Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 2007/11/0207

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 17919 A/2010

Geschäftszahl

2007/11/0207

Entscheidungsdatum

22.06.2010

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
44 Zivildienst;

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
ZDG 1986 §28 Abs1;
ZDG VPfV 2006 §2;
ZDG VPfV 2006 §3;
ZDG VPfV 2006 §4;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des A L in L, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 19. Juli 2007, Zl. 186253/6-III/7/07, betreffend Verpflegungsabgeltung für Zivildiener (mitbeteiligte Partei: SZL Seniorenzentren Linz GmbH in 4020 Linz, Glimpfingerstraße 42), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Zuweisungsbescheid vom 7. Mai 2001 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und 2, erster Satz, sowie Paragraph 9, Absatz eins, ZDG dem "Seniorenheim der Stadt Linz" zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. In diesem Bescheid wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer "Hilfsdienste bei der Pflege und Betreuung alter Menschen, Gartenarbeiten, Versorgungsdienste" zu verrichten habe. In der Folge leistete der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2002 seinen ordentlichen Zivildienst im Seniorenzentrum Spallerhof und im Seniorenzentrum Dornach, jeweils in Linz. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seine Ansprüche gegen die mitbeteiligte Partei als nunmehriger Rechtsträgerin beider Einrichtungen geltend zu machen hat.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2006 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung seiner vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Rechtsträger in Ansehung seiner angemessenen Verpflegung während der Dauer seines Zivildienstes.

Mit Bescheid vom 17. Jänner 2007 sprach die Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz unter anderem Folgendes aus:

"1) Es wird gemäß Paragraph eins, des Zivildienstgesetz - Übergangsrechtes 2006 BGBL. römisch eins Nr. 40/2006 festgestellt, dass die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Antragstellers gegen den Rechtsträger EUR 616,40 beträgt. ..."

Die Behörde erster Instanz führte - zusammengefasst - zur Begründung ihrer Entscheidung, nach Darstellung der Rechtslage, insbesondere unter Bezugnahme auf Paragraph eins, des Zivildienstgesetz-Übergangsrechtes 2006, BGBl. römisch eins Nr. 40, auf Paragraph 28, Absatz eins, ZDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005, sowie auf Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, der Verpflegungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2006,, im Wesentlichen aus, nach Paragraph 4, Absatz 2, dieser Verordnung könne der Rechtsträger von dem in Absatz eins, als Verpflegungsabgeltung für den Zivildienstleistenden vorgesehenen Betrag von EUR 13,60 15 vH. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleich bleibenden Dienstort verrichte. Er könne ferner einen Abzug bis zu 10 vH. vornehmen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen werde, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden seien. Auf Grund der Ermittlungen der Behörde habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst in den beiden Seniorenzentren Dornach und Spallerhof in Linz verrichtet habe. Es handle sich daher um einen gleich bleibenden Dienstort im Sinne der Verpflegungsverordnung, sodass ein Abzug von 15 vH. gerechtfertigt sei. Ferner habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass seine Tätigkeit mit schwerer körperlicher Belastung verbunden gewesen sei, die mitbeteiligte Partei habe dem entgegengesetzt, dass es sich um eine leichte körperliche Tätigkeit gehandelt habe. Den Angaben der Parteien sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Seniorenpflege eingesetzt gewesen sei, diese Tätigkeit sei mit mittlerer körperlicher Belastung verbunden, weshalb ein Abzug von 5 vH. gerechtfertigt sei. Für einen Teil des Zeitraumes, in dem er Dienst verrichtet habe, sei es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich Essensmarken für seine Vollverpflegung zu kaufen. Für die 151 Tage, an denen dem Beschwerdeführer aber keine Naturalverpflegung zur Verfügung gestanden sei, habe er gegenüber der mitbeteiligten Partei einen Gesamtanspruch in der Höhe von EUR 1.642,88, worauf bereits der Betrag von EUR 1.026,48 bezahlt worden sei, sodass sich ein vermögensrechtlicher Anspruch des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 616,40 ergebe.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Februar 2007 gab die belangte Behörde seiner Berufung gemäß Paragraph 28, ZDG, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 der Verpflegungsverordnung sowie Paragraph eins, Absatz 3, des Zivildienstgesetz-Übergangsrechts 2006 keine Folge. In der Begründung des angefochtenen Bescheides teilte die belangte Behörde im Wesentlichen die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde und ergänzte hinsichtlich der vom Rechtsträger anzubietenden Naturalverpflegung - in Entgegnung zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Möglichkeit des Erwerbes einer Essensmarke keine Naturalverpflegung darstelle -, dass in der Verpflegungsverordnung nicht normiert sei, dass die Mahlzeiten unentgeltlich anzubieten seien, und ferner, dass auch das vom Beschwerdeführer geltendgemachte Zinsenbegehren mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu Recht bestehe.

Dagegen - erkennbar soweit, als mit dem angefochtenen Bescheid der oben dargestellte Spruchpunkt 1 des Bescheides vom 17. Jänner 2007 bestätigt wurde - richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Von folgender Rechtslage ist auszugehen:

Die maßgebenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2006,, lauten (auszugsweise) wie folgt:

"§ 27. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Unterbringung des Zivildienstleistenden zu sorgen,

1. wenn für die täglichen Fahrten des Zivildienstleistenden die fahrplanmäßige Fahrzeit eines Massenbeförderungsmittels für die Strecke von dem seiner Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Dienstort und zurück zusammen mehr als zwei Stunden beträgt - bei mehreren Wohnsitzen des

Zivildienstleistenden ... ist zur Bestimmung der Wegstrecke die

jeweils nächstgelegene Wohnung heranzuziehen - oder

2. wenn es die Art der Dienstleistung oder die des Einsatzes erfordert, zB. bei Einsätzen nach Paragraph 8 a und Paragraph 21, Absatz eins,

(2) Dauern die täglichen Fahrten des Zivildienstleistenden nach Absatz eins, Ziffer eins, nicht mehr als zwei Stunden, so hat der Zivildienstleistende die eigene Wohnung zu benützen. In diesem Falle gebührt ihm eine Fahrtkostenvergütung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 7,

Paragraph 28, (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß Paragraph 25 a, geleistet wird.

  1. Absatz 2Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 150 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.
  2. Absatz 3Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Absatz 2, ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung - ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein - für diese auf Grund eines Vertrages erbringt...

    Paragraph 31, (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:

1. Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle), ...

6. die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

...

7. die täglichen Fahrten nach Paragraph 27, Absatz 2,,

..."

Der Artikel 2, des am 28. März 2006 kundgemachten Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienst-Übergangsrecht 2006 erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2006, (Zivildienst-Übergangsrecht 2006), hat folgenden Wortlaut:

"Artikel 2

Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006

Paragraph eins, (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des Paragraph 28, Absatz eins, des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2006,, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.

  1. Absatz 2Der Rechtsträger hat Ansprüche nach Absatz eins, unter Heranziehung der in der Verpflegungsverordnung festgelegten Grundsätze bis zu einem Höchstbetrag von EUR 13,60 pro Tag binnen drei Monaten ab Geltendmachung abzugelten.
  2. Absatz 3Besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger keine Übereinstimmung über die Höhe der nach Absatz 2, abzugeltenden Ansprüche, hat der Rechtsträger auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande und nimmt der Rechtsträger eine Abgeltung nicht vor, stellt die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhe fest. Ein solcher Antrag ist bis zu vier Wochen nach Ablauf der Frist nach Absatz 2, zu stellen. Dem Rechtsträger kommt in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zu. Im Falle einer rechtskräftigen Feststellung hat der Rechtsträger die festgestellten Ansprüche binnen sechs Wochen abzugelten.

Paragraph 2, Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß Paragraph eins, abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens EUR 4,20 pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn die diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen.

Paragraph 3, Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht gelten gemachte Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt."

Die am 3. Februar 2006 in Kraft getretene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2006,, lautet wie folgt:

"Auf Grund des Paragraph 28, des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,, wird verordnet:

Paragraph eins, Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit.

Paragraph 2, Der Rechtsträger einer Einrichtung kommt seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, ZDG nach, indem er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung stellt. Auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote ist Bedacht zu nehmen.

Paragraph 3, Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (Paragraph 38, Absatz 5, ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten.

Paragraph 4, (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von EUR 13,60 abzugelten.

  1. Absatz 2Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, kann er von dem in Absatz eins g, e, n, a, n, n, t, e, n, Betrag

1. 15 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet;

2. bis zu 10 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr;

3. 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen.

Paragraph 5, (1) Soweit dem Rechtsträger

1. die Bereitstellung einzelner Mahlzeiten nicht möglich ist oder

2. die angemessene Verpflegung des Zivildienstleistenden wegen Krankheit, Unfall oder Dienstfreistellung nicht möglich ist und die Verpflegung nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger erfolgt,

hat er dem Zivildienstleistenden die Verpflegkosten abzugelten.

  1. Absatz 2Die Abgeltung für das Frühstück hat höchstens 20 v.H., die warme Hauptmahlzeit höchstens 50 v.H. und die weitere Mahlzeit höchstens 30 v.H. des Betrages, der sich aus Paragraph 4, ergibt, zu betragen.

Paragraph 6, Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft."

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdefall, was den Abzug nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, der Verpflegungsverordnung und den Zuspruch von Zinsen anlangt, mit jenem Beschwerdefall vergleichbar ist, der mit dem hg. Erkenntnis vom 17. November 2009, Zl. 2007/11/0126, erledigt wurde. Es genügt daher, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die diesbezüglichen Ausführungen des genannten Erkenntnisses, die - nach durchgeführter mündlicher Verhandlung - vom Verwaltungsgerichtshof auch im Erkenntnis vom 18. Mai 2010, Zl. 2007/11/0139, bekräftigt wurden, zu verweisen. Desgleichen hat der Verwaltungsgerichtshof im zuletzt genannten Erkenntnis, auf welches gleichfalls gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG hingewiesen wird, ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer eingewendeten Normbedenken nicht geteilt werden.

Dennoch hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet:

Die belangte Behörde setzte dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der bestritten hat, dass es als Erfüllung der Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zur Naturalverpflegung für den näher im erstinstanzlichen Bescheid genannten Zeitraum anzusehen sei, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, Essensmarken einzulösen, Folgendes entgegen: Der Beschwerdeführer habe bis 19. Juli 2002 an Tagen, an denen er Dienst zu leisten hatte, gegen Bezahlung eines Betrages von EUR 1,50 Essensmarken erwerben und damit ein Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit konsumieren können. Dass diese Mahlzeiten unentgeltlich anzubieten seien, werde in der Verpflegungsverordnung nicht normiert. Ausschlaggebend für die verordnungskonforme Verpflegung des Beschwerdeführers sei es vielmehr, dass er mit dem ausbezahlten Verpflegungsgeld drei angebotene Mahlzeiten an der Einrichtung erwerben habe können. Der Rechtsträger habe somit eine Naturalverpflegung, wie sie in der Verpflegungsverordnung vorgesehen sei, verordnungskonform angeboten.

Damit hat die belangte Behörde jedoch die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, ZDG und der Verpflegungsverordnung verkannt. Deren Zweck ist es primär sicherzustellen, dass der Zivildienstleistende vom Rechtsträger der Einrichtung angemessen verpflegt wird, wobei nach den Paragraphen 2,, 3 und 4 der Verordnung "Naturalverpflegung" (Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Hauptmahlzeit) "zur Verfügung zu stellen" oder - soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung in diesem Sinne nicht möglich ist - eine Abgeltung der Verpflegungskosten durch den Rechtsträger zu erfolgen hat. Daraus folgt, dass der Begriff der "Naturalverpflegung" die Unentgeltlichkeit der Zur-Verfügung-Stellung der Verpflegung voraussetzt. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kann es somit unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, ZDG nicht als Erfüllung der Verpflichtung des "Zur Verfügung Stellens" dieser Mahlzeiten angesehen werden, wenn dem Betreffenden lediglich die Möglichkeit geboten wird, die Mahlzeiten gegen Entgelt (im Wege von Essensmarken) zu erwerben. Schon hierin hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet ist.

Strittig ist im vorliegenden Fall auch der von der belangten Behörde mit 5 v.H. als gerechtfertigt angesehene Abzug nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, der Verpflegungsverordnung.

Hinsichtlich der von der Behörde bei der Beurteilung, ob ein Abschlag nach dieser Bestimmung gerechtfertigt ist, einzuhaltenden Vorgangsweise genügt es, ebenfalls gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das bereits erwähnte, nach mündlicher Verhandlung ergangene, hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2010, Zl. 2007/11/0139, zu verweisen. Diese Vorgangsweise wurde im Beschwerdefall nicht eingehalten.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren - was selbst die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zugesteht - seine Tätigkeit in den Seniorenzentren als körperlich anstrengend angegeben. In dem bei der erstinstanzlichen Behörde eingereichten Fragebogen erklärte der Beschwerdeführer, dass auf von ihm geleistete 40 Wochenstunden 38 mit körperlich belastenden Tätigkeiten entfallen seien und bewertete auf der vorgegebenen elfteiligen Skala (von "0" für "schwer" bis "10" für "leicht") die Schwere seiner Tätigkeit mit "2". Die mitbeteiligte Partei, so führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, habe angegeben, dass der Beschwerdeführer bei der "Verteilung von Speisen und Getränken, bei der Durchführung der Tagesaktivitäten der BewohnerInnen sowie bei der Betreuung der HeimbewohnerInnen unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse mitgeholfen und hauswirtschaftliche Tätigkeiten sowie Botendienste" verrichtet habe. Dem Rechtsträger sei eine mehr objektive Sichtweise zuzubilligen, der Beschwerdeführer habe während seines Dienstes "teilweise Tätigkeiten verrichtet", die mit keiner schweren körperlichen Belastung verbunden gewesen seien, weshalb ein Abzug von 5 v.H. gerechtfertigt sei.

Damit lässt die belangte Behörde, abgesehen von der nicht als schlüssig nachvollziehbaren Beweiswürdigung, jedoch nicht erkennen, von welchen tatsächlich verrichteten Tätigkeiten des Beschwerdeführers - und in welchem Ausmaß erbracht - auszugehen ist und auf Grund welcher konkreten diesbezüglichen Feststellungen überhaupt dem Grunde nach ein Abzug nach Ziffer 2,, der ein Überwiegen leichter Tätigkeit voraussetzt, zulässig sein sollte vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2010, Zl. 2007/11/0195). Diese Feststellungen wird die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren nachzutragen haben.

Der angefochtene Bescheid war somit wegen - primär gegebener -

Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 22. Juni 2010

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007110207.X00

Im RIS seit

16.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWT_2007110207_20100622X00

Navigation im Suchergebnis