellen und Militärflugleitungen zu koordinieren. Die näheren Bestimmungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 121, Absatz 3, LFG festzulegen.

Art der Luftraumreservierung

Paragraph 43,

  1. Absatz einsIn militärisch reservierten Bereichen werden aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt Aufgaben der Flugsicherung im Sinne des Paragraph 119, LFG von den örtlich zuständigen Militärflugleitungen als Flugverkehrsdienststelle durchgeführt. Die für die militärischen Trainingsgebiete zuständige Militärflugleitung ist, sofern im Anhang C im Einzelnen nicht anderes bestimmt ist, die Militärische Kontrollzentrale (Military Control Center – MCC).
  2. Absatz 2In militärisch reservierten Bereichen ist der Ein-, Aus- und Durchflug mit Zivilluftfahrzeugen unter Beachtung von SERA nur nach Freigabe durch die zuständige Militärflugleitung zulässig, sofern aufgrund der Luftraumklassifizierung eine Freigabepflicht besteht.
  3. Absatz 3Für Flüge nach Sichtflugregeln ist unmittelbar vor einem Einflug in einen Bereich gemäß Paragraph 42, Ziffer eins bis 4 außerhalb der Normbetriebszeiten der örtlich zuständigen Militärflugleitung jedenfalls die Information einzuholen, ob die örtlich zuständige Militärflugleitung im Dienst ist.
  4. Absatz 4Besondere Verfahren zur Nutzung militärisch reservierter Bereiche sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß §121 Absatz 3, LFG festzulegen.

Klassifizierung militärisch reservierter Bereiche

Paragraph 44,

  1. Absatz einsDie militärisch reservierten Bereiche gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 sind der Luftraumklasse D gemäß SERA.6001 zugeordnet. Die Luftraumklassifizierung der militärischen Trainingsgebiete gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, bleibt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch während einer zeitlichen militärischen Nutzung unverändert.
  2. Absatz 2Innerhalb militärisch reservierter Bereiche kann definierten Teilen für eine zeitlich beschränkte Nutzung die Luftraumklasse G zugewiesen werden. Die Aktivierung und Deaktivierung dieser Bereiche erfolgt durch die zuständige Militärflugleitung. Solche Bereiche und ihre Nutzungsbedingungen sind auf luftfahrtübliche Weise kundzumachen.

Militärische Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete

Paragraph 45,

  1. Absatz einsNach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, LFG werden militärische Flugbeschränkungsgebiete mit den aus Anhang D ersichtlichen räumlichen und zeitlichen Grenzen festgelegt.
  2. Absatz 2Hinsichtlich der in Anhang D bezeichneten militärischen Gefahrengebiete wird darauf hingewiesen, dass der Ein-, Aus- und Durchflug mit den jeweils dort angeführten möglichen Gefahren verbunden ist.

Militärische Übungs- und Erprobungsflüge

Paragraph 46,

  1. Absatz einsMilitärische Übungs- und Erprobungsflüge dienen der militärischen Flugausbildung und der Erprobung von militärisch genutzten Luftfahrzeugen sowie Luftfahrtgeräts im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl römisch eins Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,.
  2. Absatz 2Militärische Übungsflüge dürfen nur innerhalb militärisch reservierter Bereiche gemäß Paragraph 42, Absatz eins, während ihrer zeitlichen militärischen Nutzung durchgeführt werden.
  3. Absatz 3Militärische Erprobungsflüge innerhalb kontrollierter Lufträume außerhalb militärisch reservierter Bereiche sind nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist unter Berücksichtigung des Flugzweckes zu erteilen, wenn die Sicherheit von kontrollierten Flügen und von Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr nicht gefährdet wird. Die Bestimmungen des Paragraph 36, sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Bei militärischen Übungs- und Erprobungsflügen dürfen dicht besiedelte Gebiete oder Menschenansammlungen im Freien nur insoweit überflogen werden, als dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung aus flugbetrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist.

13. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Flugverkehrsdienststelle, Militärflugleitung

Paragraph 47,

  1. Absatz einsFlugverkehrsdienststellen sind die Flugsicherungsstellen (Paragraph 120, LFG) der Austro Control GmbH, soweit sie Flugverkehrsdienste ausüben.
  2. Absatz 2Innerhalb militärisch reservierter Bereiche gemäß Paragraph 42, sind die Aufgaben der Flugsicherung durch die örtlich zuständige Militärflugleitung auszuüben. Nähere Bedingungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 121, Absatz 3, LFG festzulegen.

Zuständigkeit

Paragraph 48,

Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Austro Control GmbH.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 49,

Alle Bescheide, die gemäß den Luftverkehrsregeln 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,, erteilt wurden, behalten im Rahmen ihrer jeweiligen Befristung ihre Gültigkeit.

Bezugnahme auf Richtlinien und Hinweise auf die Notifikation

Paragraph 50,

Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998 S. 18, der Kommission der Europäischen Union notifiziert (Notifizierungsnummer 2014/369/A).

Inkrafttreten

Paragraph 51,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 11. Dezember 2014 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2010 (Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010, tritt mit Ablauf des 10. Dezember 2014 außer Kraft.

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