für Einrichtungen in Oberösterreich, die ausschließlich Maßnahmen nach § 17 Abs. 2 Z 3, 5 bis 7 sowie Abs. 3 Z 4 erbringen, oder die nach dem Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 - Oö. JWG 1991, dem Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 - Oö. KAG 1997 oder dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - Oö. SHG 1998 bewilligt wurden, soweit sichergestellt ist, dass den Anforderungen dieses Landesgesetzes entsprochen wird;für Einrichtungen in Oberösterreich, die ausschließlich Maßnahmen nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3,, 5 bis 7 sowie Absatz 3, Ziffer 4, erbringen, oder die nach dem Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 - Oö. JWG 1991, dem Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 - Oö. KAG 1997 oder dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - Oö. SHG 1998 bewilligt wurden, soweit sichergestellt ist, dass den Anforderungen dieses Landesgesetzes entsprochen wird;