Bundesrecht konsolidiert

  • Verweis auf dieses Dokument: RIS - Bundesrecht konsolidiert - Patentgesetz 1970 § 91 Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen Gesamte Rechtsvorschrift zu einem Stichtag anzeigen
    Kurztitel
    Patentgesetz 1970
    Kundmachungsorgan
    BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004
    Typ
    BG
    §/Artikel/Anlage
    § 91
    Inkrafttretensdatum
    01.07.2005
    Außerkrafttretensdatum
    Index
    26/03 Patentrecht
    Text

    § 91. (1) Die Patentansprüche müssen genau und in unterscheidender Weise angeben, wofür Schutz begehrt wird. Sie müssen von der Beschreibung gestützt sein.

    (2) Die Zusammenfassung muß eine Kurzfassung der in der Anmeldung enthaltenen Offenbarung enthalten. Sie dient ausschließlich der technischen Information und kann nicht für andere Zwecke herangezogen werden, insbesondere nicht zur Bestimmung des Schutzbereiches.

    (3) Bis zur Fassung des Erteilungsbeschlusses (§ 101c Abs. 1) dürfen die Beschreibung, die Patentansprüche, die Zeichnungen und die Zusammenfassung abgeändert werden. Soweit die Abänderungen das Wesen der Erfindung berühren, sind sie aus der Anmeldung auszuscheiden und, wenn der Anmelder den Schutz auch für sie erwirken will, gesondert anzumelden (§ 99 Abs. 5).

    Zuletzt aktualisiert am
    16.02.2010
    Gesetzesnummer
    10002181
    Dokumentnummer
    NOR40059459