Bundesrecht

  • Verweis auf dieses Dokument: RIS - Bundesrecht - Gebührenanspruchsgesetz § 38 Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen Gesamte Rechtsvorschrift zum Stichtag 06.11.2009 anzeigen
    Kurztitel
    Gebührenanspruchsgesetz
    Kundmachungsorgan
    BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
    Typ
    BG
    §/Artikel/Anlage
    § 38
    Inkrafttretensdatum
    01.01.2008
    Außerkrafttretensdatum
    Abkürzung
    GebAG
    Index
    27/04 Sonstiges Rechtspflege
    Text

    Geltendmachung der Gebühr

     

    § 38. (1) Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen.  Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.

    (2) Der Sachverständige hat die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen.

    (3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit der Bescheinigung ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen.

    Anmerkung
    1. Anders als bei den Zeugen (siehe § 20), ist die Bestimmung der
    Sachverständigengebühr keine Justizverwaltungssache, sondern Sache
    des Gerichts (siehe § 39); subsidiär sind die jeweiligen
    gerichtlichen Verfahrensordnungen anzuwenden (zB die ZPO, RGBl.
    Nr. 113/1895, und die StPO, BGBl. Nr. 631/1975).
    2. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.
    Schlagworte
    Auftragsfrist
    Gesetzesnummer
    10002337
    Dokumentnummer
    NOR40095141